Zahlt die Risikolebensversicherung bei Suizid?

Risiko-LV und Suizid

Eine Risikolebensversicherung (kurz RLV) sichert zum Beispiel die eigene Familie, ein Unternehmen oder eine Immobilienfinanzierung finanziell ab. Im Todesfall bekommen die Bezugsberechtigten die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlt. Doch was passiert, wenn die versicherte Person sich selbst tötet? Wird die Versicherungssumme bei Suizid überhaupt ausgezahlt? Wir erklären, was die sogenannte Suizidklausel bedeutet, wie lange die Karenzzeit dauert und welche Ausnahmen bei der Risikolebensversicherung bei Selbstmord gelten.

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Hilfe bei Suizidgedanken

Falls Sie selbst oder ein Mensch in Ihrem Umfeld Selbstmordgedanken haben: Sie werden damit nicht alleingelassen, es gibt zahlreiche Hilfsangebote. Zu den bekanntesten gehört die Telefonseelsorge. Sie ist rund um die Uhr unter den Nummern 0800 1110111 und 0800 1110222 erreichbar. Hier ist auch ein anonymer Chat möglich. Die Deutsche Gesellschaft für Suizidprävention bietet außerdem eine aktuelle Liste aller bundesweiten Hilfsangebote.

Karenzzeit & Suizidklausel

Grundsätzlich gilt bei Risikolebensversicherungen die sogenannte Suizidklausel vom 1.1.2008. Darin bestimmt § 161 (1) des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG):

„Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst getötet hat.“

Wenn es im Versicherungsvertrag nicht in einer Einzelvereinbarung explizit anders festgelegt ist, gilt also die gesetzliche Karenzzeit von drei Jahren. Entscheidend ist dabei das Abschlussdatum des Versicherungsvertrages, nicht der Beginn des Versicherungsschutzes. Laut Gesetz zahlt die Risikolebensversicherung also auch bei Selbsttötung. Jedoch darf der Tod nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgen.

Die Karenzzeit greift laut § 161 (1) VVG nicht, „wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.“ Dies müsste durch den Anspruchsteller belegt werden.

Ein Suizid ist jedoch häufig nicht eindeutig festzustellen. Zum Beispiel ist es bei einem Autounfall oder einer Tat unter Alkohol-
oder Drogeneinfluss oft unklar, ob es sich um einen Selbstmord oder einen Unfall handelt. Im Zweifelsfall muss das Versicherungsunternehmen nachweisen, dass ein Suizid vorliegt.

Falls der Versicherer die Risikolebensversicherung wegen eines Suizids innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Karenzzeit nicht auszahlen muss, ist er aber verpflichtet, den begünstigten Personen den Rückkaufswert inklusive der Überschussanteile auszuzahlen. So regelt es § 161(3) VVG.

Die Karenzzeit beginnt von Neuem, wenn die Risikolebensversicherung nachträglich erweitert wird, zum Beispiel aufgrund einer höheren Deckungssumme. Es spielt also keine Rolle, ob oder wie weit die vorherige Frist schon abgelaufen war.

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