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Formulare
Sie möchten Änderungen an Ihrem Versicherungsvertrag vornehmen?
Wir stellen Ihnen hier einige Formulare zum Herunterladen zur Verfügung.
Laden Sie bitte das jeweilige Dokument herunter, drucken es aus und senden Sie dies ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück, denn wichtige Änderungen führen wir nur mit Ihrer Unterschrift durch.
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Kirchensteuer
Kirchensteuer wird ab 2015 automatisch abgezogen
Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, muss Kirchensteuer zahlen. Das gilt auch für private Geldanlagen. Ab 2015 wird die Steuer automatisch in Abzug gebracht. Wer das nicht will, muss selbst aktiv werden. Bei allen Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wird ab dem 1. Januar 2015 die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.
Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, bei der Auszahlung von Kapitalerträgen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Kunden abzufragen. Die Abfrage erfolgt bei einem Versicherungsvertrag bei einer bevorstehenden Auszahlung aus dem Vertrag als sogenannte Anlassabfrage.
Sofern die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht automatisch abgeführt werden soll, gilt folgende Vorgehensweise:
Es ist eine Widerspruchserklärung (Sperrvermerk) zur Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich.
Den Vordruck finden Sie unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer". Die Sperrvermerkserklärung ist ausgefüllt und unterschrieben rechtzeitig beim BZSt einzureichen. „Rechtzeitig“ bedeutet bei einer anlassbezogenen Abfrage spätestens zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt.
Bis zu Ihrem Widerruf des Sperrvermerks ist damit die Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit für die aktuelle und alle folgenden Abfragen gesperrt.
Das BZSt teilt uns lediglich einen neutralen Wert (Nullwert) mit. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das für Sie zuständige Finanzamt wird durch das BZSt über Ihre Sperre informiert und ist gesetzlich gehalten, Sie aufzufordern, Angaben zur Abgeltungssteuer zu machen. Entsprechend dieser Angaben wird dann die Kirchensteuer erhoben.
Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Kunden abzufragen. Die Abfrage erfolgt jeweils im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober eines Jahres als sogenannte Regelabfrage.
Sofern die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht automatisch abgeführt werden soll, gilt folgende Vorgehensweise: Es ist eine Widerspruchserklärung (Sperrvermerk) zur Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich. Den Vordruck finden Sie unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer".
Die Sperrvermerkserklärung ist ausgefüllt und unterschrieben beim BZSt einzureichen. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingehen.
Bis zu Ihrem Widerruf des Sperrvermerks ist damit die Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit für die aktuelle und alle folgenden Abfragen gesperrt. Das BZSt teilt uns lediglich einen neutralen Wert (Nullwert) mit. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das für Sie zuständige Finanzamt wird durch das BZSt über Ihre Sperre informiert und ist gesetzlich gehalten, Sie aufzufordern, Angaben zur Abgeltungssteuer zu machen. Entsprechend dieser Angaben wird dann die Kirchensteuer erhoben.
Sterbefall melden
Wenn Sie uns einen Todesfall melden möchten, so reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ein:
- Kopie der Sterbeurkunde
- Originalversicherungsschein
- Begleitschreiben mit Angabe der Bankverbindung und Anschrift des Hinterbliebenen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schreiben vom Begünstigten unterschrieben ist.
Bitte senden Sie das an: