Sterbegeldversicherung: Was passiert mit dem Restbetrag?
Wer hat Anspruch auf den Restbetrag einer Sterbegeldversicherung?
Stirbt ein geliebtes Familienmitglied, sitzt der Schock tief. Trotz aller Trauer müssen sich die Hinterbliebenen dann um die notwendigen Formalitäten kümmern und ein würdevolles Begräbnis für den Verstorbenen organisieren.
Damit sich die Angehörigen in dieser Ausnahmesituation nicht auch noch Gedanken ums Geld machen müssen, gibt es die Möglichkeit, eine Sterbegeldversicherung abzuschließen.
Es handelt sich dabei um eine Art „Mini-Lebensversicherung“, die der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten abschließt. Die Versicherungssumme wird nach dem Tod des Versicherten ausgezahlt und deckt die Aufwendungen für Sarg oder Urne, Grabstelle und Bestatter im Idealfall komplett ab. Doch wer erhält die Leistung aus der Sterbegeldversicherung? Und was geschieht mit dem Restbetrag, wenn die tatsächlichen Bestattungskosten geringer ausfallen als die Versicherungssumme?
Sterbegeld: Bezugsberechtigten festlegen
Es ist empfehlenswert, im Versicherungsvertrag einen Bezugsberechtigten zu vermerken. Manche Versicherungsunternehmen sehen die Nennung eines Begünstigten sogar vor. Dieser wird mit der Organisation der Bestattung betraut und erhält nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung. Der Empfänger kann ein Verwandter sein, eine andere nahestehende Person oder auch ein Bestatter. Wird kein Bezugsberechtigter namentlich genannt, wird die Summe aus der Sterbegeldversicherung nach dem Todesfall an die Erben ausbezahlt. In welcher Reihenfolge dies geschieht, ist gesetzlich geregelt: Die Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben.
Sind alle Rechnungen für Blumenschmuck, Steinmetz, Friedhofsgebühren sowie alle weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bestattung beglichen, kann es durchaus passieren, dass ein Restbetrag übrig bleibt. Möglicherweise hat der Verstorbene großzügig kalkuliert, weil er sichergehen wollte, dass sein Tod keinerlei Belastung für seine Hinterbliebenen darstellt. Wer hat nun ein Anrecht auf den Restbetrag aus der Sterbegeldversicherung?
Sterbegeldversicherung: Restbetrag geht an die Erben
Der Überschuss aus der Sterbegeldversicherung steht grundsätzlich den Erben zu. Gut zu wissen: Erbberechtigt sind nur Angehörige, also beispielsweise der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Ihren Anspruch müssen die Erben mithilfe eines Erbscheins zweifelsfrei nachweisen. Da es sich bei der Leistung aus einer Sterbegeldversicherung um einen sogenannten „Erwerb von Todes wegen“ handelt, wird das Finanzamt informiert und es fallen eventuell Steuern an. Besteuert wird die Summe gemäß des Erbschaftsteuergesetzes als Schenkung. Hat der Versicherungsnehmer zu Lebzeiten eine andere Vertrauensperson als Empfänger der Versicherungssumme benannt, kann er auf Wunsch verfügen, dass ein etwaiger Überschuss dieser Person zugebilligt wird. Wurde ein Bestatter als bezugsberechtigte Person eingesetzt, muss dieser den Restbetrag aus der Sterbegeldversicherung an die Erben auszahlen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Münster aus dem Jahr 2018 hervor (Az.: 9 S 92/17).