2. Juni 2021
Makler und BU-Experte Philip Wenzel hat die aktualisierten Bedingungen der Golden BU unter die Lupe genommen. Er erklärt, warum die Golden BU zu seinen Favoriten zählt und worauf Makler und Vermittler ihre Kunden besonders hinweisen sollten.
Golden BU im Expertencheck
Aus dem Film „The Outsiders“ ist mir ein Satz im Gedächtnis geblieben: „Bleib golden, Ponyboy!“ Ansonsten weiß ich nicht mehr viel, aber so ziemlich jede Nebenrolle in dem Film ist ein Star geworden. Immer, wenn ich mir der Golden BU der LV 1871 in Berührung komme, fällt mir dieser Satz wieder ein und ich denke mir: „Bleib golden, BU!“
Und die BU bleibt golden. Es ist schon schwierig, ständig noch besser werden zu wollen, wenn es am Grundsätzlichen schon nix zu meckern gibt.
Faire und verständliche Bedingungen
Die einfache, aber präzise Sprache zeichnet die Golden BU schon seit Langem aus. Vieles, was in den AVB beschrieben ist, ist auch so geltende Rechtsprechung. Aber es ist halt gut für den Kunden, wenn er nicht die einzelnen Paragrafen auslegen muss, um dann in einem Prozess herauszufinden, dass es eh schon anders geregelt ist.
Die LV 1871 hat also das Selbstverständnis, im Leistungsfall so fair zu sein, dass es eh nicht zu einem Prozess kommt. Und sollte das doch der Fall sein, so helfen die Bedingungen, eher eine Waffengleichheit zu schaffen.
Fokus auf Schüler und Studenten bei Leistungen
Für den freien Vermittler war die LV 1871 schon länger dann der Favorit, wenn es um Schüler, Studenten und „außergewöhnliche Berufe“ geht. Denn der Münchener Versicherer arbeitet sehr souverän mit Tätigkeitsbeschreibungen und stuft anhand dieser ein. Wenn jemand also einen Akademiker hat, der im Nebengewerbe Bäume ausschneidet, der findet hier schnell eine Lösung.
Das neue Update setzt den Fokus aber sehr deutlich auf die Schüler und Studenten. Und das ist sicherlich auch vertrieblich sinnvoll. Denn bestehende Bausteine, wie zum Beispiel die lebenslange Leistung bei BU ist vor allem bei Schülern interessant. Denn ein Schüler oder ein Student hat noch nie Geld verdient. Wenn er berufsunfähig ist, wird er niemals Geld verdienen können. Da ist es sicherlich sinnvoll, wenn der BU-Versicherer lebenslang leistet. Dazu muss der Leistungsfall mindestens zwischen dem 50. Lebensjahr bis zum Ablauf der Versicherungsdauer (mindestens bis Endalter 65 Jahre) ununterbrochen bestehen.
In meinen Augen könnte der Baustein mit 35 oder 40 wegfallen. Denn bis dahin kann ich ja eine Rentenversicherung mit Beitragsbefreiung bei BU abschließen oder einen ETF und die Einzahlung bis 250 Euro über die LV 1871 abdecken. Würde der Baustein früher wegfallen, wäre er auch nicht so teuer. Denn Schüler und Studenten haben halt auch nicht viel Geld für Versicherungen.
Statistisch dürfte es vermutlich nicht viele Leistungsfälle geben, die einen Schüler ereilen könnten, potenziell bis zum 67. Lebensjahr andauern würden, ohne schon vorher tödlich zu enden. Einer dieser Fälle wäre ein schwerer Unfall. Und auch bei Unfall kann ich eine erhöhte Rente vereinbaren. Vertrieblich ließe sich das dann so erklären, dass Unfälle statistisch bei Schülern und Studenten wahrscheinlicher sind, wohin gegen Krankheiten eben weniger wahrscheinlich sind. Und die erhöhte Rente könnte für eine Vorsorge genutzt werden.
Interessanter ist für junge Menschen eine Kostenbeihilfe zu stationären Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von 550 Euro, die während der Laufzeit bis zu drei Mal in Anspruch genommen werden kann. Kritiker mögen einwenden, dass 550 Euro nicht viel sind. Aber es ist besser als nichts.
LV 1871 berücksichtigt auch Teilzeitbeschäftigung
Noch spannender ist für die Generation Y und Z die sogenannte Teilzeitklausel. Teilzeitarbeit wird immer beliebter und auch der Europäische Gerichtshof hat sich dahingehend geäußert, dass der Teilzeitarbeitende nicht benachteiligt werden darf. Und eben darauf zielt die Teilzeitklausel ab. Die LV 1871 berücksichtigt bei Teilzeitbeschäftigten, die unter 30 Wochenstunden arbeiten, bei der Prüfung des BU-Grades auch die Tätigkeiten im Rahmen der Versorgung der kindergeldberechtigen Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger. Das ist zumindest ein Schritt in die richtige Richtung, aber er berücksichtigt nicht das kinderlose Paar, das wegen einer gesunden Work-Life-Balance halbtags arbeitet. Am Ende denke ich, muss die Lösung hier vom Bundesgerichtshof gefunden werden, wie ein BU-Versicherer bei Teilzeit prüfen muss. Ich finde aber gut, dass die LV 1871 signalisiert, das Problem erkannt zu haben und nach einer guten Lösung für den Kunden sucht.
„Die Definition der BU bei Schülern ist nach wie vor eine der besten am Markt.“
Die Definition der BU bei Schülern ist nach wie vor eine der besten am Markt. Diese Zielgruppe kann jetzt auch bei Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung die bisher versicherte Rente verdoppeln. Wie wir schon mehrmals festgestellt haben, ist hier nicht viel Geld vorhanden, weshalb es vertrieblich von Vorteil ist, wenn ich Schüler niedriger versichern kann, weil ich ja mit Beginn des Studiums verdoppeln kann.
Ein Malus war bisher, dass ein Schüler der Unterstufe eine höhere Prämie zahlt als ein Oberstufen-Schüler. Jetzt gilt bei der LV 1871 auch der Wechsel in die Oberstufe als Möglichkeit, die Berufseinstufung überprüfen zu lassen. Dadurch gibt es keinen Grund mehr, den Schüler wegen einer besseren Prämie erst in der Oberstufe oder als Student zu versichern.
Bei Studenten ist nun eindeutiger definiert, dass hier die Studierfähigkeit geprüft wird. Das ist im Leistungsfall sicherlich konkreter zu prüfen. In der Praxis würde aber der Bundesgerichtshof verlangen, dass der Zielberuf ebenfalls berücksichtigt wird. Am Ende wird das aber aufs Gleiche rauslaufen, da weder Studenten noch Akademiker besonders gefährliche Berufe im Sinne der BU-Versicherung haben.
Außerdem sind Studenten der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge, der Ingenieursstudiengänge, sowie aus den Studienrichtungen Jura und Medizin jetzt bis zu 2.000 Euro versicherbar und bei Abschluss des Studiums kann die AU-Klausel ohne erneute Gesundheitsprüfung eingeschlossen werden.
Eine weitere Neuerung ist die Verkürzung des Abfragezeitraums bei Beschwerden. Ich muss nur noch Beschwerden aus den letzten drei Monaten angeben, wenn ich deswegen nicht beim Arzt war. Das ist durchaus ok. Beschwerden, wegen derer ich nicht beim Arzt war, sind eh schwierig nachzuweisen und es dürfte auch nicht zum Versicherungsbetrug animieren, indem man einfach einen Vertrag abschließt, bevor man zum Arzt geht. Denn wenn ich Beschwerden habe, muss ich die ja angeben.
Unterm Strich legt die LV 1871 nochmal mehr Gewicht auf die Zielgruppe der Schüler und Studenten, indem sie in den AVB selbst, bis auf die Erhöhungsoption, eher kosmetisch unterwegs ist, aber bei den Annahmerichtlinien nochmal Möglichkeiten schafft, Schüler und Studenten flexibler und/oder höher abzusichern.
Über unseren Experten
Philip Wenzel ist Versicherungsmakler bei der BSC GmbH aus Kronach. Er ist spezialisiert auf die Ausgabenabsicherung. Mit vielen Artikeln in der Fachpresse, Buchveröffentlichungen, aber auch Vorträgen und Workshops, hat er sich innerhalb der Branche Ansehen verdient. Seit 2020 arbeitet er als Mitinitiator an der Informationsplattform Worksurance.
Philip Wenzel
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