Sterbevierteljahr: Erklärung, Anspruch und Voraussetzungen

  • Was ist das Sterbevierteljahr?

  • Anspruch und Leistung

  • Rechtzeitig privat vorsorgen

Der Verlust eines geliebten Menschen ist eine schwere Zeit, in der bei den Hinterbliebenen viele Fragen und Unsicherheiten aufkommen. Eine finanzielle Hilfe in dieser Phase ist das sogenannte Sterbevierteljahr. Erfahren Sie, was es damit auf sich hat und wie Angehörige im Trauerfall entlastet werden.

Erklärung: Was ist das Sterbevierteljahr?

Beim Sterbevierteljahr handelt es sich um eine Vorschusszahlung der Deutschen Rentenversicherung, die der regulären Hinterbliebenenrente vorausgeht. Im Sterbevierteljahr geht die Rente einer verstorbenen Person ungekürzt an die Berechtigten über. Dieser Zeitraum umfasst die drei Monate nach dem Sterbedatum eines Versicherten. Daher wird die Auszahlung im Sterbevierteljahr auch als „Dreimonatsrente“ oder „Sterbequartalsvorschuss“ bezeichnet.

In dieser Zeit erhalten die Witwe oder der Witwer die volle monatliche Rentenzahlung des Verstorbenen als eine Form der Hinterbliebenenrente. Die Regelung ist im Rentenrecht verankert und trägt dazu bei, den finanziellen Druck unmittelbar nach dem Todesfall zu lindern. Das verschafft Angehörigen eine Übergangszeit, um die Bestattung zu organisieren und zu finanzieren, notwendige Anträge bei der Rentenversicherung zu stellen und die zukünftigen Finanzangelegenheiten neu auszurichten.

Nach Ablauf des Sterbevierteljahres stehen den Hinterbliebenen weiterführende Leistungen zu. Sie können – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – eine reguläre Hinterbliebenenrente beantragen. Dazu zählen beispielsweise Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente und Erziehungsrente.

Sterbevierteljahr: Wer hat Anspruch?

Tritt der Ernstfall ein, dass der Lebenspartner verstirbt, stellt sich die Frage: Wer hat im Sterbevierteljahr Anspruch auf die Finanzleistung? Und welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die Dreimonatsrente beziehen zu können?

Im Gegensatz zum Sterbegeld, das in bestimmten Fällen an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird, erhält die Vorschussleistung der Rentenversicherung im Sterbevierteljahr in der Regel nur der Lebenspartner. Dies gilt sowohl für verheiratete Paare als auch eingetragene Lebenspartnerschaft. Anspruch haben folglich nur Personen, die auch ein Anrecht auf eine Witwenrente haben.

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Witwenrente muss gesondert beantragt werden

Die Witwenrente und das Sterbevierteljahr gehen nicht automatisch ineinander über. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres muss die Witwenrente gesondert beantragt werden, um weiterhin den Einkommensverlust zu kompensieren. Erst mit Ablauf des Sterbevierteljahres kann eine Witwenrente ausgezahlt werden. Hierbei wird zwischen der kleinen und großen Witwenrente unterschieden. Detaillierte Infos zu diesem Thema finden Sie hier: Witwenrente.

Leistungen im Sterbevierteljahr

Wichtig zu wissen ist auch, wie sich im Sterbevierteljahr die Berechnung der Leistungsansprüche zusammensetzt und an welche Bedingungen die Auszahlung geknüpft ist. Denn die Beantragung der Dreimonatsrente hängt davon ab, ob die verstorbene Person bereits eine Rente bezogen hat oder noch erwerbstätig war.

  • Fall 1: Sterbevierteljahr bei Rentenbezug: Die verstorbene Person hat bereits das Rentenalter erreicht und Rentenzahlungen erhalten. In diesem Fall wird im Sterbemonat der volle Rentenanspruch auf das Konto des Verstorbenen ausgezahlt. Sobald der zuständige Rentenservice der Deutschen Post AG den Antrag auf Sterbequartalsvorschuss innerhalb von 30 Tagen erhalten hat, erhält der oder die Berechtigte unverzüglich einen Einmalbetrag von drei ungekürzten Monatsrenten.
  • Fall 2: Sterbevierteljahr ohne Rentenbezug: War die verstorbene Person berufstätig und hatte noch keine Rentenleistungen in Anspruch genommen, wird im Sterbemonat die Erwerbsminderungsrente anteilig überwiesen. Um als verwitweter Partner den Sterbequartalsvorschuss zu erhalten, muss zuerst ein Antrag auf Witwenrente und das Sterbevierteljahr bei der Rentenversicherung gestellt werden. Erst im Anschluss erfolgt die Auszahlung der vollen Erwerbsminderungsrente für drei Monate. In diesem Fall gilt für den verwitweten Lebenspartner derselbe Anspruch im Sterbevierteljahr, jedoch wird der Betrag zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt.

In beiden Fällen spielt das Alter und Einkommen der Hinterbliebenen bei der Berechnung des Sterbevierteljahrs keine Rolle. Die Rente oder der erworbene Rentenanspruch wird mit dem Rentenartfaktor 1,0 berechnet und an die verwitweten Ehepartner in voller Höhe ausgezahlt.

Wer im Todesfall des Lebenspartners den Sterbequartalsvorschuss beantragen möchte, muss dabei folgende Punkte beachten:

  • Rentenbezug des Verstorbenen: Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich rentenversichert gewesen sein oder Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder eine andere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben.
  • Hinterbliebene als anspruchsberechtigte Personen: Anspruchsberechtigt sind in der Regel der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner und in gesonderten Fällen die Kinder des Verstorbenen. Geschiedene Partner haben keinen Anspruch auf das Sterbevierteljahr.
  • Wohnsitz: Der verwitwete Partner muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft: Die Ehe oder die eingetragene Lebensgemeinschaft muss zum Todeszeitpunkt des Versicherten länger als ein Jahr bestanden haben.
  • Meldung des Todesfalls: Der Todesfall des Rentenbeziehers muss der Rentenversicherung innerhalb von 30 Tagen mitgeteilt werden, damit die Zahlungen auf die Hinterbliebenen umgestellt werden können.

Bestattungsvorsorge: Rechtzeitig für die Hinterbliebenen vorsorgen

Um die Familie in schweren Zeiten monetär abzusichern, ist eine rechtzeitige Bestattungsvorsorge von großer Bedeutung. Es ist ratsam, sich frühzeitig um den eigenen Nachlass und die Kosten der Beerdigung zu kümmern, da Beerdigungskosten oft höher ausfallen als erwartet. Durch den Abschluss einer Sterbegeldversicherung können Hinterbliebene im Ernstfall zumindest finanziell entlastet werden. Mit den Mitteln aus der Sterbegeldversicherung sollen zumindest die Kosten für die Beerdigung gedeckt werden.

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Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Recherche und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.