Erbangelegenheiten sind häufig ausgesprochen komplex, vor allem, wenn viel Verwandtschaft da ist. Wer erbt denn nun eigentlich was? Ist die Tante genauso zum Erbe berechtigt wie die Schwiegermutter? Was muss beachtet werden und welche Erbfolge gilt? Was gilt bei Paaren ohne Kinder? Einen ersten Überblick geben wir hier:

Ist kein Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge.

Verheiratete Paare ohne Kinder

Wenn Ehepaare ohne Kind kein Testament haben, kann es schwierig werden. Dann nämlich muss unter Umständen das Erbe mit der Verwandtschaft geteilt werden. Und das kann schnell zu Erbstreitigkeiten führen. Gibt es nämlich keinen letzten Willen, der schriftlich fixiert wurde, kann es in Ausnahmefällen sogar sein, dass die Schwiegereltern ebenfalls erben, wenn einer der Partner stirbt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, in dem sich die beiden Partner zum Alleinerben erklärt haben, greift die Erbfolge, die vom Gesetz vorgeschrieben ist. Diese besagt, dass, wenn das Paar ohne Nachwuchs verheiratet oder verpartnert ist, beim Tod eines Partners der andere nur drei Viertel erbt. Leben die Eltern nicht mehr, geht das Erbe an Geschwister, Halbgeschwister oder Großeltern über.

Vorbeugen kann man diesem Umstand, indem man auch als junges Ehepaar möglichst schnell ein Testament anfertigt, in dem alles geregelt ist.

Wie sieht es aus mit der gesetzlichen Erbfolge?

Welches sind die engsten Verwandten und somit nach dem Gesetz als erstes an der Reihe, wenn es um das Erbe geht? Ist kein Testament vorhanden, gelten folgende Regeln.

  1. Nach dem Gesetz sind die Kinder und Enkel die engsten Verwandten und somit auch als erstes an der Reihe. Als zweites folgen die Eltern und Geschwister und als letztes die Onkel und Tanten.
  2. Solange noch ein Kind lebt, erben die Enkel nichts.
  3. Ehepartner beerben sich gegenseitig. In der Regel bekommen sie die Hälfte vom Erbe und die Kinder die andere Hälfte.
  4. Ehepartner bekommen von der Familie ihres Partners allerdings nichts vererbt.

Das bedeutet also, dass die Frage, wer als Erbe wieviel bekommt und welche Freibeträge bei der Erbschaftssteuer gelten, sich in erster Linie nach dem Verwandtschaftsgrad richtet. Dass dabei zu allererst die engsten Verwandten, nämlich die Kinder, berücksichtigt werden, ist eigentlich klar. Hierbei gilt die so genannte Ordnung, nach der aufgeteilt wird.

1. Ordnung: Kinder und Enkelkinder

Zur ersten Ordnung gehören immer ausschließlich die Nachkommen des Verstorbenen. Lebt zum Zeitpunkt des Todes ein Kind, erbt dieses neben dem Ehegatten, sofern dieser noch lebt. Gibt es mehrere Kinder, wird das Erbe unter ihnen und dem überlebenden Ehepartner aufgeteilt.

Innerhalb der ersten Ordnung teilt man nach Stämmen auf: Jedes Kind bildet gemeinsam mit seinen Nachkommen einen Stamm und jeder Stamm erhält den gleichen Anteil.

Sollte es keine Kinder mehr geben, weil diese bereits verstorben sind, erben nach dem gleichen Prinzip die Enkel.

Nicht eheliche Kinder sind übrigens genauso erbberechtigt wie eheliche.

2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen, dazu gehören auch geschiedene Elternteile der verstorbenen Person

Bei Erben aus der 2. Ordnung handelt es sich immer um die Vorfahren des Erblassers sowie deren Abkömmlinge. Wenn der Verstorbene keine Kinder hat oder diese bereits verstorben sind, dann erst kommen den Erben aus der 2. Ordnung zum Zug. Dabei handelt es sich zum einen um die Eltern und zum anderen um deren Abkömmlinge.

In der 2. Ordnung bestimmt man die Erben nach Linien, was bedeutet, dass jeder Elternteil mit seinen Nachkommen eine Linie bildet. Dabei erbt jede Linie zum gleichen Teil.

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins

Erbfälle nach der 3. Ordnung gibt es nur selten. Dabei erben dann weit entfernte Verwandte des Verstorbenen, zum Beispiel Tanten und Onkel. Denkbar ist das dann, wenn der Verstorbene keine Kinder hat und somit auch keine Enkel hinterlässt und auch die Eltern bereits verstorben sind. Außerdem leben in dem Fall weder Geschwister, noch Nichten oder Neffen. Erst dann wäre es der Fall, dass die Erben aus der dritten Ordnung in Betracht kommen. Das sind dann zum Beispiel Großeltern, Tanten und Onkel oder aber Cousins und Cousinen.

Bei der Erbfolge dritter Ordnung Erben Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Wer zählt nicht als Verwandter?

Nicht als Verwandte zählen und somit nicht erbberechtigt sind Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwager.

Für Ehegatten gilt ein gesetzliches Ehegattenerbrecht. Laut § 1931 Abs. 1 BGB bekommt ein Ehegatte neben den Verwandten 1. Ordnung hier ein Viertel des Erbes.

Ein Beispiel:

Hatte der Verstorbene Kinder, dann erben nicht die Eltern und auch nicht die Geschwister. War der Verstorbene hingegen kinderlos, fallen Eben aus der ersten Ordnung weg, was bedeutet, dass stattdessen die Eltern des Verstorbenen als gesetzliche Erben aus der zweiten Ordnung eingesetzt sind.

Innerhalb einer Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Das bedeutet: stirbt die Großmutter, dann erben zuerst ihre Kinder, aber nicht die Enkelkinder. So lange aus der zweiten Ordnung noch Bruder oder Schwester leben, können weder Neffen noch Nichten erben.

Sterbegeldversicherung der LV 1871

Wenn eine Person stirbt, sind da zum einen die Trauer und der Abschiedsschmerz, zum anderen muss die Beerdigung organisiert werden, wobei an einiges zu denken ist. Dabei wird schnell klar: Sterben ist in Deutschland ziemlich teuer geworden. Eine Beerdigung geht schnell in die Tausende und gerade dann, wenn die Trauer am größten ist, hat man meistens nicht die Kraft, noch Preisverhandlungen zu führen oder an allen Ecken und Enden zu sparen.

Eine Sterbeversicherung kann hier eine Erleichterung für die Hinterbliebenen darstellen. Hinzu kommt: Wer sich bereits zu Lebzeiten um seine Bestattung kümmert, kann selbst bestimmen wie die Bestattung aussehen soll.  Eine Sterbegeldversicherung deckt die Bestattungskosten und auch andere Aufwände ab, die im Zusammenhang mit der Beerdigung auftreten, und stellt somit eine enorme finanzielle Entlastung dar.

Abgeschlossen werden kann eine Sterbegeldversicherung bei der LV 1871 in einem Alter zwischen 40 und 90 Jahren und je nach Tarif fällt die Wartezeit weg, die aber in der Regel sehr kurz ist. 

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