Ruhestand – den vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben sorgsam planen
Wer als „Best Ager“ die 50 überschritten hat, macht sich oft bereits Gedanken, wie man den Übergang in den Ruhestand gestalten könnte. Die Gründe dafür können ganz unterschiedlich sein: Die einen sind vielleicht lange Jahre einer anstrengenden körperlichen Tätigkeit nachgegangen und fühlen sich nicht mehr so fit wie früher. Andere möchten den täglichen Stress reduzieren und mehr Zeit mit ihrer Familie verbringen. Und wieder andere wollen vielleicht endlich ihr persönliches Lieblingsprojekt verwirklichen, zu dem sie während ihrer Vollzeit-Berufstätigkeit nie gekommen sind – oder einfach Freiheit und Unabhängigkeit genießen.
Angesichts sinkender Renten aus der gesetzlichen Rentenkasse ist das Leben im vorzeitigen Ruhestand jedoch auch mit gewissen finanziellen Risiken behaftet. Wer vor dem gesetzlichen Rentenalter den Beruf an den Nagel hängen will, zahlt auch nicht mehr in die Rentenversicherung ein – und verliert dadurch wertvolle Beitragsjahre. Die ausbezahlte Rente fällt folglich noch geringer aus, zudem auch Abschläge für einen Renteneintritt vor dem regulären Rentenalter hinzukommen. Ein vorgezogener Ausstieg aus dem Beruf sollte also bereits frühzeitig geplant werden, um die Gefahr eines Abrutschens in die Altersarmut zu vermeiden. Denn schließlich will man seinen Lebensabend ja genießen und sich nach einem erfüllten Berufsleben nicht mit finanziellen Sorgen herumschlagen.
Den Ruhestand finanziell absichern
Es lohnt sich also, sich bereits während der Ausbildung oder in der frühen Phase des Berufslebens Gedanken zu machen, wie sich die Zeit des Ruhestands zusätzlich absichern lässt. Wer auch im Alter seinen Lebensstandard halten will, kommt heute nicht mehr darum herum, sich zusätzlich zur gesetzlichen Rente auch privat im Laufe der Jahre finanziell ausreichend Rücklagen zu bilden – etwa in Form einer klassischen privaten Rentenversicherung oder einer fondsgebundenen Rentenversicherung.
Rechtliche Grundlage: Das Altersteilzeitgesetz
Das Modell der Altersteilzeit ist im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt. Es handelt sich dabei um eine Teilzeitbeschäftigung, die für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr infrage kommt. Berechtigt sind Berufstätige, die in den fünf Jahren vor der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Ob sie dabei einer Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit nachgegangen sind, spielt dabei keine Rolle. Auch Zeiten, in denen sie Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ALG II hatten oder Krankentagegeld erhielten, werden berücksichtigt. Die Altersteilzeit muss mindestens bis zu dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts durchgeführt werden. Zudem muss die Altersteilzeit mindestens drei Jahre vor dem regulären Renteneintritt beantragt werden.
Unterschied Altersteilzeit und Vorruhestandsregelung
Man spricht vom Vorruhestand, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre berufliche Tätigkeit bereits vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter beenden. Hierfür wird der Arbeitsvertrag zwischen den betreffenden Mitarbeitern und dem Arbeitgeber aufgelöst und stattdessen eine Vorruhestandsregelung getroffen. Damit verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinem Mitarbeiter bis zum Eintritt ins gesetzliche Rentenalter ein sogenanntes Vorruhestandsgeld zu bezahlen. Die Höhe des Vorruhestandsgelds beträgt dabei mindestens 65 Prozent des letzten Gehalts und ist zusätzlich bis maximal 65 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt.
Anders als in der Altersteilzeit scheidet der Arbeitnehmer nach der Vorruhestandsregelung frühestens ab dem 59. Lebensjahr komplett aus dem Berufsleben aus. Er darf in der Zeit des Vorruhestands höchstens einen Minijob ausüben. In der Altersteilzeit ist es hingegen durchaus möglich, in der freigestellten Zeit einer zweiten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Solange Personen Vorruhestandsgeld beziehen, sind sie nach § 3 des Sozialgesetzbuches VI (SGB) als sonstige Versicherte rentenversicherungspflichtig. Die Phase des Vorruhestands zählt dabei für die Altersrente als Wartezeit. Vorruhestandsregelungen werden von Unternehmen zuweilen als Mittel zum sozialverträglichen Personalabbau genutzt.
Altersteilzeit muss mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden
Einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch zustimmen. Denn er hat durch die Altersteilzeit auch höhere Kosten zu tragen: Nach dem Altersteilzeitgesetz ist er verpflichtet, das Gehalt der betreffenden Mitarbeiter aufzustocken und Beiträge an die Rentenversicherung abzuführen.
Doch damit nicht genug: Genehmigt eine Firma mit mehr als 50 Angestellten einem Mitarbeiter Altersteilzeit, muss diese nach § 3 des AltTZG einen Azubi übernehmen oder eine arbeitslose Kraft einstellen. Kleinere Unternehmen können stattdessen auch einen neuen Auszubildenden anstellen.
Wurde eine Altersteilzeit-Tätigkeit noch vor dem 1. Januar 2010 aufgenommen, konnte der Arbeitgeber für die Altersteilzeit bei der Agentur für Arbeit noch Fördermittel beantragen. Dies ist heute nicht mehr möglich.
Profitiert auch der Arbeitgeber von der Altersteilzeit-Regelung?
Zunächst könnte der Eindruck entstehen, dass die Altersteilzeit für den Arbeitgeber ein reines „Draufzahlgeschäft“ wäre. Trotzdem haben auch Arbeitgeber Vorteile von der Regelung: Sie profitieren nach wie vor von der Erfahrung ihrer „Best Ager“ und können diese nutzen, um Nachwuchskräfte einzuarbeiten. So wird ein nahtloser Übergang von Generation zu Generation sichergestellt. Für Auszubildende und Neueinsteiger fallen ferner geringere Personalkosten an – damit lässt sich der Mehraufwand für Gehalt und Rentenversicherung der in Altersteilzeit-Tätigen wieder auffangen.
Welche unterschiedlichen Modelle gibt es für die Altersteilzeit?
Das Gleichverteilungsmodell eignet sich für alle, die in ihrer Altersteilzeit lediglich ihr Arbeitspensum etwas reduzieren, aber trotzdem gerne regelmäßig ihrer Tätigkeit nachgehen möchten. Wünscht man sich längere Phasen der Freizeit oder Erholung, um etwa seinen Hobbys nachzugehen, sich um die Enkel zu kümmern oder zu verreisen, ist man mit dem Blockmodell besser bedient.
Gleichverteilungsmodell
Wer möchte, kann seine Altersteilzeit nach dem Gleichverteilungsmodell wie einen regulären Teilzeitjob gestalten: Dabei wird die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und auf die Gesamtdauer der Arbeitsteilzeit bis zum Renteneintritt verteilt. Die Altersteilzeit kann folglich ähnlich geregelt sein wie eine herkömmliche Halbtagsbeschäftigung. Oder man trifft mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung, nur für ganz bestimmte Projekte eingesetzt zu werden.
Blockmodell
Alternativ ist es möglich, nach dem Blockmodell phasenweise Vollzeit (aktive Phase/ Arbeitsphase) zu arbeiten und komplett freistellen zu lassen (passive Phase/ Freistellungsphase). Dafür wird die Altersteilzeit in zwei gleich lange Phasen unterteilt. Zuerst erfolgt die Arbeitsphase und im Anschluss folgt die Freistellungsphase.
Altersteilzeit-Berechnung: Wie hoch fällt das Gehalt aus?
Wer in Altersteilzeit gehen will, muss natürlich auch mit weniger Gehalt auskommen – und auf die Bereitschaft des Arbeitgebers zählen können. Das reguläre Gehalt wird für die Altersteilzeit halbiert. Der Arbeitgeber stockt es dann um etwa 20 Prozent des reduzierten Gehalts auf. Dieser Zusatzbetrag kann auch vermögenswirksame Leistungen oder ähnliche Zulagen umfassen. Er ist zunächst steuer- und sozialabgabenfrei, wird aber in der Steuererklärung bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt. Der Arbeitgeber übernimmt verpflichtend mindestens 80 Prozent des bisherigen Beitrags des Mitarbeiters an die gesetzliche Rentenversicherung. Wie es der Arbeitgeber mit Sonderzahlungen wie einem 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld handhabt, bleibt ihm selbst überlassen, hierfür sieht das Altersteilzeitgesetz keine allgemeingültigen Regelungen vor.
Wird die Teilzeitrente auch im Krankheitsfall ausbezahlt?
Je älter man wird, desto höher ist in der Regel die Wahrscheinlichkeit zu erkranken und auch mal für längere Zeit am Arbeitsplatz pausieren zu müssen. Fällt die Zeit der Krankheit in eine passive Phase der Altersteilzeit, in der man von seiner Tätigkeit freigestellt ist, zahlt der Arbeitgeber das vereinbarte Gehalt ganz normal weiter. Erkrankt man in einer aktiven Phase, in der man eigentlich arbeiten müsste, greift für sechs Wochen die gesetzliche Lohnfortzahlung. Danach erhält man von der Krankenkasse Krankengeld. Bei der Berechnung des Krankengelds wird jedoch nur das „Grundgehalt“ ohne die Zulagen des Arbeitgebers berücksichtigt.
Bei längerer Krankheit kann nach Auslaufen des Krankengelds ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt werden. Diese fällt jedoch in der Regel so gering aus, dass sie den Lebensunterhalt kaum absichern kann. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung hilft, um den Lebensstandard auch während einer längeren Krankheitsphase, zu halten.
Wie lassen sich finanzielle Einbußen durch Altersteilzeit im Rentenalter abfedern?
Um diese Auswirkungen auf die bereits eher geringe gesetzliche Rente abzufangen, lohnt sich eine private Altersvorsorge. Bei Modellen wie der Riester- oder Rürup-Rente profitiert man dabei langfristig sogar von staatlicher Förderung und handfesten Steuervorteilen. Wichtig ist ferner: Eine Rentenversicherung sollte möglichst nicht vor Vertragsende aufgelöst werden, weil damit für gewöhnlich starke Kapitalverluste verbunden sind. Je nach Sparziel und persönlichen Prioritäten kommen für die private Altersvorsorge mehrere verschiedene Anlage-Formen infrage.
Private Altersvorsorge der LV 1871
Die LV 1871 bietet mit der klassischen oder fondsgebundenen Rentenversicherung sowie mit der Basisrente zahlreiche Optionen, den Lebensabend finanziell bestmöglich abzusichern – immer flexibel anpassbar an die eigenen Vorsorgeziele und mit einer breiten Auswahl an sinnvollen Ergänzungen, wie beispielsweise einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ).
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