Sterbegeldversicherung bei Erbausschlagung?

Mit einer Sterbegeldversicherung sorgen Versicherungsnehmer für den eigenen Tod vor, um ihre Hinterbliebenen zu entlasten. Nach dem Ableben des Versicherten wird die Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt, welche im Vertrag namentlich genannt werden sollte.

Der Empfänger kann dann das Sterbegeld nutzen, um ein würdiges Begräbnis für den Verstorbenen zu organisieren und damit beispielsweise die Rechnungen für den Sarg, den Grabplatz, den Grabstein, den Steinmetz und den Blumenschmuck bezahlen. Wird in der Versicherungspolice kein Begünstigter benannt, geht die Leistung aus der Sterbegeldversicherung an den oder die Erben, die ihre Bezugsberechtigung mittels Erbschein nachweisen müssen.

Doch nicht immer wollen die Erbberechtigten ihr Erbe annehmen: Denn in die Erbmasse fließt nicht nur das Vermögen des Verstorbenen ein, sondern auch dessen Schulden. Wenn die Höhe der geerbten Verbindlichkeiten den Wert aus der Erbmasse übersteigt, haften die Erben mit ihrem privaten Vermögen und müssen die Gläubiger des Verstorbenen bedienen. Um dies zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Aber was geschieht in diesem Fall mit der Sterbegeldversicherung?

Erbe ausgeschlagen: Was bedeutet das für die Sterbegeldversicherung?

Die drei relevantesten Fallkonstellationen, auf welche sich die Ausschlagung des Erbes gegebenenfalls auswirken kann, haben wir Ihnen im Folgenden dargestellt:

  1. Sofern das Erbe ausgeschlagen wird und der Versicherungsnehmer ein (individuelles) namentliches Bezugsrecht verfügt hat, hat die Ausschlagung der Erbschaft keinen Einfluss auf das Bezugsrecht. Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt direkt an den namentlich benannten Bezugsberechtigten, unabhängig davon, ob dieser auch Erbe ist. Die Leistung wird also nicht Teil des Nachlasses und wird unabhängig von der Erbschaft behandelt.
  2. Sofern der Versicherungsnehmer kein (individuelles) Bezugsrecht verfügt hat und der Erbe die Erbschaft ausschlägt, fließt die Versicherungsleistung in den Nachlass. Schlägt der Erbe nun das Erbe aus, besteht kein Anspruch mehr auf die Versicherungsleistung, da diese Teil des Nachlasses geworden ist.
  3. Verfügt der Versicherungsnehmer im Vertrag jedoch, dass beispielsweise „die Erben“ bezugsberechtigt sein sollen und diese schlagen die Erbschaft aus, sind die Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf die Versicherungsleistung, da diese aufgrund des Bezugsrechts unmittelbar durch die Versicherung an die Begünstigten ausgezahlt wird. Die Leistung ist hier nicht Teil des Nachlasses. Wichtig ist hierbei jedoch, dass der Versicherungsnehmer im Vertrag explizit angibt, dass die Erben bezugsberechtigt sein sollen, nur dann erfolgt die Auszahlung an die Erben trotz Ausschlagung der Erbschaft.

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