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11. Februar 2015

Vorvertragliche Anzeigepflicht - was ist das und wieso ist Sorgfalt bei den Gesundheitsfragen so wichtig? Wir haben nachgefragt bei Gerhard Diepenbroek.

Vorvertragliche Anzeigepflicht: Ehrlich währt am längsten

Ein Kunde ist nach einem Bandscheibenvorfall berufsunfähig. Der Versicherer aber verweigert die BU-Rente wegen Bluthochdruck. Hört sich absurd an? Wir haben nachgefragt bei Gerhard Diepenbroek, unserem Fachexperten für Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Berufsunfähig nach Bandscheibenvorfall – das ist doch ein klassischer Fall für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, oder?

Gerhard Diepenbroek: Ja. Ein Bandscheibenvorfall ist eine Erkrankung des Skelett- und Bewegungsapparats. Mehr als 20 Prozent aller Leistungsfälle gehören in diese Kategorie. Mehr als 30 Prozent aller Betroffenen werden allerdings durch psychische Krankheiten berufsunfähig. Das zeigt: Auch Menschen mit scheinbar harmlosen Bürojobs können durch Arbeitsbelastung und Stress berufsunfähig werden.

Was steckt dann dahinter, wenn der Versicherer trotz eindeutiger Berufsunfähigkeit keine Leistung zahlt?

Gerhard Diepenbroek: Wie kaum ein anderes Vertragsverhältnis beruht ein Versicherungsvertrag auf gegenseitigem Vertrauen. Wir versprechen unseren Kunden, dass wir ihnen im Falle einer Berufsunfähigkeit ihre Existenz finanziell absichern. Darauf müssen sie sich verlassen können. Im Gegenzug vertrauen wir aber auch unseren Kunden. Wir gehen davon aus, dass sie bei Abschluss der Versicherung alle notwendigen Fragen beantworten. Denn diese benötigen wir, um das Risiko einer Berufsunfähigkeit beurteilen zu können. Denn: die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach dem individuellen Risiko der zu versichernden Person. Es ist für die Versichertengemeinschaft also sehr wichtig, dass die Angaben über die Risikoverhältnisse korrekt beantwortet werden. Nur so können wir gewährleisten, dass mit den Versicherungsbeiträgen auch die Leistungsfälle finanziert werden können.

Wenn wir bei der Prüfung eines Versicherungsfalls feststellen, dass wir – und damit letztlich das gesamte Versicherungskollektiv – durch falsche Angaben bewusst getäuscht wurden, ist diese Vertrauensgrundlage zerstört. Das Gesetzt sieht dann vor, dass beide Seiten so zu behandeln sind, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Es besteht somit kein Versicherungsschutz.

Aber was ist, wenn der Kunden die Antragsfragen ohne Täuschungsabsicht falsch beantwortet hat?

Gerhard Diepenbroeck: In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass der Kunde seinen Versicherungsschutz behält, wenn kein Zusammenhang zwischen der falschen Angabe und dem Versicherungsfall besteht.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu diesem Thema sind vergleichsweise komplex. Deshalb kann man dazu keine generellen Aussagen treffen. Es ist also keineswegs so, dass bei jedem Fall einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht der Versicherungsschutz erlischt.

Was raten Sie Geschäftspartnern und potenziellen Kunden?

Gerhard Diepenbroeck: Ehrlich währt am längsten – im Leben wie bei einer Versicherung. Es macht keinen Sinn, Krankheiten gegenüber der Versicherung zu verschweigen oder zu bagatellisieren. Es ist aber auch nicht notwendig, dass man seinen Arzt zu Rate zieht. Wer wüsste besser über seine Gesundheitsverhältnisse Bescheid, als der Betroffene selbst. Natürlich kann man jedoch durch eine Anfrage bei seiner Krankenversicherung überprüfen, welche Erkrankungen dort erfasst wurden. Sollten diese Daten nicht stimmen, lässt sich so alles frühzeitig aufklären und es gibt im Versicherungsfall keine Irritationen.

Auch die Beziehung zwischen Kunde und Vermittler sollte so vertrauensvoll sein, dass hier alle Gesundheitsbeschwerden offengelegt und die Fragen gemeinsam und wahrheitsgemäß beantwortet werden können. Seriöse Vermittler wissen sehr genau um die vorvertragliche Anzeigepflicht und die Bedeutung der Gesundheitsfragen für das Versichertenkollektiv. Der Versicherungsschutz ist zu wichtig und wertvoll, um ihn durch eine Nachlässigkeit zu gefährden.

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