Kann die private Rentenversicherung gepfändet werden?
Ist die private Rentenversicherung pfändbar?
Wer eine private Rentenversicherung abschließt, möchte für den Ruhestand vorsorgen. Durch regelmäßige Einzahlungen soll über einen längeren Zeitraum ein Vermögen angespart werden, das die drohende Versorgungslücke im Alter ausgleicht. Denn bekanntlich wird die gesetzliche Rente bei den meisten Menschen nicht ausreichen, um den Lebensstandard nach dem Renteneintritt zu halten.
Die Sorge vor Altersarmut ist also nicht unberechtigt – und ein guter Grund, um sich bereits in jungen Jahren um eine private Altersvorsorge zu kümmern. Doch was passiert, wenn man als Arbeitnehmer in die Privatinsolvenz rutscht? Oder sich als Selbstständiger mit der Zahlungsunfähigkeit der eigenen Firma konfrontiert sieht? Droht dann die Pfändung der privaten Rentenversicherung?
Renten unterliegen dem Pfändungsschutz
Die Frage, ob das Kapital aus der privaten Altersvorsorge vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist, treibt vor allem Sparer in finanziellen Schwierigkeiten um. Die gute Nachricht lautet: Renten – egal, ob aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung – unterliegen dem Pfändungsschutz. Die Rentenzahlungen werden wie Arbeitseinkommen behandelt. Das bedeutet, dass nur jener Teil der Rente gepfändet werden kann, der oberhalb einer bestimmten Grenze liegt. Diese Freigrenze ergibt sich aus der Pfändungstabelle nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Durch diese Praxis soll sichergestellt werden, dass der Schuldner auch nach der Pfändung noch über ein Existenzminimum verfügt.
Der Pfändungsschutz besteht prinzipiell auch für das angesparte Vermögen bei der privaten Rentenversicherung. Schließlich würde das Modell der privaten Altersvorsorge ausgehebelt, könnten Gläubiger das Kapital aus der privaten Rentenversicherung pfänden. Allerdings hat der Pfändungsschutz auch hier Grenzen: Von der Pfändung ausgenommen ist lediglich jener Betrag, der später für eine pfändungsfreie Rente benötigt wird. Das maximal pfändungsfreie Deckungskapital unterliegt einer Altersstaffelung. Für einen 67-Jährigen sind zum Beispiel maximal 256.000 Euro im Falle einer Pfändung gesichert.
Voraussetzungen für den Pfändungsschutz privater Rentenversicherungen
Damit die private Rentenversicherung überhaupt Pfändungsschutz genießt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Diese sind unter der Überschrift „Pfändungsschutz bei Altersrenten“ im § 851c der Zivilprozessordnung geregelt. Beispielsweise muss die Leistung aus der privaten Rentenversicherung später lebenslang bezahlt werden – Einmalzahlungen sind vom Pfändungsschutz also ausgenommen. Des Weiteren darf die Rente frühestens ab 60 Jahren gezahlt werden, sofern keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Eine vorzeitige Kündigung, Beleihung, Verpfändung oder Abtretung des Kapitals muss ausgeschlossen sein. Mit Ausnahme des Ehepartners, eingetragenen Lebenspartner oder Kindern dürfen keine Berechtigten eingesetzt werden. Sieht der Vertrag die Zahlung einer Kapitalleistung vor, darf diese nur im Todesfall gewährt werden.
Sind diese Anforderungen erfüllt, fallen private Rentenversicherungen, aber auch Bank- und Investmentfonds-Sparpläne unter den Pfändungsschutz. Wer bereits eine private Rentenversicherung abgeschlossen hat, diese aber die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann den Vertrag entsprechend anpassen lassen. Rechtsgrundlage ist § 167 des Versicherungsvertragsgesetzes mit dem Titel „Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes“. Die Umwandlung ist laut Gesetz jederzeit möglich und muss vom Versicherungsanbieter bis spätestens zum Ende des Versicherungsjahres so umgesetzt werden. Die Kosten für die Vertragsumstellung muss der Versicherungsnehmer allerdings selbst bezahlen.