Rentenversicherung

Grundrente: Anspruch, Höhe und Voraussetzungen

  • Auszahlung und Einkommensgrenzen

  • Anrechenbare Grundrentenzeiten im Überblick

  • Höhe der Grundrente berechnen

Die Grundrente als individueller Zuschlag zur gesetzlichen Rente

Die Grundrente ist da! Im Durchschnitt erhalten Rentner, die lange gearbeitet und unter dem Durchschnitt verdient haben, bis zu 86 Euro monatlich zusätzlich zu ihrer regulären Rente (Stand 2024). Bis zu rund 441 Euro Zuschlag pro Monat sind möglich. Hier ein aktueller Stand der Voraussetzungen und wie Sie bei Ihrer Grundrente Höhe und zusätzliche Entgeltpunkte berechnen. Außerdem: Das sollten Sie bei Ihrem Einkommen beachten!

Haben Sie lange gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt und dabei unterdurchschnittlich verdient? Dann könnten Sie seit 1. Januar 2021 auf die sogenannte Grundrente Anspruch haben. Die Grundrente ist keine Pauschale, sondern ein individuell berechneter Zuschlag zu Ihrer gesetzlichen Rente. Sie wird daher offiziell Grundrentenzuschlag genannt – umgangssprachlich hat sich aber der Begriff Grundrente durchgesetzt.

Die Grundrente wird automatisch ausgezahlt

Im Gegensatz zur Altersrente ist für die Grundrente kein Antrag nötig. Wenn Sie auf eine Grundrente Anspruch haben, zahlt die Rentenversicherung Ihren Zuschlag automatisch mit Ihrer Rente aus. Bis Ende 2022 wurden rund 26 Millionen Renten hinsichtlich des Grundrentenzuschlags geprüft. Bis auf einige Sonderfälle, wie zum Beispiel Rentner, die im Ausland wohnen, wurden alle, die Anspruch auf die Grundrente haben durch die Deutsche Rentenversicherung informiert. Gut zu wissen: Die Zahlung der Grundrente erfolgt rückwirkend ab dem Stichtag 1. Januar 2021. Sie verlieren also kein Geld, wenn Sie spät an der Reihe waren.

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Neue Rentenanträge werden gleich geprüft

Bei neuen Rentenanträgen prüft die Deutsche Rentenversicherung seit Juli 2021 automatisch, ob für eine Grundrente Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zuschlag wird dann direkt berechnet und mit der Rente ausbezahlt.

Achtung: Vor allem zur Einführung der Grundrente im Frühjahr 2021 haben viele Rentner Briefe mit Fragebögen über persönliche Daten erhalten. Dabei handelte es sich immer um Betrug! Die Rentenversicherung verschickt bei der Grundrente keine Fragebögen, denn Ihre relevanten Versicherungsdaten liegen ihr bereits vor.

Grundrente: Höhe bis 441 Euro möglich

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales schätzt, dass die Höhe der Grundrente durchschnittlich 86 Euro brutto beträgt. Der höchstmögliche Zuschlag liegt 2024 bei rund 441 Euro monatlich. Wie die gesetzliche Rente wird aber auch der Grundrentenzuschlag individuell berechnet – er kann also über oder unter diesem Durchschnittswert liegen. Mehr Informationen, wie Sie bei der Grundrente Höhe und Entgeltpunkte (Rentenpunkte) ausrechnen, finden Sie weiter unten in diesem Ratgeber. Und es gibt für die Grundrente Voraussetzungen, die hier ebenfalls erklärt werden.

Anspruch auf die Grundrente

Wie viele Rentner haben Anspruch auf die Grundrente?

Aktueller Stand 2023: Rund 1,1 Millionen Menschen haben auf die Grundrente Anspruch, so die Deutsche Rentenversicherung. Den Grundrentenzuschlag gibt es zu Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung, Renten für Hinterbliebene sowie Erziehungsrenten. Falls Sie eine Hinterbliebenenrente erhalten, prüft die Rentenversicherung im Versicherungsverlauf Ihres verstorbenen Angehörigen, ob hier auf Grundrente Anspruch besteht.

Habe ich Anspruch auf die Grundrente?

Wenn Sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten absolviert haben, könnten Sie für eine Grundrente die Voraussetzungen erfüllen. Zu den Grundrentenzeiten zählen*:

  • Ihre Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen, in denen Sie entweder versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig waren.

  • Ihre Wehrdienst- oder Zivildienstzeiten.

  • Ihre Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für Kindererziehung (bis zu drei Jahre für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden, sowie zweieinhalb Jahre für Kinder bis zum Jahrgang 1991).

  • Ihre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des jeweiligen Kindes.

  • Ihre Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen für die nicht erwerbsmäßige Pflege, etwa von Angehörigen.

  • Ihre Berücksichtigungszeiten wegen Pflege, die es vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 gab.

  • Zeiten, in denen Sie Leistungen wegen Krankheit oder Rehabilitation erhalten haben.

  • Zeiten, in denen Sie zum Beispiel Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Eingliederungsgeld oder Kurzarbeitergeld bezogen haben, sofern diese Zeiten Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen oder Anrechnungszeiten sind.

  • Ersatzzeiten, beispielsweise Zeiten des Kriegsdienstes oder der politischen Haft in der DDR.

*Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Grundrente

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Ich habe im Ausland gearbeitet und Beiträge eingezahlt. Zählen diese Zeiten mit?

Als Grundrentenzeiten im Ausland gelten Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen, Wohnzeiten mit Erwerbstätigkeit oder gleichgestellte Zeiten in folgenden Ländern:

  • In der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich (UK).
  • in allen Staaten, für die Ihre Zeiten aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens berücksichtigt werden.

Beitragszeiten im Ausland zählen hingegen nicht als Grundrentenzeiten, wenn es sich um Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit oder gleichgestellte Zeiten mit Arbeitslosigkeit handelt. Auch Zeiten in den USA oder der Türkei sind keine Grundrentenzeiten, weil die Sozialversicherungsabkommen mit diesen Ländern keine Regelung wie den Grundrentenzuschlag enthalten.

Welche Zeiten sind keine anrechenbare Grundrentenzeiten?

Die folgenden Zeiten sind hingegen keine Grundrentenzeiten, die für Ihre Grundrente Voraussetzungen erfüllen – sie werden also nicht angerechnet*:

  • Zeiten, in denen Sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Arbeitslosenhilfe erhalten haben, auch wenn es Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen waren.

  • Zeiten, in denen Sie freiwillige Rentenbeiträge gezahlt haben.

  • Die sogenannte Zurechnungszeit also die zusätzliche Versicherungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung oder für Hinterbliebene.

  • Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung

  • Monate, die durch einen Versorgungsausgleich/Rentensplitting erlangt wurden

  • Zeiten eines Minijobs (geringfügige Beschäftigung) ohne eigene Beitragszahlung

  • Zeiten aus Kindererziehung oder Pflege, die rentenrechtlich nicht anerkannt werden (z.B. Pflegezeiten vor der Einführung in 1992)

*Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Grundrente

Grundrente: Höhe hängt von Ihren Entgeltpunkten ab

Die Höhe der Grundrente, die Sie bekommen, basiert auf Entgeltpunkten. Diese Entgeltpunkte haben Sie in Ihrem Berufsleben auf Ihrem Rentenkonto gesammelt. Sie erhalten einen Entgeltpunkt, wenn Ihr versichertes Arbeitsentgelt in einem Jahr genauso hoch war wie der Durchschnittsverdienst. Im Jahr 2024 beträgt der Durchschnittsverdienst 45.358 Euro (2023; 43.142 Euro). Wenn Sie exakt so viel verdient haben, erhalten Sie genau einen Entgeltpunkt. Falls Sie mehr oder weniger verdient haben, sind es anteilig mehr oder weniger als 1,0 Entgeltpunkt.

Die Untergrenze: 30 Prozent des Durchschnittverdienstes

Wenn Sie weniger als 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland verdient haben, geht man davon aus, dass dieses Einkommen kein Haupteinkommen war, sondern ein zusätzliches Einkommen. Denn wer in Vollzeit beschäftigt ist, bekommt aufgrund des Mindestlohnes mehr als 30 Prozent des jährlichen Durchschnittsentgelts. Wer allerdings in Teilzeit arbeitet, kann unter die Untergrenze fallen. Und wer einen „Minijob“ ausübt, erreicht die Untergrenze von 30 Prozent ebenfalls nicht. Darum erfüllen diese Zeiten nicht die Grundrente-Voraussetzungen und werden nicht mitgezählt.

Die Untergrenze von 30 Prozent entspricht 0,3 Entgeltpunkten pro Jahr auf dem Rentenkonto. Für 2023 sind das circa 1.079 Euro brutto im Monat. Wenn Sie diesen Verdienst unterschreiten, zählt diese Zeit bei der Grundrentenberechnung nicht mit. Beachten Sie aber, dass der Durchschnittsverdienst jedes Jahr steigt (außer von 2019 auf 2020, da ging er Corona-bedingt leicht zurück). In früheren Jahren ist der Durchschnittsverdienst also stets niedriger.

Die Obergrenze: 80 Prozent vom Durchschnittsverdienst

Neben der Untergrenze von 30 Prozent gilt auch eine Obergrenze von 80 Prozent, beide Grenzen sind bei der Grundrente Voraussetzungen. Wenn Sie also mindestens 0,3 und höchstens 0,8 Entgeltpunkte in einem Jahr gesammelt haben, zählt diese Zeit bei der Berechnung der Grundrente mit. 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes entsprechen zum Beispiel für das Jahr 2023 rund 2.876 Euro brutto im Monat. Wenn Ihr Einkommen höher war, bekommen Sie keinen Zuschlag.

Grundrente: Höhe in drei Schritten berechnen

Wenn Sie im Durchschnitt Ihrer gesamten Grundrentenbewertungszeiten mindestens 0,025 Entgeltpunkte im Monat gesammelt haben (aufs Jahr umgerechnet ist das die Untergrenze von 0,3 Entgeltpunkten) sowie höchstens 0,0667 Entgeltpunkte im Monat (= Obergrenze von 0,8 Entgeltpunkte im Jahr), bekommen Sie einen Zuschlag von maximal 12,2378 Entgeltpunkten. Das entspricht aktuell rund 441 Euro (Stand 2024).

Die zusätzlichen Punkte werden gleichmäßig auf Ihre einzelnen Grundrentenbewertungszeiten verteilt. Die genaue Höhe Ihrer Grundrente wird in drei Schritten berechnet. Die sind ein wenig komplex, aber im Anschluss haben wir ein konkretes Beispiel für Sie.

Senioren beim Betrachten von Dokumenten

1. Schritt: Grundrentenbewertungszeiten ermitteln

Im ersten Schritt wird bestimmt, ob genügend Grundrentenzeiten für den Anspruch auf den Grundrentenzuschlag vorhanden sind. Hierfür sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nötig. Anschließend werden die Zeiten ermittelt, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes verdient wurden. Nur aus diesen Grundrentenbewertungszeiten wird der Zuschlag errechnet. Als Grundrentenbewertungszeiten zählen Monate mit Grundrentenzeiten, in denen Sie mindestens 0,025 Entgeltpunkte gesammelt haben. Das entspricht rund 30 Prozent des Durchschnittsentgelts und 2024 monatlich circa 1.134 Euro Bruttolohn. Alle anderen Monate, die nicht alle drei Voraussetzungen erfüllen (also Grundrentenzeit sind und mindestens 0,025 Entgeltpunkte sowie maximal 0,0667 Entgeltpunkte haben), zählen hingegen nicht als Grundrentenbewertungszeiten.

Ihre Summe an Grundrentenbewertungszeiten kann also auch viel niedriger sein als die Anzahl Ihrer Grundrentenzeiten oder gleich groß, aber nie höher. Ausnahme: Falls bei Ihnen 33 oder mehr Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, aber weniger als 33 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten, bekommen Sie trotzdem den Grundrentenzuschlag.

Im ersten Schritt werden aus den Kalendermonaten mit Ihren Grundrentenzeiten alle Monate rausgesucht, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte liegen. Wie sich diese Punkte zusammensetzen, ist dabei unerheblich, sie können zum Beispiel auch aus den Rentenbeiträgen für das Arbeitslosengeld kommen.

2. Schritt: Ihren Durchschnittswert berechnen

Im zweiten Schritt werden Ihre Entgeltpunkte aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zusammengezählt. Diese Summe wird dann durch die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten geteilt (das sind bis zu 420 Monate = 35 Jahre, es können aber auch viel weniger sein). Das Ergebnis ist Ihr Durchschnittswert. Wenn er unter der Höchstgrenze von 0,0667 Entgeltpunkten pro Monat liegt, erhöht sich Ihre Grundrente um einen Grundrentenzuschlag. Die 0,0667 Entgeltpunkt entsprechen dabei 2024 monatlich rund 3.032 Euro Bruttolohn (0,8 Entgeltpunkte pro Jahr beziehungsweise 80 Prozent des Durchschnittsentgelts). Liegt Ihr Durchschnittswert hingegen bei genau 0,0667 oder höher, bekommen Sie keinen Zuschlag.

3. Schritt: Grundrentenzuschlag berechnen

Für den dritten Schritt wird der niedrigere der beiden folgenden Werte gebraucht.

Fall A: Beträgt der in Schritt 2 berechnete Durchschnittswert bis zu 0,0334 Entgeltpunkte, wird dieser Wert für die endgültige Berechnung eingesetzt.

Fall B: Liegt der in Schritt 2 berechnete Durchschnitt zwischen 0,0334 und 0,0667 Entgeltpunkten, wird für die weitere Berechnung die Differenz zwischen dem Durchschnittswert und 0,0667 eingesetzt.

Der geringere Wert aus A und B wird anschließend mit 420 (Monaten) multipliziert, aber maximal mit Ihrer Anzahl an Monaten mit Grundrentenbewertungszeiten (falls das weniger als 420 sind). Von diesem Ergebnis werden noch 12,5 Prozent abgezogen. Ihr Grundentenzuschlag kann also maximal 12,2378 Entgeltpunkte betragen (420 x 0,0333 x 87,5 Prozent).

Ihr berechneter Entgeltpunkte-Zuschlag wird zum Schluss zu gleichen Teilen all Ihren Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten gutgeschrieben.

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Wie viel Euro Grundrente bekomme ich pro Entgeltpunkt?

Entgeltpunkte werden in Euro umgerechnet, indem man sie mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Der aktuelle Rentenwert wird jedes Jahr neu berechnet und veröffentlicht. Im 1. Halbjahr 2024 sind es 37,60 Euro (ab 1. Juli 2024: 39,32 Euro). Die maximalen 12,2378 zusätzlichen Entgeltpunkte ergeben also z.B. im ersten Halbjahr 2024 einen Zuschlag von rund 460 Euro.

Rechenbeispiel für die Höhe der Grundrente

Im folgenden Beispiel rechnen wir zur Vereinfachung mit ganzen Jahren statt mit einzelnen Monaten, wie es die Rentenversicherung macht.

Petra F. hat 40 Jahre in Vollzeit als Bedienung in einer Kölner Gaststätte gearbeitet. Dabei sammelte sie im Durchschnitt pro Jahr 0,72 Entgeltpunkte. Das entspricht im Jahr 2024 rund 32.658 Euro brutto. Sie erhält somit eine Regelaltersrente von 1.083 Euro.

Petra F. hat über 35 Beitragsjahre auf ihrem Rentenkonto, die als Grundrentenzeiten zählen. Der Höchstwert für den Grundrentenzuschlag beträgt 0,8 Entgeltpunkte im Jahr. Weil sie mit ihren durchschnittlich 0,72 Entgeltpunkten darunter liegt, hat sie Anspruch auf Grundrente.

Dieser Grundrentenzuschlag wird so berechnet: Die durchschnittlichen 0,72 Entgeltpunkte von Petra F. werden auf 1,44 Entgeltpunkte verdoppelt. Diese sind jedoch auf den individuellen Höchstwert von 0,8 Entgeltpunkten begrenzt, der Unterschied zwischen dem Höchstwert und dem Durchschnitt beträgt demnach 0,08 Entgeltpunkte. Dieser Wert wird um 12,5 Prozent gekürzt, das ergibt 0,07 Entgeltpunkte. Bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags werden maximal 35 Beitragsjahre gewertet. Petra F. bekommt also 35 Jahre x 0,07 Entgeltpunkte Zuschlag, das sind 2,45 Entgeltpunkte.

Diese Entgeltpunkte werden am Schluss mit dem aktuellen Rentenwert (1. Halbjahr 2024) multipliziert:2,45 Entgeltpunkte x 37,60 Euro aktueller Rentenwert = 92 Euro.

Petra F. bekommt also eine höhere Regelaltersrente, einschließlich Grundrentenzuschlag liegt sie jetzt bei 1.175 Euro. 

Wird mein Einkommen während der Grundrente angerechnet?

In Bezug auf die Grundrente wird das Einkommen automatisiert überprüft. Hierfür wird das zu versteuernde Einkommen betrachtet. Sie erhalten ein Einkommen, während Sie auf Grundrente Anspruch haben? Dann verringert Ihr Einkommen ab einem monatlichen Freibetrag von 1.375 Euro (Unverheiratete) beziehungsweise 2.145 Euro (Verheiratete und eingetragene Lebenspartner) Ihre Grundrente (2024). Liegt Ihr Einkommen unter diesem Freibetrag, erhalten Sie den vollen Grundrentenzuschlag. Wenn Ihr Einkommen höher als der Freibetrag ist, wird es zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Ab einem Monatseinkommen von 1.759 Euro (Unverheiratete) und 2.530 Euro (Ehepaare) wird es zu 100 Prozent angerechnet (2024). Ist der anrechenbare Teil Ihres Einkommens höher als die Grundrente, dann wird sie ruhen gelassen, also nicht ausgezahlt. Das Einkommen wird aber jedes Jahr erneut überprüft, ob es die Voraussetzungen für Ihre Grundrente verändert. Eine verringerte oder ganz ruhende Grundrente kann dann auch wieder teilweise oder komplett ausgezahlt werden.

Die Höhe des Freibetrags ist an den aktuellen Rentenwert gebunden. Wenn also die Renten bei der jährlichen Rentenanpassung zum 1. Juli erhöht werden, erhöht sich auch der Freibetrag. Und so wird Ihr Einkommen auf die Grundrente angerechnet:

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Einkommensgrenzen für Unverheiratete (Stand 2024)

  • Ein monatliches Einkommen von bis zu 1.375 Euro wird nicht angerechnet. Sie bekommen also Ihre Grundrente in voller Höhe.
  • Ab einem Monatseinkommen von 1.375 Euro bis zu 1.759 Euro wird der Betrag über den freien 1.375 Euro mit 60 Prozent von Ihrem Grundrentenzuschlag abgezogen.
  • Liegt Ihr monatliches Einkommen über 1.759 Euro, wird der Betrag über den 1.759 Euro zu 100 Prozent von Ihrer Grundrente abgezogen.

Ein Beispiel: Horst B. ist ledig und hat ein Monatseinkommen von 1.500 Euro. Davon werden 1.375 Euro Freibetrag abgezogen, es bleiben 125 Euro. 60 Prozent davon sind 75 Euro. Seine Grundrente sinkt also um 75 Euro pro Monat.

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Einkommensgrenzen für Ehepartner und Eingetragene Lebenspartner (Stand 2024)

  • Das Einkommen beider Partner wird zusammengerechnet.
  • Ein monatliches Einkommen bis zu 2.145 Euro wird nicht angerechnet. Bis zu diesem Freibetrag bekommen Sie also weiterhin Ihren vollen Grundrentenzuschlag.
  • Ab einem gemeinsamen Monatseinkommen von 2.145 Euro bis zu 2.530 Euro wird der Betrag über den 2.145 Euro Freibetrag zu 60 Prozent vom Grundrentenzuschlag abgezogen.
  • Falls Ihr gemeinsames Einkommen über monatlich 2.530 Euro liegt, wird der Anteil darüber zu 100 Prozent von Ihrem Grundrentenzuschlag abgezogen.

Ein Beispiel: Das Ehepaar D. hat zusammen ein Monatseinkommen von 2.300 Euro. Davon wird der Freibetrag von 2.145 Euro abgezogen – macht 155 Euro. 60 Prozent davon sind 93 Euro, das Ehepaar D. bekommt also 93 Euro Grundrente im Monat weniger.

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