Unverheiratet: Wie kann man den Partner absichern?
Viele Menschen ziehen es heutzutage vor, ohne Trauschein zusammenzuleben. Verstirbt der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin, sind Unverheiratete vor dem Gesetz allerdings deutlich schlechter gestellt als Eheleute. Was kann man tun, um für den eigenen Todesfall vorzusorgen? Welche Möglichkeiten gibt es, um auch unverheiratet seinen Partner abzusichern?
Risikolebensversicherung zur gegenseitigen Absicherung
Unverheiratete Partner haben weder Anspruch auf eine gesetzliche Witwenrente noch auf das sogenannte Sterbevierteljahr, wenn ihr Lebensgefährte verstirbt. Dabei ist es unerheblich, wie lange das Paar vor dem Todeszeitpunkt ohne Trauschein zusammengelebt hat. Umso wichtiger ist es für Unverheiratete privat vorzusorgen und den Partner abzusichern.
Ein beliebtes Mittel hierfür ist die Risikolebensversicherung (RLV). Viele Menschen, die unverheiratet zusammenleben, entscheiden sich für eine Risikolebensversicherung über Kreuz. Dabei schließt jeder der beiden Lebenspartner einen Einzelvertrag ab. Dann ist ein Partner jeweils Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter und Beitragszahler, der andere ist die versicherte Person. Bei der Risikolebensversicherung über Kreuz wird also nicht der eigene Todesfall, sondern der des Partners abgesichert. Der Vorteil dieser RLV-Variante: Versicherungsleistungen im Todesfall sind nicht erbschaftssteuerpflichtig, wenn der Versicherungsnehmer zugleich Bezugsberechtigter ist.
Alternativen zur RLV über Kreuz sind individuelle Risikolebensversicherungsverträge oder die verbundene RLV. Bei einer individuellen RLV schließen beide Partner jeweils einen Versicherungsvertrag auf das eigene Leben ab und hinterlegen den anderen als bezugsberechtigte Person. Bei dieser Konstellation sind die Versicherungsverträge besonders flexibel, da sie unabhängig voneinander abgeschlossen wurden. Versicherungssummen und Laufzeiten können zum Beispiel unterschiedlich definiert werden. Jedoch fällt hier im Gegensatz zur RLV über Kreuz die Erbschaftssteuer auf die Auszahlung der Versicherungssumme an.
Bei der verbundenen Risikolebensversicherung schließen unverheiratete Partner einen gemeinsamen Versicherungsvertrag ab. Beide werden hier als versicherte Person und als Bezugsberechtigte definiert. Diese Vertragskonstellation ist jedoch nicht immer sinnvoll, da sie weniger Flexibilität bietet und mehrere Nachteile hat.
Erbschaftsregelungen bei unverheirateten Paaren
Anders als der Ehepartner ist der Lebensgefährte ohne Trauschein nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Verstirbt der Lebenspartner, fällt das Erbe von Gesetzes wegen an die nächsten Verwandten des Verstorbenen, also beispielsweise an dessen Kinder. Und auch gemeinsam erworbene Immobilien gehen nicht automatisch an den hinterbliebenen Partner.
Um diese Benachteiligung im Todesfall zu vermeiden, sollten unverheiratete Partner rechtzeitig geeignete Vorkehrungen treffen, um sich gegenseitig abzusichern – beispielsweise einen gemeinschaftlichen Partnerschaftsvertrag und/oder Einzeltestamente. Diese Maßnahmen schützen jedoch nicht vor der höheren Erbschaftssteuer, die für Unverheiratete aufgrund des geringeren Freibetrags anfällt. Hat der verstorbene Partner seine Stiefkinder als Erben eingesetzt, müssen diese ebenfalls mit höheren Abgaben rechnen als leibliche Kinder. Ein höherer Freibetrag gilt nur, wenn der Erblasser die Kinder zuvor adoptiert hat.