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20. November 2017

Die LV 1871 bekennt sich klar: Es ist keine spontane Anzeigepflicht bei eingeschränkter Gesundheitserklärung vorgesehen.

Keine spontane Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragen

Der Makler und Branchenblogger Matthias Helberg hat die Diskussion um spontane Anzeigepflicht und vorvertragliche Anzeigepflichten bei verkürzten Gesundheitsfragen in Gang gebracht. Die LV 1871 bekennt sich klar: Es ist keine spontane Anzeigepflicht bei eingeschränkter Gesundheitserklärung vorgesehen.

Das Landgerichts Heidelberg hat am 8. November 2016 entschieden, dass eine Erkrankung dem Versicherer auch dann angezeigt werden muss, wenn nicht ausdrücklich danach gefragt wurde. Es ging um eine Versicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung. Die versicherte Person litt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits unter Multipler Sklerose. Nach Auffassung des Gerichts hätte dies dem Versicherer „spontan“ angezeigt werden müssen. Das Berufungsverfahren ist derzeit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig.

Das Urteil hat nun zu Verunsicherung bei unseren Geschäftspartnern geführt. Es wird befürchtet, dass Verträge im Leistungsfall angefochten werden, für die beim Abschluss auf eine ausführliche Gesundheitsprüfung verzichtet wurde.

Die Rechtslage

Es ist gesetzlich geregelt, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages verpflichtet ist, die vom Versicherer in Textform gestellten Fragen zu beantworten (Paragraf 19 Abs. 1 VVG).

Eine darüber hinausgehende Anzeigepflicht kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn es sich um außergewöhnliche und besonders wesentliche Informationen handelt, die für jedermann erkennbar das Aufklärungsinteresse des Versicherers in ganz elementarer Weise betreffen (BGH 19. Mai 2011, Az. IV ZR 254/10).

Daran knüpft das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2015 (Az. 20 U 26/15) an. Danach setzt eine spontane Anzeigepflicht voraus, dass es sich um Gefahrumstände handelt, die so selten und fernliegend sind, dass dem Versicherer nicht vorzuwerfen ist, sie nicht abgefragt zu haben.

Fazit

Auf der Grundlage der derzeitigen Rechtsprechung gilt somit für unser Haus: Wenn keine oder nur eine eingeschränkte Gesundheitserklärung abzugeben war, besteht keine spontane Anzeigepflicht für Umstände, die wir bei einer vollständigen Gesundheitserklärung abgefragt hätten. Ein Anfechtungsrecht besteht daher in solchen Fällen nicht.

 

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