Witwenrente und Krankenversicherung? Der Tod des Partners ist in der Regel ein Schock, egal ob vorhersehbar oder plötzlich. Das führt für Hinterbliebene häufig aber auch zu finanziellen Veränderungen. Gerade deswegen ist es wichtig, nach dem Tod des Ehepartners einen Antrag auf Witwenrente bzw. Witwerrente (auch ‚Hinterbliebenenrente‘ genannt) zu stellen. Der ist lang und komplex. Aber keine Panik: Alle Witwenrenten zahlt die Rentenversicherung rückwirkend bis zu zwölf Monate vor dem Monat, in dem man den Antrag gestellt hat.
Die wichtigsten Fragen im Überblick
- Warum werden Beiträge von der Witwenrente für die Krankenversicherung nach dem Tod des Partners abgezogen?
- Wie es mit der Krankenversicherung nach dem Tod eines beamteten Ehepartners?
- Wem steht die große Witwenrente, wem die kleine Witwenrente zu?
- Witwenrente und neue Heirat – was muss beachtet werden?
- Witwenrente und Krankenversicherung: Wie bin ich krankenversichert, wenn mein Mann/meine Frau stirbt?
Die Witwenrente und die Krankenversicherung nach dem Tod des Partners
Immer wieder kann man im Netz oder in Foren von Menschen lesen, die eine Witwenrente beziehen, dann aber feststellen, dass davon aber noch Krankenkassenbeiträge abgezogen werden – so, als würde der verstorbene Ehepartner noch leben. In der Tat sind die Vorschriften im Sozialgesetzbuch dazu unmissverständlich. Aber in welchem Fall läuft die Krankenversicherung nach dem Tod des Partners weiter?
Wenn der verstorbene Partner sozialversicherungspflichtig angestellt war, dann wird von den jeweils zugesprochenen 25 oder 55 Prozent Rente an den Hinterbliebenen ein – eigentlich hypothetischer – Krankenkassenbeitrag weiter abgezogen. Warum? Weil man die Hinterbliebenenrente rechtlich als Einkommen ansieht. Und von jedem sozialversicherungspflichtigen Einkommen wird ein entsprechender Anteil dafür abgezogen. Das betrifft allerdings nicht alle Hinterbliebenen gleichermaßen. So kann es passieren, dass zwar Witwenrente ausgezahlt wird, aber die Krankenversicherung des Verstorbenen weiterläuft und bezahlt werden muss.
Krankenkassenbeiträge und Beamte
Normal sozialversicherungspflichtig angestellte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung, Beamte erhalten diesen nicht. Sie gehen in Vorleistung und bekommen stattdessen einen Teil der Kosten von der Beamtenbeihilfe zurückerstattet. Sie müssen also nur die Differenzkosten versichern – über eine private Krankenversicherung beziehungsweise über die speziell für Beamte eingerichteten Beihilfetarife.
Dieser Punkt ist einer der am häufigsten nachgefragten Aspekte zur Witwenrente. Generell sollten Sie sich im Fall der Fälle immer professionelle Hilfe suchen. Dafür gibt es unter anderem ehrenamtlich arbeitende Versichertenberater und Versichertenälteste. Eine andere Möglichkeit ist die Beratungsstelle der Rentenversicherung. Wenn es finanziell sofort akut wird, kann man auch einen Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente beantragen. Hierzu gibt es ein Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung.
Die große und die kleine Witwenrente
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten der Witwenrente: Es gilt die große und die kleine Witwenrente.
Die große Witwenrente
Die „Große Witwenrente“ erhält der Hinterbliebene, wenn der verstorbene Ehepartner fünf Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt hat oder als Beamter fünf Jahre lang tätig war (siehe auch Hinterbliebenenversorgung von Beamten). Der hinterbliebene Partner muss (Stand: 2018) mindestens 45 Jahre und sieben Monate alt sein. Ausnahmen gelten unter anderem für Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung langfristig oder permanent erwerbsgemindert sind. Die Höhe der Witwenrente beträgt nach aktuellem Recht im Grundsatz 55 Prozent der Bezüge des verstorbenen Ehepartners. Wer vor 2002 einen Partner geheiratet hat, der vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, erhält 60 Prozent der Bezüge.
Die kleine Witwenrente
Die „Kleine Witwenrente“ erhält der hinterbliebene Ehepartner, wenn er/sie jünger ist. Die Altersgrenze (45 Jahre und sieben Monate für 2018) verschiebt sich pro Folgejahr um je einen Monat. So muss man 2019 45 Jahre und acht Monate älter sein. Nach aktuellem Recht ist die Zahlung der „Kleinen Witwenrente“ auf zwei Jahre befristet. Sie beträgt im Grundsatz 25 Prozent der Bezüge des verstorbenen Ehepartners. Wer vor 2002 einen Partner geheiratet hat, der vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, erhält diese Hinterbliebenenrente lebenslang.
Die Ehe sollte allerdings zuvor mindestens ein Jahr lang Bestand gehabt haben. Damit möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass man nur heiratet, um den Partner schnell noch abzusichern. Im Falle eines plötzlichen, unvorhergesehenen Todes, etwa durch Unfall, gilt diese Voraussetzung nicht. Allerdings wird hier im Einzelfall entschieden.
Wer Kinder bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat, kann nach aktuellem Recht zusätzlich zur Witwenrente einen Kinderzuschlag bekommen. Seine Höhe hängt davon ab, in welchem Bundesland man lebt und wie viele Kinder man erzieht oder erzogen hat.
Scheidung und neue Heirat
Als Geschiedener kann man vom verstorbenen Ex-Ehepartner eine Witwenrente bekommen, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde. Allerdings darf man zu Lebzeiten dieses Ex-Partners nicht wieder geheiratet haben. Außerdem muss man im letzten Lebensjahr einen Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen gehabt haben. Die Höhe des Unterhaltes muss mindestens 25 Prozent des am Wohnort geltenden Sozialhilfe-Regelsatzes entsprechen.
Wenn man als Witwe oder Witwer erneut heiratet, entfallen alle Arten der Hinterbliebenenrente. Allerdings kann man einen Antrag auf einmalige Abfindung stellen. Auch hier zählt der Einzelfall.
Wie bin ich krankenversichert, wenn mein Mann/meine Frau stirbt?
War man bisher privat krankenversichert, besteht die Möglichkeit, nach dem Tod des Ehegatten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Wenn die Vorversicherungszeit aus eigener Versicherung oder der des Partners erfüllt ist, kann in die gesetzliche Krankenversicherung gewechselt werden. Hier können Sie sich über die Dauer der Vorversicherungszeit informieren.
Hinweis: In einer früheren Version hieß es, dass bei verbeamteten Ehepartner, die versterben, keine Beiträge für eine Krankenversicherung abgezogenen würden. Die Formulierung ist missverständlich und führt leider zu falschen Interpretationen. Deshalb haben wir die Passage gelöscht.
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