Der Tod tritt nie zum passenden Zeitpunkt ein. Schwere Krankheiten und Unfälle halten sich nicht an die Lebensumstände des Opfers und der Angehörigen. Je nachdem wie plötzlich das Ableben eines Partners oder Familienmitgliedes eintritt, stehen Anverwandte unter möglichem Schock und werden innerhalb kurzer Zeit mit der Organisation und Finanzierung einer Bestattung konfrontiert. Aber wer zahlt nun die Bestattung, wenn der Verstorbene mehreren Menschen nahe stand? Was passiert, wenn es im Gegenteil niemanden gibt, der ihm nahe genug stand? Und wer zahlt, wenn einfach kein Geld für eine Bestattung da ist? Fragen, die sich nicht nur die Hinterbliebenen stellen, sondern natürlich auch alle, die sich auf den eigenen Abschied vorbereiten.
Erben müssen für die Beisetzung aufkommen
In Deutschland sind solche möglichen Streitfälle gesetzlich eindeutig geregelt. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch – genauer: dem Erbrecht – steht der Erbe automatisch in der Pflicht, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Dies nennt sich Kostentragungspflicht. Mehrere Erben können sich die Ausgaben teilen. Die Kosten können dabei dem Nachlass entnommen werden. Sollte jemand, der nicht in der Kostentragungspflicht steht, wie zum Beispiel der Bestatter oder ein Freund, vorerst für die Beerdigung aufkommen, kann dieser die Kosten von den Erben zurückverlangen.
Wenn es in einem Testament nicht eindeutig anders formuliert ist, gilt für die Festlegung der Erben die gesetzliche Erbfolge. Hierbei gilt der Ehepartner des Verstorbenen als nächster Angehöriger. Danach folgen die Kinder und Enkel, die zur ersten Ordnung der Familienangehörigen zählen. Zur zweiten Ordnung gehören Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen; zur dritten Ordnung Großeltern, Tanten und Onkel.
Das Erbe ausschlagen
Wer vom Tod eines Angehörigen und einem damit verbundenen Erbfall erfährt, hat sechs Wochen Bedenkzeit, in denen er das Recht hat, sein Erbe auszuschlagen. Das geschieht in der Regel, wenn der Verstorbene hauptsächlich Schulden vererbt. Aber wer zahlt die Beerdigung, wenn sämtliche Erben ausgeschlagen haben? In diesem Falle greift wiederum die Unterhaltspflicht, nach der Verwandte untereinander gegenseitig für Unterhalt und Beerdigung verantwortlich sind. Die Beerdigungskosten werden dann auf die Familienmitglieder übertragen.
Es ist also nicht unbedingt gesichert, dass man sich mit einer Erbausschlagung aus der Verantwortung für die Beerdigungskosten befreien kann.
Streit in der Familie – keiner will zahlen
Und wenn die Hinterbliebenen sich einfach weigern, die Kosten für die Bestattung zu tragen? Auch bei sehr zerrütteten Familienverhältnissen müssen Bestattungspflichtige zahlen. Selbst wenn es über Jahrzehnte keinen Kontakt zu dem verstorbenen Familienmitglied gegeben hat, wird man nicht von der Kostentragungspflicht entbunden. Wenn sich alle Verantwortlichen quer stellen, übernimmt meist erst einmal die Kommune die anfallenden Kosten. Danach muss damit gerechnet werden, dass das Geld von den Verwandten zurückverlangt wird.
Nur bei Fällen nachgewiesener schwerer Misshandlung sieht das Gesetz vor, dass der oder die betreffenden Angehörigen von ihren Pflichten entbunden werden können und die Kosten von Kommune oder Stadt getragen werden.
Kein Geld für eine Bestattung
Ein Todesfall in der Familie bedeutet nicht nur seelischen Schmerz. Wenn der Verstorbene keine Möglichkeit hatte, genügend Geld für die letzte Reise zurückzulegen, kann ein Ableben die Angehörigen in schwere finanzielle Nöte stürzen. Die Kosten für eine Bestattung setzen sich aus vielen verschiedenen Posten zusammen. Unterschieden wird hier zwischen Bestatterleistungen wie Sarg und Aufbahrung, Fremdleistungen wie offiziellen Papieren, Blumenkranz und Trauerfeier sowie Friedhofsgebühren. Im Durchschnitt sollte man von 4.500 bis 5.000 Euro ausgehen, es kann aber leicht doppelt so teuer werden.
Wenn wirklich kein Geld vorhanden ist, um für die nötigen Ausgaben aufzukommen, können Kostentragungspflichtige einen Antrag beim zuständigen Sozialamt stellen. Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht, hat hier gute Aussichten. Aber auch ohne den Bezug staatlicher Hilfeleistungen ist eine Kostenübernahme möglich. Ein niedriges Einkommen oder eine kleine Rente wird beim Entscheidungsprozess berücksichtigt. Allerdings wird sich der Antragsteller und dessen eventueller Ehe- oder Lebenspartner in jedem Fall einer Prüfung seiner Vermögensverhältnisse stellen müssen.
Eine vom Sozialamt übernommene Beerdigung deckt nur die notwendigen Posten ab, die für eine bescheidene, würdevolle Bestattung mitsamt Grabstein erforderlich sind. Den Wünschen des Verstorbenen hinsichtlich einer Feuer- oder Erdbestattung wird entsprochen; sogar eine Seebestattung kann, wenn die Kosten nicht unverhältnismäßig sind, erstattet werden. Es muss sich also niemand davor fürchten, in einem anonymen Armengrab beigesetzt zu werden.
Alles wird gut
Egal, ob jemand Sorge getragen hat, sein Ableben möglichst unkompliziert für seine Liebsten zu gestalten oder keine Gelegenheit dazu hatte: Es ist immer ein schwieriger Prozess. Der Verlust eines Familienmitglieds kann persönliche Konflikte auslösen, die bislang im Verborgenen lagen. Streitereien um Verantwortung und Geld entstehen, die unter Umständen sogar vor Gericht enden können. Solche Geschichten sind keine Seltenheit. Aber es hilft, so einen schmerzlichen Verlauf auch als Gelegenheit für einen Neuanfang zu sehen. So gut wie alle Streitfälle sind durch das Gesetz eindeutig geregelt und wer vorsorgt und sich informiert, minimiert die Belastung aller Betroffenen, wenn es soweit ist Abschied zu nehmen.
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