Vorab: Prinzipiell ist es sehr einfach, beispielsweise einer gemeinnützigen Organisation nach dem Tode etwas zu geben. Man sollte die engsten Angehörigen und Erben wie Ehepartner oder Kinder nicht vergessen und kann dann aus seinem Nachlass Dritten etwas vermachen. Der wichtigste Grundsatz zum Verständnis der eigenen Möglichkeiten ist: Ein Vermächtnis ist kein Erbe.

Erbe und Vermächtnis

Als Erbe bezeichnet man in der Regel das gesamte Vermögen eines Verstorbenen. Ein Vermächtnis beschreibt dagegen einen bestimmten Teil des Erbes, bestimmte Gegenstände (Schmuck, Auto, Möbel oder Ähnliches), eine Geldsumme oder auch Wohnrecht in einer vererbten Immobilie für jemanden, der nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge ist. Insofern können man auch nach seinem Tod Gutes tun und beispielsweise einer gemeinnützigen Organisation etwas aus dem Nachlass vermachen.

Übrigens, weil man es aus anderen Ländern ab und zu hört: Ein Haustier selbst kann nicht erben. Man kann jedoch das Haustier jemandem vererben und dies mit zusätzlichen Geldmittel zur Versorgung verbinden.

Testament, Vermächtnis und Pflichtteil

Wenn es kein Testament gibt, greift die gesetzliche Erbfolge. Das sind der Ehepartner, die eigenen Kinder sowie deren Kindeskinder und die eigenen Eltern. Wenn es auch keine anderen Nachkommen gibt, fällt alles automatisch dem Staat zu.

Wer ein Testament aufsetzt, hat weitestgehende Freiheiten, wem man etwas vererbt oder vermacht. Der Staat trägt lediglich dafür Sorge, dass alle Pflichtteilsberechtigten zumindest den ihnen zustehenden Pflichtteil erhalten. In der Regel ist das die Hälfte des rechnerisch zustehenden Erbes.

Beispiel 1: Eine Witwe hat zwei Kinder. Einem der beiden möchte sie alles vererben. So ein Testament wäre anfechtbar, wenn der Benachteiligte seinen Pflichtteil beansprucht. Das wären dann aber nicht 50 Prozent des Erbes, sondern nur die Hälfte davon, also 25 Prozent.
Beispiel 2: Die Witwe möchte nach ihrem Tod einem gemeinnützigen Verein etwas vermachen. Sie muss ihren beiden Kindern jeweils 25 Prozent vererben und kann die restlichen 50 Prozent des Vermögens dem Verein vermachen.

Der Anspruch eines berechtigten Erben auf seinen Pflichtteil kann der Erblasser nicht aus eigener Entscheidung heraus ignorieren. Hierzu können nur gerichtlich festgestellte besondere Faktoren führen, beispielsweise drohende Verschwendungssucht, verbrecherische Vergehen des Erbberechtigten gegen den Erblasser oder Kapitalverbrechen des Erbberechtigten wie etwa Mord.

Einer Organisation etwas vermachen

Bei der Frage, welcher Art Organisation man etwas aus seinem Vermögen vermachen kann, gibt es keine Besonderheiten zu beachten. Allerdings sind als gemeinnützig anerkannte Gruppen, beispielsweise eingetragene Vereine, sowohl von Erbschafts- als auch von Schenkungssteuern befreit. Sie können in diesen Fällen also sicher sein, dass das gesamte Vermächtnis den Bedachten beziehungsweise dem eigentlichen Zweck zu Gute kommt.

Unabhängig davon, ob es sich um ein handschriftliches oder ein von einem Notar erstelltes Testament handelt, gibt es vier Varianten, um ein Vermächtnis festzulegen:

  • Schenkung
  • Erbvertrag
  • Erbeinsetzung
  • Stiftung

Stift auf einem Briefumschlag

Schenkung

In der Regel werden Schenkungen schon zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers vorgenommen, um beispielsweise später Erbschaftssteuern zu vermeiden. Allerdings kann die frühzeitige Schenkung auch ein Weg sein, Ansprüche pflichtteilsberechtigter Erben zu umgehen.

Denn diese Ansprüche müssen aktiv geltend gemacht werden und dafür gibt es Fristen. Im Laufe der Jahre verliert die Schenkung gegenüber dem zukünftig zu berücksichtigenden Erbe an Wert. Im ersten Jahr nach Schenkung bleibt der Wert gleich, danach verliert er mit jedem folgenden Jahr jeweils zehn Prozent. Das bedeutet: Ist der Erbfall elf Jahre nach der Schenkung noch nicht eingetreten, kann sie von den pflichtteilsberechtigten Erben nicht mehr zur Berechnung ihres Pflichtteils herangezogen werden. Deswegen empfiehlt es sich auch, Schenkungen schriftlich zu dokumentieren.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und seinen Erben. Er kann beispielsweise auch einen anteiligen oder umfassenden Erbverzicht beinhalten. Schließlich wird nicht immer nur Vermögen, sondern manchmal auch ein Schuldenberg vererbt. Wenn es aber etwa darum geht, einer gemeinnützigen Organisation etwas zukommen zu lassen, kann dort auch mit Zustimmung der Erben ein Vermächtnis an Dritte in beliebiger Höhe festgelegt werden.

Der Unterschied zum Testament liegt darin, dass ein Testament, egal in welcher Form hinterlegt, vom Erblasser jederzeit einseitig für ungültig erklärt werden kann. Bei einem Erbvertrag sind Änderungen nur dann möglich, wenn alle Vertragspartner damit einverstanden sind.

Erbeinsetzung

Wenn man keine Erben hat, die Pflichtteile geltend machen könnten, etwa als Witwe oder Witwer ohne eigene Kinder, gibt es die Möglichkeit, beispielsweise eine Organisation als Erben einzusetzen. In diesem Falle ernennt man die Organisation (auch bei Einzelpersonen möglich) zum Rechtsnachfolger – mit allen Rechten aber auch mit allen Pflichten. Das können beispielsweise Grabpflege oder die Bedenkung weiterer Vermächtnisse aus dem Erbe sein. Zur Überwachung kann man bei einem Testament immer auch einen außenstehenden Testamentsvollstrecker berufen.

Stiftung

Sie können mit einem Vermächtnis eine eigene Stiftung gründen, indem Sie festlegen, welchem Zweck die Stiftung dient und wer mit Mitteln daraus gefördert werden soll.

Alternativ können Sie auch eine bestehende Stiftung mit einer Spende (auch: Zustiftung) bedenken.

Noch ein paar Tipps

Wird leider immer noch zu oft missachtet: Bitte fixieren Sie alles, was mit Ihrem Nachlass in Verbindung steht, schriftlich. Das gilt auch für eventuelle Widerrufe und Neufassungen.

Ein „öffentliches Testament“ beim Notar ist in der Regel deutlich teurer als eine Beratung bei selbigem, wie man sein Testament selbst am besten aufsetzt.

Viele gemeinnützige Organisationen leben auch von Nachlässen großzügiger Verstorbener. Für viele Menschen ist es wichtig, in dem Bewusstsein, Gutes zu tun, aus dieser Welt zu gehen. Aber denken Sie über ein entsprechendes Vermächtnis nur aus guten Gründen nach und nicht nur, um Erben eins auszuwischen. Erbstreitigkeiten können Familien viel Schaden zufügen.

Unsere Zusammenfassung für Sie:

Infografik zu Eräuterung, wie sich ein Erbe spenden lässt. Optionen wie Schenkung, Erbvertrag, Erbeinsetzung und Stiftung werden genannt.

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