Was ist das Bezugsrecht in der Lebensversicherung?

Das Bezugsrecht in der Lebensversicherung regelt, wer bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Leistung aus der Versicherung erhält. Die Festlegung eines oder mehrerer Leistungsempfänger für das Bezugsrecht im Todes- oder Erlebensfall erfolgt bei Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer. Eine Lebensversicherung dient also zum einen dazu eine oder mehrere nahestehende Personen finanziell abzusichern und zum anderen abhängig von der Versicherungsart auch zur Altersvorsorge (z.B. Kapitallebensversicherung).

Bezugsrecht Risikolebensversicherung

Für das Bezugsrecht bei einer Risikolebensversicherung (RLV) gilt das Gleiche wie bei oben beschrieben: Um Hinterbliebene finanziell abzusichern, müssen sie vom Versicherungsnehmer als bezugsberechtigte Person in die Police eingetragen werden.

Das Bezugsrecht ist wichtig, weil normalerweise im Todesfall das Vermögen des Erblassers auf einen Erben oder eine Erbengemeinschaft übergeht. Die Begünstigung in einer RLV stellt jedoch eine Ausnahmeregelung dar. Dadurch zählt die Versicherungssumme nicht automatisch zum Nachlass.

Außerdem gibt es oft Streitigkeiten um das Bezugsrecht, wenn die Formulierung bezüglich der bezugsberechtigten Person im Versicherungsvertrag nicht eindeutig ist oder auf ein Testament verwiesen wird, das „die gesetzlichen Erben“ (ohne konkrete Personenangaben) berücksichtigt. Für die Versicherung ist dann nicht klar, an wen die Leistung ausgezahlt werden muss. Im Zweifelsfall wartet sie die Entscheidung eines Nachlassgerichts ab.

Bezugsberechtigte Person

Bei einem Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherungsnehmer, versicherte Person und bezugsberechtigte Person unterschieden. Letztere, auch Bezugsberechtigter oder Begünstigter genannt, ist bei vielen Versicherungsarten der Versicherungsnehmer selbst. Jedoch nicht bei einer Risikolebensversicherung, die lediglich im Todesfall leistet. Sinnvollerweise wird hier vom Versicherungsnehmer als Begünstigter eine andere, meist nahestehende Person eingesetzt. Diese ist dann bezugsberechtigt, d. h. sie erhält die vertraglich festgelegte Versicherungsleistung.

Was es in diesem Zusammenhang zu bedenken gibt:

  • Die Bezugsrechtserklärung ist nach unseren AVB nur gültig, wenn sie der bisherige Berechtigte (sprich der Versicherungsnehmer zu Lebezeiten) uns in Textform (schriftlich oder per E-Mail) angezeigt hat.
  • Am besten wird die bezugsberechtigte Person mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum festgehalten.
  • Gibt es mehrere Bezugsberechtigte, wird idealerweise der prozentuale Anteil aus der Versicherungsleistung angegeben.
  • Beim Abschluss einer Lebens- oder Risikolebensversicherung sollte die bezugsberechtige Person über ihre potenziellen Leistungsansprüche in Kenntnis gesetzt werden.
  • Ändern sich die Lebensumstände, sollte der Versicherungsnehmer seine Entscheidung bezüglich der Bezugsberechtigung überprüfen. Im Falle einer Geburt oder Scheidung möchte er ggf. für seine Lebens- oder Risikolebensversicherung den Begünstigten ändern.
  • Verstirbt die bezugsberechtigte Person, sollte der Versicherungsnehmer einen anderen Begünstigten festlegen und zwar schriftlich direkt gegenüber der Versicherung – nicht in einem privaten Dokument.
  • Ist keine bezugsberechtigte Person in dem Versicherungsvertrag benannt, greift die gesetzliche bzw. gewillkürte Erbfolge.
  • Eine Versicherungsleistung in Form einer Kapitalauszahlung aus einer reinen Risikoversicherung, also einer Versicherung ohne Sparanteil (z.B. Risikolebensversicherung), fällt nicht unter die Einkommensteuerpflicht des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG. Jedoch unterliegt sie dem Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz, das gewisse Freibeträge enthält. Zusätzlich wird in einer bestimmten Vertragskonstellation, der sog. „Über-Kreuz-Versicherung“, keine Erbschaftsteuer fällig. Diese Konstellation ist insbesondere auch für unverheiratete Paare (nichteheliche Lebensgemeinschaften) möglich.
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Widerrufliches Bezugsrecht

Beim widerruflichen Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten jederzeit vor Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen und ändern. Der Versicherer muss in diesem Fall schriftlich in einem persönlich unterzeichneten Schreiben informiert werden.

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Unwiderrufliches Bezugsrecht

Auch wenn der Begriff eine Endgültigkeit vermuten lässt: Beim unwiderruflichen Bezugsrecht kann der Begünstigte geändert werden – allerdings nur mit Einwilligung des unwiderruflichen Bezugsberechtigten.

Eine unwiderruflich berechtigte Bezugsperson kann bei einer Risikolebensversicherung sofort einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus dem Vertrag erwerben. Beim widerruflichen Bezugsrecht hingegen entsteht der konkrete Rechtsanspruch erst im Leistungsfall. In der Regel wird deshalb ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart.

Kann die bezugsberechtigte Person der Risikolebensversicherung geändert werden?

Grundsätzlich: ja. Je nachdem, ob ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde, bedarf es (in zweitem Fall) dazu einer Einwilligung des Begünstigten.

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