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10. Dezember 2014

Viele Beiträge der Arbeitgeber zur bAV sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Je nach Durchführungsweg sind die Möglichkeiten verschieden.

Wie Arbeitgeber die Entgeltumwandlung in der bAV finanzieren können

Viele Beiträge der Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Je nach Durchführungsweg sind die Möglichkeiten verschieden.

Auch Arbeitgeber können die bAV günstig finanzieren. (Bild: thinkstockphotos.de)

Auch Arbeitgeber können die bAV günstig finanzieren. (Bild: thinkstockphotos.de)

Bei der Entgeltumwandlung in der bAV profitieren Arbeitnehmer vor allem von Ersparnissen bei Steuern und Sozialabgaben. Auch Arbeitgeber können die bAV günstig finanzieren. Es wird zum Beispiel keine Lohnsteuer fällig. Allerdings müssen Arbeitgeber abhängig vom Durchführungsweg Beiträge an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abführen. Er sichert die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter bei Insolvenz des Arbeitgebers. Arbeitgeberbeiträge für die bAV und für den PSVaG können als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten der Durchführungswege

Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind Beiträge des Arbeitgebers bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze jährlich sozialabgabenfrei. Beiträge für den PSVaG werden bei der Direktversicherung und der Pensionskasse in der Regel nicht fällig. Anders beim Pensionsfonds; im Vergleich zu einer Pensionszusage sind es hier aber nur 20 Prozent.

Zuwendungen der Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse sind unbegrenzt sozialabgabenfrei. Auch sie sind in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar. Zusätzlich kommt für Arbeitgeber noch der volle PSVaG-Beitragssatz hinzu.

Arbeitgeberfinanzierte Pensionszusagen sind für Arbeitgeber ebenfalls steuerfrei. Allerdings müssen Unternehmen hier in der Steuer- und Handelsbilanz Pensionsrückstellungen bilden. Wenn Mitarbeiter dann in Rente gehen, werden die Rückstellungen aufgelöst. Die Renten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Pensionszusagen ist ebenfalls der volle Beitragssatz zum PSVaG fällig. Werden bestehende Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds ausgelagert, stellen die Beiträge an den Pensionsfonds abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Für die abgesicherten Leistungen werden dann nur noch 20 Prozent des PSVaG-Beitragssatzes fällig.

Individuelle Lösungen finden

Welcher Durchführungsweg der richtige ist, hängt von der individuellen Situation des Unternehmens ab. Generell empfiehlt sich: Bis zu einem Gesamtbeitrag von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze ist eine Direktversicherung eine gute Lösung. Denn hierbei kann der Großteil des Verwaltungsaufwands an ein Versicherungsunternehmen abgegeben werden. In der Regel besteht dann auch keine PSVaG-Beitragspflicht.

Liegt die Versorgung über dieser Grenze, ist eine individuelle Beratung dringend notwendig. Sie berücksichtigt nicht nur die finanzielle und steuerliche Situation der Unternehmen, sondern auch die Ziele, die das Unternehmen mit der bAV verfolgt. Für solche Fälle bietet die LV 1871 einen besonderen Service: Unsere bAV-Spezialisten unterstützen Kunden und Geschäftspartner vor Ort.

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