Erbschleicher: Nur eine Unterschrift genügt, und schon haben Erbschleicher jegliche Kontrolle über die Finanzen ihrer Opfer. Es sind vor allem wohlhabende und alleinstehende Senioren, auf die es die Betrüger abgesehen haben. Dr. Wolfram Theiss, Anwalt und Partner bei der Kanzlei Noerr in München und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein, schildert im Interview einige beispielhafte Fälle und verrät, wie sich Geschädigte und Angehörige vor Erbschleicherei schützen können.
Herr Dr. Theiss, was genau versteht man unter dem Begriff „Erbschleicherei“? Gibt es Erbschleicherei unter Geschwistern?
Man spricht dann von Erbschleicherei, wenn eine Person, die keinen rechtlichen Anspruch auf das Erbe einer anderen Person hat, diese auf unmoralische Weise dazu bringt, ihr finanzielle Zuwendungen zu machen oder sie gar als Alleinerbe einzusetzen.
Wie gehen Erbschleicher vor? Wie schaffen sie es, Personen so unter Druck zu setzen, dass diese ihnen das Erbe übertragen?
Die Vorgehensweise von Erbschleichern ist im Grunde immer gleich: Erst schleichen sie sich in das Leben einer Person ein und gewinnen ihr Vertrauen, danach isolieren sie die Person von ihrem sozialen Umfeld, nur um sie anschließend finanziell auszunehmen. Es sind die typischen drei A‘s: anschleichen, abschirmen, abzocken. Das hat Methode.
Merken die Opfer nicht, was mit ihnen geschieht?
Bei den Geschädigten handelt es sich fast immer um ältere, allein lebende, häufig psychisch labile Menschen, die vereinsamt, aber zumeist sehr vermögend sind. Oft ist der Partner verstorben und es existieren keine Kinder, die sich kümmern oder nach dem Rechten sehen könnten. Viele der Senioren leben auch im Streit mit ihrer Familie und haben keinen Kontakt zu ihr. Oder die Angehörigen wohnen weiter entfernt, sodass die Senioren die meiste Zeit sich selbst überlassen sind. Solche Situationen nutzen Erbschleicher aus. Sie bieten den häufig auch schon gebrechlichen Menschen ihre Unterstützung im Haushalt an oder leisten ihnen die Gesellschaft, nach der sie sich lange gesehnt haben. Schnell geraten die Senioren in eine emotionale Abhängigkeit. Für Erbschleicher ist es dann ein Leichtes, ihre Opfer durch Androhung von Liebes- beziehungsweise Zuwendungsentzug unter Druck zu setzen. Mit Sätzen wie „Wenn du mir diesen oder jenen Wunsch nicht erfüllst, werde ich dich verlassen“ schüren sie bei ihnen die Angst vor der Einsamkeit. Oder sie machen ihnen ein schlechtes Gewissen mit Aussagen wie „Ich tue so viel für dich, da könntest du dich doch wirklich erkenntlich zeigen und mir etwas vermachen“. Nicht lange, und es folgt das Bankkonto, dann das Haus. Aus Kümmern wird Einschüchterung.
Als Anwalt für Erbrecht haben sie ja häufig mit Fällen von Erbschleicherei zu tun. Gibt es ein typisches Erbschleicher-Profil?
Nein, das gibt es nicht. Erbschleicher gibt es nicht nur, wie viele glauben, unter Pflegepersonal, Haushaltshilfen oder Postboten. Auch Mieter und Nachbarn haben es oft auf das Vermögen hilfsbedürftiger Senioren abgesehen. Genauso wie Bankberater, Rechtsanwälte, Vermögensberater oder Steuerberater, die sich das Erbe ihrer Klienten erschleichen. Letztere haben besonders leichtes Spiel, da sie ja schon das Vertrauen der Senioren genießen und über die Vermögensverhältnisse Bescheid wissen. Diese Position nutzen sie manchmal schamlos aus. Aber auch im engsten Familienkreis gibt es Erbschleicherei. Zum Beispiel seitens einem der Kinder, das den Geschwistern das Erbe nicht gönnt, da es sich etwa in der Jugend benachteiligt gefühlt hat. Da werden dann alte Rechnungen beglichen.
Hätten Sie eventuell ein paar Beispiele von konkreten Fällen von Erbschleicherei? Wie läuft sowas ab? Was sind die Maschen der Erbschleicher?
Ich hatte mal einen Fall, da ist eine der Töchter zu ihrer alten Mutter ins Haus gezogen. Sie hat sich von ihr eine Generalvorsorgevollmacht unterschreiben lassen und überredete sie, sie als Alleinerbin einsetzen. Ihre Geschwister ließ die Frau nicht mehr herein. Der Mutter tischte sie derweil unwahre Geschichten über ihre Geschwister auf – und die Mutter glaubte ihr. In einem anderen Fall war es ein Bankberater, der eine alte, bettlägerige Dame um sage und schreibe drei Millionen Euro brachte. Er hat sie davon überzeugt, ihr ganzes Geld einer Stiftung zu vermachen, deren Vorstand er selbst war. Wie ein Erbschleicherprofi hatte er auch schon vorausgedacht und sich eine Generalvollmacht von ihr geben lassen. Damit hob er immer wieder Beträge zwischen 50.000 und 60.000 Euro pro Monat von ihrem Konto ab und ließ sich quittieren, dass er ihr dieses Geld ausgehändigt hatte. Nach dem Tod der Dame war dieses Bargeld aber nicht mehr auffindbar. Wieder ein anderes Mal heiratete eine Pflegekraft aus Osteuropa ihren über 80-jährigen, pflegebedürftigen, vermögenden Patienten. Man würde denken, dieser Fall sei mehr als offensichtlich. Aber niemand aus der Verwandtschaft hat da aufgehorcht, als die Heirat bekannt wurde. Genauso wie bei dem jungen Mann, der einer über 80-Jährigen seine Liebe gestand – und sie schließlich regelrecht abzockte.
Wie viele Fälle von Erbschleicherei werden pro Jahr etwa bekannt oder zur Anzeige gebracht?
Diese Frage lässt sich leider nicht ohne Weiteres beantworten. In unserer Kanzlei haben wir im Jahr vielleicht zwei bis drei Fälle. Die Dunkelziffer dürfte aber weit höher liegen.
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Mehr InformationenStrafverfahren gegen Erbschleicher laufen dennoch häufig ins Leere – wieso?
Es ist unheimlich schwierig, den Personen etwas nachzuweisen. Schließlich war es in der Regel aus freiem Willen geschehen, wenn die Geschädigten den Betrügern eine Generalvorsorgevollmacht ausstellten. Meist sind es auch freiwillige Schenkungen.
Dennoch gibt es Mittel, wie man den Betrügern das Handwerk legen kann. Wie können sich Geschädigte oder deren Angehörige wehren?
Mithilfe eines Anwalts können sie versuchen, den Betrug nachzuweisen. Zum Beispiel kommt es häufig vor, dass Unterschriften gefälscht wurden. Auch dubiose Kontobewegungen sollte man überprüfen. Abgehobene Geldbeträge lassen sich möglicherweise zurückholen, vor allem dann, wenn die geschädigte Person zum Zeitpunkt der Verfügung schon demenzkrank und deshalb gar nicht mehr geschäftsfähig war. Schenkungen lassen sich nach §530 BGB wegen sogenannten „groben Undanks“ widerrufen, sprich, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine ungerechtfertigte oder gar sittenwidrige Bereicherung vorlag. Bei Schenkungen beauftragt der Erbschleicher oftmals auch einen Berater, der die ganze Transaktion in die Wege leitet. Die Kosten hierfür lassen die Erbschleicher dann überwiegend dem Schenker in Rechnung stellen, sodass er als Auftraggeber erscheint. In diesem Fall muss der Berater dann Auskunft geben, wie das Ganze genau abgelaufen ist. Das erhöht die Chance, an Informationen zu kommen, die den Betrüger entlarven.
Was raten Sie Angehörigen, aber auch Freunden oder Nachbarn, wenn sie bemerken, dass eine ältere Person aus ihrem Umfeld zunehmend isoliert und womöglich ausgenutzt wird?
Reden Sie mit der Person, wenn es noch nicht zu spät ist, am besten im Beisein aller Beteiligten. Stellen Sie die Verhältnisse klar. Töchter oder Söhne von Personen, die möglicherweise unter dem Einfluss eines Erbschleichers stehen, sollten sich unbedingt eine Generalvorsorgevollmacht von ihrer Mutter oder ihrem Vater ausstellen lassen und zusätzlich einen Erbvertrag ohne Rücktrittsrecht abschließen. Dieser sorgt dafür, dass später getroffene letztwillige Verfügungen nichtig sind. Ein Testament allein reicht hier nicht aus. Der beste Schutz gegen Betrüger ist aber immer noch, innerhalb der Familie für ein gutes persönliches Verhältnis zu sorgen.
Dr. Wolfram Theiss
Dr. Wolfram Theiss ist Anwalt für Erbrecht, Gesellschaftsrecht sowie für Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht bei der Münchner Kanzlei Noerr LLP. Hier berät er Privatpersonen und Unternehmerfamilien u. a. bei der Nachfolge sowie bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen vor staatlichen oder Schiedsgerichten. Darüber hinaus ist Dr. Wolfram Theiss Vorsitzender des geschäftsführenden Ausschusses in der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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