Wer für sich selbst zu dem Thema Witwenrente von Beamten recherchiert, sollte auf die unterschiedlichen Begriffe achten. Witwenpension betrifft die Hinterbliebenen von Ehepartnern, die in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben – freiwillig oder als Angestellte. Erfahre hier, wie die Hinterbliebenenversorgung von Beamten in Deutschland gesetzlich geregelt ist.

Die Witwenrente bei Beamten – ein Überblick

  • Wie hoch ist die Witwenrente von Beamten?
  • Wer bekommt Witwenrente?
  • Was ist der Unterschied zwischen Witwengeld und Witwenrente?
  • Wie wird das Witwengeld angerechnet?

Woher stammt die Idee der Witwenrente von Beamten?

Bei Hinterbliebenen von Ehepartnern, die Beamten waren, bleibt der Staat als Arbeitgeber in der Versorgungspflicht. Deswegen nennt man die Bezüge abweichend Witwengeld.

Das Pendant zur Rente ist für Beamte die Pension, auch Ruhegehalt genannt.

Einkünfte aus selbständiger oder nicht-selbständiger Tätigkeit bezeichnet man als Erwerbseinkommen. Darunter fallen nicht:

  • Einkünfte aus eigenen Immobilien sowie Kapitalvermögen
  • Künstlerische sowie wissenschaftliche Tätigkeiten, einschließlich Vorträge.

Aber ab wann kann ein Anspruch auf Witwengeld gestellt werden? Ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwengeld besteht, wenn die Dienstzeit des verstorbenen Partners mindestens fünf Jahre und die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Dabei muss das genannte Ehejahr in den Zeitraum der Dienstzeit fallen, andernfalls gilt der Sonderfall.

Versorgung der gemeinsamen Kinder durch die Witwenrente von Beamten

Wenn neben einem überlebenden Partner noch Kinder vorhanden sind, die zum Zeitpunkt des Todes das 18. Lebensjahr nicht abgeschlossen haben, so erhalten diese das Halbwaisengeld. Sollte der Ehepartner des verstorbenen Beamten – aus welchen Gründen auch immer – nicht berechtigt sein, Witwengeld zu beziehen, erhalten die Kinder Vollwaisengeld.

Sonderfall: spätes Eheglück

Ein Sonderfall stellt die Situation dar, in der die Ehe erst nach dem Eintritt des Verstorbenen in die Pension geschlossen wurde und Letztgenannter zusätzlich das 65. Lebensjahr vollendet hat. Dann kann der hinterbliebene Partner zwar kein Witwengeld mehr erhalten, aber einen Antrag auf Unterhalt in Höhe des Witwengeldes stellen. Allerdings sind hier die Regeln in zwei Punkten etwas strenger: Die Ehe muss erstens länger als zwei Jahre Bestand gehabt haben. Dabei geht es nur um den Status. Eine Ehepartnerschaft in Trennung, sogar ein bereits gestellter Antrag auf Scheidung spielen keine Rolle.

Zweitens gibt es eine Begrenzung des Altersunterschiedes. Ist zum Zeitpunkt des Todes der verstorbene Partner älter als 80 Jahre und die Witwe jünger als 35, wird kein Unterhaltsgeld gezahlt.

Wie hoch ist das Witwengeld bzw. die Witwenrente?

Für das Witwengeld wurde 2002 der Prozentsatz von 60 Prozent auf 55 Prozent gesenkt. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Pension, die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes erhalten hat (weil schon Pensionär) oder erhalten hätte (wenn noch im Dienst). Das Gleiche trifft auf die Witwenrente zu.

Hinterbliebene, die vor 1962 geboren wurden, erhalten noch den alten Satz (60 Prozent), alle anderen den neuen Satz (55 Prozent). Halbwaisen erhalten zudem 12 Prozent der Pension, Vollwaisen 20 Prozent. Beides gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Versorgung der Nachkommen kann aber bis zur Erreichung des 27. Lebensjahres fortgeführt werden, sofern die sich noch in einer Ausbildung oder einem Studium befinden.

Unterschiede zwischen Witwengeld und Witwenrente von Beamten

Einen Unterschied gibt es hinsichtlich des ehemaligen Sterbegeldes. Bis 2004 bezahlten die Krankenkassen der Verstorbenen ein Sterbegeld an die Hinterbliebenen. Das diente vor allem der Abfederung zusätzlicher Belastungen durch Beerdigung und Grabpflege.

Seitdem erhalten hinterbliebene Ehepartner von Beamten im Todesfall einmalig das Zweifache der Dienst- oder Anwärterbezüge des Verstorbenen. Die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt den Ehepartnern dagegen nach dem Tod des Versicherten noch weitere drei Monate die volle Rente aus.

Bezieht ein hinterbliebener Ehepartner noch ein eigenes Erwerbseinkommen, egal ob verbeamtet oder nicht, werden diese auf Witwengeld und Witwenrente angerechnet. Allerdings müssen bei einem verstorbenen Beamten mindestens 20 Prozent seiner Pension als Witwengeld erhalten bleiben. Bei der Witwenrente gibt es diesen Mindestbezug nicht.

Anrechnung von Einkommen und Bezügen auf Witwengeld

Abgesehen vom genannten Mindestbezug (20 Prozent) wird die Materie komplizierter, wenn das Witwengeld auf andere Bezüge trifft. Die wichtigsten Konstellationen bei der Hinterbliebenenversorgung für Beamte beziehungsweise Pensionäre:

Fall 1: Witwengeld und eigenes Erwerbseinkommen

Bedeutet: Der verstorbene Ehepartner war verbeamtet und man selbst ist noch vor Eintritt in das Renten- und Pensionsalter erwerbstätig – egal ob selbständig oder nicht. Hier gilt die Regel der Anrechnung des Witwengeldes auf das eigene Einkommen unter der Prämisse, dass mindestens 20 Prozent des Witwengeldes erhalten bleiben.

Fall 2: Witwengeld und eigene Rente

Bedeutet: Beide Ehepartner waren Beamte und beziehen eine Pension. Keiner musste deswegen Kürzungen hinnehmen. Nun stirbt einer der beiden und es wird in der Berechnung komplizierter als im Ergebnis.

Denn während der überlebende Partner das Witwengeld in voller Höhe bekommt, wird seine eigene Pension gekürzt. Wichtig ist aber das Ergebnis. Und der Betrag entspricht der Summe aus dem eigenen, vollen Ruhegehalt und 20 Prozent des Witwengeldes.

Beispiel: Die eigene Pension beträgt 2.800 Euro, das Witwengeld beträgt 1.500 Euro. Davon verbleiben 20 Prozent, also 300 Euro. Entsprechend bekommt der verwitwete Partner jetzt einen Versorgungsbezug von insgesamt 3.100 Euro.

Fall 3: Witwenrente für Beamte und die eigene Rente

Bedeutet: Der verstorbene Ehepartner bezog zum Todeszeitpunkt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Überlebende ist zu diesem Zeitpunkt Pensionär. Bei dieser Konstellation wird die eigene Pension je nach Höhe auf die zu erwartende Witwenrente angerechnet.

Pension/Witwenrente Beamte: Gesetz zur Beamtenversorgung

Die wichtigste Quelle: Das Beamtenversorgungsgesetz (Beamten-VG) regelt in Abschnitt III (Paragrafen 17-28) auch die Hinterbliebenenversorgung für Angehörige verstorbener verbeamteter Ehepartner. Es ist ein Text, der sich in Gänze wahrscheinlich ausschließlich Juristen erschließt. Wir geben daher einen ersten Überblick über zentrale Aspekte. Die Summe weiterer Varianten und Kombinationsmöglichkeiten scheint endlos.

Beispiele:

  • Der Verstorbene war nicht der erste Ehepartner des Hinterbliebenen. Es treten mehrere Versorgungsansprüche auf.
  • Der Verstorbene war während der Dienstzeit vorher schon einmal verheiratet.
  • Der Verstorbene war nicht die ganze Zeit seines Lebens Beamter, sondern zuvor auch Einzahler in die gesetzliche Rentenversicherung. Im Falle einer längeren Ehe über die gesamte Zeitspanne treten möglicherweise ebenfalls mehrere Versorgungsansprüche auf.
  • Wenn ein Beamter oder Pensionär an den Folgen eines Dienstunfalls verstirbt, gelten gesonderte Berechnungen und Ansprüche.
  • Es gibt Beamte des Bundes und der Länder. Zu nicht wenigen gesetzlichen Regelungen gibt es Ausnahmen in einzelnen Bundesländern.

Zum Zeitpunkt dieses Artikels war der aktuelle Gesetzesstand vom 12. Mai 2021.

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