Anrechnungszeiten und Rente

Welche Anrechnungszeiten gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Wie hoch das gesetzliche Altersruhegeld von gesetzlich Rentenversicherten ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen auf der einen Seite die Entwicklung des allgemeinen Lohnniveaus sowie etwaige Änderungen im Rentenrecht. Auf der anderen Seite ist die individuelle Erwerbsbiografie ausschlaggebend dafür, wie viel Rente man erwarten kann. Dabei ist entscheidend, wie lange und wie viel Versicherte jeweils in die Rentenkasse eingezahlt haben. Darüber hinaus gibt es beitragsfreie Zeiten, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um die sogenannten Anrechnungszeiten.

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Was sind Anrechnungszeiten?

Anrechnungszeiten sind Phasen im Leben eines Erwerbstätigen gemeint, in denen er zwar keine Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat, welche aber dennoch Auswirkungen auf die Gesamtleistungsbewertung haben. Welche Anrechnungszeiten es in der Rentenversicherung gibt, ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) genau geregelt.

Beispiele für die Anrechnungszeiten bei der Rente

In der Regel sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen ein gesetzlich Rentenversicherter seine Erwerbstätigkeit unterbrochen hat. Mögliche Gründe können beispielsweise eine Krankheit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit oder eine Reha-Maßnahme sein. Um Anrechnungszeiten wegen Krankheit bei der Deutschen Rentenversicherung geltend zu machen, kann ein entsprechendes ärztliches Attest, eine Bescheinigung der Krankenkasse oder der Bewilligungsbescheid für eine Rehabilitationsmaßnahme vorgelegt werden.

Auch Schwangerschaft und Mutterschaft wirken sich auf die Rente aus. Die Anrechnungszeiten entsprechen den üblichen Mutterschutzfristen, die von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen danach andauern. Zudem wird die Kindererziehungszeit von Müttern und Vätern auf deren gesetzliche Altersrente angerechnet. Dabei gilt: Für Kinder, die bis zum Jahr 1991 geboren wurden, werden bis zu zwei Jahre und 6 Monate als Beitragszeiten und Wartezeiten gewertet. Bei ab 1992 geborenen Kindern sind es drei Jahre.

Arbeitslosigkeit zählt zu den Anrechnungszeiten bei der Rente

Wer während seiner Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit gemeldet war, kann auch diese Periode als Anrechnungszeit anerkannt bekommen. Dies gilt häufig sogar dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Leistung abgelehnt wurde, etwa aufgrund des persönlichen Vermögens. Unter welchen Bedingungen die Arbeitslosigkeit zu den Anrechnungszeiten zählt, hat sich in den vergangenen Jahren immer wieder geändert. Seit Anfang 2011 können auch Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV, bezogen wurde, als Anrechnungszeit geltend gemacht werden. Um zurückliegende Phasen der Arbeitslosigkeit zu belegen, können der Deutschen Rentenversicherung entsprechende Leistungsbescheide oder Bescheinigungen vorgelegt werden.

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Schriftlicher Nachweis entfällt unter Umständen

Seit einiger Zeit erhält die Deutsche Rentenversicherung diese Informationen direkt von der Agentur für Arbeit bzw. vom Jobcenter, sodass ein schriftlicher Nachweis unter Umständen gar nicht mehr nötig ist.

Schulzeit, Ausbildung und Studium als Anrechnungszeiten

Unter die Anrechnungszeiten für die Rente fallen auch die Schul- und Ausbildungszeit. Für Schulzeit und Studium werden zwar in der Regel keine Rentenpunkte vergeben, dennoch wirkt sich die angerechnete Zeit positiv auf die Rente aus. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule und/ oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem 17. Geburtstag wirken sich demnach rentensteigernd aus. Allerdings können insgesamt maximal acht Jahre als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob ein Abschluss gemacht wurde oder nicht.

Zu den weiteren Anrechnungszeiten, die für die Berechnung der Rente wichtig sind, gehören die Ausbildungssuche, eine versicherungsfreie Lehrzeit, Schlechtwettergeldbezug und Arbeitsausfalltage. Tipp: Um die persönlichen Anrechnungszeiten exakt zu ermitteln, können Versicherte einen Rentenberater aufsuchen.

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