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28. Juli 2020

In wenigen Wochen tritt mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine Novellierung des § 100 EStG (sog. Geringverdienerförderung) in Kraft, die im Rahmen der Gesetzgebung zur Grundrente nebenbei beschlossen wurde.

Neuerungen in der Geringverdienerförderung

Anhebung der förderfähigen Beiträge und Einkommensgrenzen

Der maximal förderfähige Beitrag des Arbeitgebers wird von bisher 480 Euro auf 960 Euro jährlich (monatlich: bisher 40 Euro auf 80 Euro) erhöht. Die Förderquote bleibt unverändert bei 30 Prozent. Damit erhöht sich auch der an den Arbeitgeber zurück erstattete Betrag (Förderbetrag) auf maximal 288 Euro jährlich (24 Euro monatlich). Der Mindestbetrag für eine Förderung bleibt unverändert bei 240 Euro jährlich (20 Euro monatlich).

Zusätzlich wird die förderfähige Einkommensgrenze auf Basis einer monatlichen Gehaltszahlung von 2.200 Euro auf 2.575 Euro angehoben. Damit erhöht sich zukünftig deutlich der Anteil von Arbeitnehmern, die in den förderfähigen Bereich fallen. Wichtig ist zu betonen, dass bei der Einkommensgrenze keine Differenzierung zwischen Vollzeit-/Teilzeitarbeitsverhältnissen vorgenommen wird.

Der gesetzlich verankerte obligatorische Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung in Höhe von 15 Prozent (bei pauschaler Betrachtung) des Entgeltumwandlungsbetrages des Arbeitnehmers wird nicht auf den förderfähigen Beitrag des Arbeitgebers angerechnet. Der Arbeitgeber muss also mindestens einen weiteren – sogenannten überobligatorischen – Zuschuss zur Entgeltumwandlung oder einen echten rein arbeitgeberfinanzierten Beitrag in Höhe von 240 Euro jährlich bzw. 20 Euro monatlich aufwenden, wenn er in den Genuss der Förderung kommen will.

Was sollte bei der Tarifwahl beachtet werden?

Zu beachten ist zudem, dass nur Tarife mit einer Verteilung der Abschlusskosten auf die komplette Laufzeit (sog. ungezillmerte Tarife) gefördert werden. Als passende Lösung bietet die LV 1871 den fondsgebundenen Tarif MeinPlan in der Variante PaidPremium (PP) an.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat inzwischen auch eine Rechtsunsicherheit bei sogenannten Matching-Modellen beseitigt. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 100 EStG erfüllt werden, sind die Arbeitgeberbeiträge innerhalb von Matching-Modellen ebenfalls förderfähig.

Worauf Arbeitgeber achten sollten

Die Verbesserung der Förderrahmenbedingungen ist grundsätzlich sozialpolitisch zu begrüßen. Wie häufig steckt der Teufel im Detail. Der Arbeitgeber ist für die Prüfung verantwortlich, welche seiner Mitarbeiter in den förderfähigen Bereich fallen. Das gilt auch bei zukünftigen Veränderungen des Einkommens. Sofern z.B. bei schwankenden Einkommen oder durch Sonderzahlungen, wie Urlaubs-/Weihnachtsgeld, in einzelnen Monaten die Einkommensgrenzen überschritten werden, darf der Arbeitgeber in diesen Monaten die Förderung nicht einbehalten.

Es kann also zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber kommen.

Tipp für die Praxis

Der förderfähige Beitrag des Arbeitgebers sollte per Jahreszahlung in einen separaten Vertrag gezahlt werden. Und zwar immer zu einem festen Zeitraum/Monat, wo sicher feststeht, dass die förderfähige Einkommensgrenze von 2.575  Euro nicht überschritten wird. Dadurch reduziert sich der Administrationsaufwand.

Die zusätzliche Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers inkl. des obligatorischen Arbeitgeberzuschusses kann dann in einen zweiten Vertrag fließen. Hier sind dann auch gezillmerte Verträge ohne Probleme zulässig.

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