17. Januar 2019
Der Start ins neue Jahr bringt in der betrieblichen Altersversorgung einige Änderungen mit sich. Die LV 1871 beantwortet die wichtigsten Fragen.
Neu seit Januar: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung
Der Start ins neue Jahr bringt in der betrieblichen Altersversorgung einige Änderungen mit sich. Was Arbeitgeber jetzt wissen sollten, haben wir hier zusammengefasst. Die Kolleginnen und Kollegen aus dem Beratungsteam der MAGNUS GmbH helfen bei Fragen gern weiter.
Schließt ein Arbeitnehmer nach dem 1. Januar 2019 eine neue Entgeltumwandlung in Form einer Direktversicherung ab, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Direktversicherung zu bezuschussen. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Sozialabgabenersparnis, die dem Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung entstanden ist. Sie beträgt jedoch maximal 15 Prozent des vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrags. Um die Arbeitnehmer mit bereits bestehenden Direktversicherungen nicht zu benachteiligen, leisten Arbeitgeber seit 1. Januar 2019 diesen Zuschuss meist für alle Entgeltumwandlungen.
Was bedeutet dies für den Arbeitnehmer?
Machen wir ein Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdient ein monatliches Gehalt von 3.000 Euro (Steuerklasse 1) und verzichtet jeden Monat auf 100 Euro. Auf den Versicherungsbeitrag von monatlich 100 Euro leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss von circa 15 Euro.
Soweit die Theorie. Doch in der Praxis wirft die neue Zuschussregelung Fragen auf. Die LV 1871 bietet hierfür die passenden Antworten.
Attraktive Regelung für die Erhöhung von Bestandsverträgen, sofern der Arbeitgeber für alle Mitarbeiter die Zuschussregelung anwendet
Verträge nach § 3.63 EStG
a) Aufgeschobene Rentenversicherung:
Die Erhöhung beträgt im Altvertrag maximal 15 Prozent, sofern der neue Gesamtbeitrag nicht mehr als acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) West beträgt. Bei einem gleichbleibenden Verhältnis der Zusatzversicherung ist keine erneute Risikoprüfung erforderlich (Ausnahme bei unserer BUZ 3000: Höchstbeitrag: vier Prozent der BBG).
b) Selbständige BU-Versicherung
Eine Erhöhung im bestehenden Vertrag ist analog der aufgeschobenen Rentenversicherung möglich, allerdings mit erneuter Risikoprüfung.
Altverträge nach §40b
Pauschalversteuerte Verträge können nicht erhöht werden. Hier empfiehlt sich, dass die bisherige Aufteilung der Prämie geändert wird.
Das heißt: Verträge, die bisher zu 100 Prozent arbeitnehmerfinanziert waren, sind mit der neuen Regelung zu 15 Prozent arbeitgeberfinanziert und zu 85 Prozent arbeitnehmerfinanziert; der Gesamtbeitrag bleibt gleich.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an unsere Experten
Die MAGNUS GmbH, ein Tochterunternehmen der LV 1871, unterstützt Sie bei der Beantwortung der arbeits- und steuerrechtlichen Fragen und hilft Ihnen bei der richtigen Umsetzung im Unternehmen. Nutzen Sie beispielsweise die Möglichkeit, die Versorgungsordnung Ihrer Kunden auf mögliche Zuschuss-Regelungen zu prüfen und die hierfür passende Lösung anzubieten.
Silke Mallwitz
Leiterin Betriebliche Altersversorgung
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