Ob man ein Testament verfasst oder nicht, bleibt jedem selbst überlassen. Es ist nicht zwingend erforderlich. Wer aber beispielsweise die gesetzlich vorgeschriebene Erbreihenfolge umgehen will, sollte sich mit dem Gedanken an ein eigenes Testament auseinander setzen. In einem solchen können zum Beispiel ausgewählte Angehörige bevorzugt werden. Darüber hinaus ist es umso sinnvoller ein Testament zu verfassen, je komplizierter die Vermögensverhältnisse sind.

Will man sein Testament eigenständig ohne Notar verfassen, sollte man einige Kriterien berücksichtigen, damit der Letzte Wille als rechtssicher gilt und nicht angefochten werden kann. Dazu gehört zunächst, dass man selbst testierfähig, also im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist und die Tragweite des Testaments einschätzen kann. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, vor der Testamentsverfassung ein neurologisches Gutachten einzuholen. So verhindert man Anfechtungen seitens der Erben. Personen zwischen 16 und 18 Jahren können ihr Testament nur zusammen mit einem Notar anfertigen.

Formale Kriterien eines Testaments

Zunächst muss jedes Testament einigen formalen Kriterien entsprechen. Es muss unter anderem mit der Angabe der eigenen Adresse, des Datums sowie dem Verfassungsort versehen sein. So kann sichergestellt werden, dass es sich um die aktuellste Version handelt. Darüber hinaus sollte das Dokument eine Überschrift tragen, wie beispielsweise „Mein Testament“, damit ersichtlich ist, dass es sich um das tatsächliche Dokument handelt und nicht nur um einen Entwurf.

Ganz wichtig ist außerdem, dass das Testament durchgängig handschriftlich verfasst wird; die Erstellung mit PC oder Schreibmaschine ist nicht rechtswirksam. So können Fälschungen ausgeschlossen werden. Außerdem muss das Testament mit dem vollständigen Namen, also allen Vornamen und dem Nachnamen, unterschrieben werden. Abkürzungen sollten nicht vorgenommen werden. Ist das Testament mehrere Seiten lang, muss man jede Seite mit vollständigem Namen unterschreiben. Darüber hinaus sind die Seiten zu nummerieren. Um Missverständnisse oder gar die Ungültigkeit des Testaments zu vermeiden, muss so leserlich wie möglich geschrieben werden.

Das Testament von Dritten verfassen zu lassen ist ungültig. Ausnahme ist, wenn der Vererbende nicht mehr in der Lage ist, ein handschriftliches Testament zu schreiben. In diesem Fall darf er es von jemand anderem schreiben lassen oder ausdrucken, wenn er sofort im Anschluss einem Notar das Dokument in einem verschlossenen Umschlag überreicht. Dieser bestätigt schriftlich den Eingang, öffnet den Umschlag aber erst bei Testamentsverkündung.

Unmissverständlich formulieren

Bei einem Testament kommt es vor allem auf die Formulierung an. Sie sollte so eindeutig und unmissverständlich wie möglich ausfallen, sodass die jeweiligen Erbschaftsanteile den Erben genau zugeordnet werden können und Erbstreitigkeiten vermieden werden. Eindeutig sind Formulierungen wie: „Ich setze meine beiden Kinder als Alleinerben zu gleichen Teilen ein.“ Hilfreich kann außerdem sein, explizit zu formulieren, dass der gesetzlich Erbberechtigte oder die Person, die in der gesetzlichen Erbfolge an erster Stelle steht, nichts erhalten soll und dies zu begründen: „Mein Ehegatte soll nichts erhalten, weil …“

Allerdings können Personen, die der rechtlichen Erbfolge entsprechen, also Ehegatten, Kinder und Eltern, in der Regel nicht von ihrem Pflichtteil enthoben werden. Dies sollte ebenfalls formuliert werden: „Mein Ehegatte wird auf den Pflichtteil verwiesen.“ Der Pflichtteil kann nur bei schwerwiegenden Gründen entzogen werden, beispielsweise dann, wenn ein Verbrechen oder Misshandlungen gegen den Erblasser vorliegen. Dies muss allerdings vom Gericht nachvollziehbar sein.

Unter anderem kommt es auch auf die Wortwahl an. „Vererben“ und „vermachen“ sind beispielsweise nicht dasselbe. Während es sich beim Erbe um das gesamte Erbe oder doch einen größeren Teil handelt, gehen beim Vermächtnis nur einzelne Teile des Nachlasses auf den Vermächtnisnehmer über – beispielsweise das Haus, das Auto oder auch das Bankvermögen. Ein Vorteil für den Vermächtnisnehmer ist, dass er nicht in Erbschaftsstreitigkeiten verstrickt wird, da die Erben verpflichtet sind, ihm diese Gegenstände herauszugeben.

Weitere Maßnahmen für ein wirksames Testament

Zu einem eindeutig verständlichen Testament gehört auch, dass Änderungen und Aktualisierungen als solche erkennbar sind. Handschriftliche Streichungen und Einfügungen am Originaldokument können zu Missverständnissen und daher auch zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Man sollte daher ein vollständiges neues mit dem aktuellen Datum aufsetzen, in dem man ausdrücklich das alte Testament widerruft und neue Bestimmungen verfügt.

Die Wirksamkeit des Testaments kann man darüber hinaus mit der Salvatorischen Klausel absichern: „Sollte eine der in diesem Testament enthaltenen Anordnungen unwirksam sein, so behalten dennoch alle anderen Anordnungen ihre Wirkung.“ So verhindert man, dass das gesamte Dokument unwirksam wird.

Grundsätzlich ist es für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften auch möglich, ein gemeinschaftliches Testament beziehungsweise ein Berliner Testament aufzusetzen, in dem sich die Partner gegenseitig als Erben einsetzen. Die Kinder erhalten in dem Fall erst nach dem Tod des hinterbliebenen Ehepartners das Erbe. Das Testament ist darüber hinaus in der Regel von selbigem nicht mehr zu ändern, es sei denn, es enthält eine Freistellungsklausel. Auch im Falle einer Scheidung kann es Probleme geben. Da eine Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht ohne weiteres möglich ist, sollte unter Umständen fachlicher Rat eingeholt werden.

Wichtig ist außerdem, sich darüber Gedanken zu machen, wo das Dokument hinterlegt werden kann. Zum einen sollte es an einem Ort aufbewahrt werden, an dem es schnell gefunden wird, zum anderen sollte man sicherstellen, dass das Dokument nicht in die falschen Hände fällt – zum Beispiel in die eines benachteiligten Erben, der es verschwinden lassen könnte. Aus diesem Grund sollte man das Testament entweder an denjenigen Erben geben, der am meisten profitiert, oder es bei einem Nachlassgericht aufbewahren lassen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  1. Formelles beachten: Adresse, Datum, Überschrift, vollständige Unterschrift auf jeder Seite, Seiten nummerieren
  2. Das Dokument muss durchgängig handschriftlich verfasst sein in leserlicher Schrift
  3. Unmissverständlich formulieren
  4. Bei Änderungen ein vollständig neues Testament aufsetzen und das alte widerrufen
  5. Die Salvatorische Klausel berücksichtigen
  6. Das Dokument an einem sicheren, schnell auffindbaren Ort aufbewahren – am besten bei einem Nachlassgericht

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