Arbeiten im Ausland – Was bedeutet das für die Rente?
Im Ausland zu arbeiten kann eine spannende und bereichernde Erfahrung sein, die allerdings auch mit wichtigen Fragen verbunden ist – besonders im Hinblick auf die Altersvorsorge. Welche Auswirkungen hat das Arbeiten im Ausland auf die gesetzliche Rentenversicherung? Kann eine Tätigkeit im Ausland die Rente negativ oder positiv beeinflussen? Und wie werden die Rentenzeiten in verschiedenen Ländern berechnet? Arbeiten im Ausland kann sich auf die Rente auswirken und sie unter Umständen sogar erhöhen. Mit einer Ausnahme: Wenn Sie von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsendet wurden, bleiben Sie während dieser Entsendung in Deutschland rentenversichert. Dieser Artikel beantwortet daher die Frage, wie sich die Rente ändert, wenn Sie einen Arbeitsvertrag bei einem ausländischen Arbeitgeber haben und nicht in Deutschland tätig sind.
Im europäischen Ausland arbeiten: Rentenanspruch
Wenn Sie EU-Staatsbürger sind und im europäischen Ausland arbeiten, gilt das Europarecht. Darin ist einheitlich geregelt, dass sich die Rentenzeiten aus den europäischen Ländern, in denen Sie gearbeitet haben, addieren. Das Europarecht gilt in allen 27 Ländern der EU sowie zusätzlich in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Der Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU wirkt sich nicht auf Rentenansprüche aus, die bis zum 31.12.2020 entstanden sind. Gemäß Europarecht wird Ihre Rente so berechnet, als ob Sie Ihr ganzes Rentenversicherungsleben in einem einzigen Mitgliedsland gearbeitet haben. Ihre Tätigkeit im europäischen Ausland wird auch bei Ihrer Mindestversicherungszeit angerechnet.
Nach Auslandsjobs: Rente aus mehreren europäischen Ländern
Und so berechnet sich nach dem Europarecht die Rente, wenn man im Ausland gearbeitet hat: Jeder Mitgliedstaat, in dem Sie rentenversichert waren, gewährt Ihnen eine eigene Rente nach dem im jeweiligen Lang geltenden Vorschriften. Diese Renten werden zu einer Gesamtrente addiert. Das ist die sogenannte zwischenstaatliche Berechnung.
Wenn Sie aus Ihrem Berufsleben in Deutschland schon einen Rentenanspruch haben, wird parallel die Rente ausschließlich aus diesen deutschen Zeiten berechnet. Das ist die innerstaatliche Berechnung. Anschließend werden die Rentenbeträge verglichen – und Sie bekommen die höhere der beiden Renten ausbezahlt. Unter Umständen erhalten Sie durch Ihre Arbeit im Ausland also eine höhere Rente.
Wenn Sie in einem Mitgliedstaat weniger als ein Jahr rentenversichert waren, übernimmt allerdings der andere Mitgliedstaat diese Zeiten, und die zwischenstaatliche Berechnung entfällt. So werden sehr kleine Renten vermieden und der Verwaltungsaufwand verringert. Einfaches Beispiel: Wenn Sie als deutscher Staatsbürger ein Dreivierteljahr in Österreich gearbeitet haben, wird dieser Zeitraum für die deutsche Rente angerechnet.
Sie müssen auch nur einen Rentenantrag stellen und nicht für jedes Land einen separaten: Wenn Sie zum Beispiel in Spanien die spanische Rente beantragen, ist dieser Rentenantrag gleichzeitig der Antrag auf die deutsche Rente mit demselben Antragsdatum. Achten Sie aber darauf, dass Sie alle Ihre Versicherungs- und Aufenthaltszeiten in den Mitgliedstaaten angeben. Falls Sie von einzelnen Ländern noch keine Altersrente beziehen möchten, geben Sie das im Antrag an. Um bei unserem Beispiel zu bleiben: Wenn Sie in Spanien die spanische Rente beantragen, aber auch über ein Jahr lang in Frankreich rentenversichert waren, können Sie die französische Altersrente vorerst ausschließen und erst später beantragen.
Beachten sollten Sie allerdings, dass sich das Europarecht auch ändern kann, etwa durch den Beitritt eines weiteren Staates. Bei jeder Änderung können Sie in den folgenden zwei Jahren Ihre Rente überprüfen lassen. Falls sich durch die Änderung im Europarecht eine höhere Rente für Sie ergibt, erhalten Sie diese Rente rückwirkend ab dem Stichtag der Änderung. Auch nach diesen zwei Jahren ist eine Überprüfung möglich, dann wird die eventuell höhere Rente aber erst ab dem Datum Ihres Antrags ausgezahlt.
Im nicht-europäischen Ausland arbeiten: Rentenanspruch
Für viele Länder außerhalb der EU hat Deutschland ein beidseitiges Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Wenn Sie in einem der folgenden Länder wohnen oder seine Staatsangehörigkeit besitzen, fallen Sie unter die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts oder des jeweiligen Sozialversicherungsabkommens:
- Albanien
- Australien
- Bosnien-Herzegowina
- Brasilien
- Chile
- Indien
- Israel
- Japan
- Kanada / Québec
- Kosovo
- Marokko
- Moldau
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Philippinen
- Serbien
- Südkorea
- Tunesien
- Türkei
- Uruguay
- USA
Sind Deutsche in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen tätig, können sie für ihre Zeit im Ausland Rentenansprüche sammeln. Alle anderen Länder werden als vertragsloses Ausland bezeichnet – während Sie dort arbeiten, sind Sie grundsätzlich nicht in der deutschen Rentenversicherung versichert.
Hinweis
Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Beratung. Die Regelungen, insbesondere mit welchen Ländern Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, können sich jederzeit ändern. Bevor Sie eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen, empfehlen wir Ihnen die Deutsche Rentenversicherung für eine individuelle Beratung zu kontaktieren.
Private Altersvorsorge ergänzt die gesetzliche Rente
Da die gesetzliche Rente in den meisten Fällen nicht für die Deckung der Lebenshaltungskosten im Alter ausreichen wird, ist es wichtig sich möglichst früh um eine private Altersvorsorge zu kümmern. Nur so kann der gewohnte Lebensstandard im Ruhestand fortgeführt werden. Für die private Altersvorsorge bietet die LV 1871 beispielsweise die fondsgebundene Rentenversicherung MeinPlan, die bereits ab 25 Euro pro Monat bespart werden kann und Flexibilität in allen Lebensphasen bietet.
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