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16. August 2016

Die bAV hat nicht gerade den Ruf besonders einfach und verständlich zu sein. In unserem bAV-Glossar erklären wir zentrale Begriffe.

BAV-Glossar – Durchblick im Begriffsdschungel

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) hat nicht gerade den Ruf besonders einfach und verständlich zu sein. In unserem bAV-Glossar erklären wir zentrale Begriffe und bringen Licht in den Begriffsdschungel.

Objektiv umschriebener und nicht objektiv umschriebener Personenkreis:

Arbeitnehmer, die ein oder mehrere gleiche Merkmale aufweisen, bilden einen objektiv abgrenzbaren Personenkreis, zum Beispiel alle Mitarbeiter, die mindestens seit zwei Jahren im Unternehmen sind oder alle Führungskräfte.

Besteht der Kreis aus Arbeitnehmern, die nicht alle die gleichen Merkmale aufweisen, ist von einem nicht objektiv umschriebenen Personenkreis die Rede. Nicht objektiv umschriebene Personenkreise findet man in der bAV vor allem, wenn Mitarbeiter die Wahl haben, ob sie eine bAV abschließen wollen oder nicht.

Arbeitgeberzuschuss:

Der Arbeitgeberzuschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung seiner Mitarbeiter.

Mischfinanzierung:

Von Mischfinanzierung wird gesprochen, wenn die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer getragen werden. Zahlt nur der Arbeitnehmer den Beitrag, spricht man von einer Arbeitnehmerfinanzierung.

Steuerliche Höchstgrenze:

Die steuerliche Höchstgrenze ist die maximale Höhe, bis zu der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung gelten gemacht werden können.

Kollektivvertrag:

Ein Kollektivvertrag ist ein Rahmenvertrag für die Absicherung einer größeren Personengruppe. Von einem Kollektiv wird in der Regel ab zehn Personen gesprochen.

Risikoprüfung:

Mithilfe verschiedener Fragen wird geprüft ob, jemand nach den finanziellen und gesundheitlichen Richtlinien des Versicherers tatsächlich versichert werden kann. Die finanzielle Risikoprüfung überprüft vor allem die Angemessenheit der Höhe der Absicherung. Die gesundheitliche Prüfung dient der Abklärung des Risikos von Vorerkrankungen. Je nach Ergebnis erfolgt eine Annahme, eine Annahme mit Erschwernis (zum Beispiel mit einem Risikozuschlag, der die Prämie erhöht) oder eine Ablehnung. Die Risikoprüfung spielt nicht nur in der bAV eine Rolle, sondern auch bei anderen biometrischen Versicherungen in der privaten Vorsorge.

Vereinfachte Risikoprüfung:

Im Rahmen einer vereinfachten Risikoprüfung müssen weniger Fragen beantwortet werden. Häufig findet sie Anwendung bei der Absicherung von Kollektiven. Eine Form der vereinfachten Risikoprüfung in der betrieblichen Altersversorgung ist die Dienstobliegenheitserklärung.

Dienstobliegenheitserklärung:

Unter einer Dienstobliegenheitserklärung (DOE) versteht man eine stark vereinfachte Risikoprüfung. Sie kommt vor allem bei Kollektivverträgen vor. Die Risikofragen müssen entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer beantwortet werden, je nach Antrag. Die DOE besteht in jedem Fall aus einer gesundheitlichen Prüfung. Je nach Umfang der Absicherung können auch noch Fragen zur finanziellen Situation gestellt werden.

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