Wir leben in einer zunehmend digitalisierten Welt. Viele sind bei sozialen Medien registriert – Kinder, Eltern, Oma und Opa. Die einen bevorzugen das größte soziale Netzwerk Facebook, einige veröffentlichen Fotos auf Instagram, andere sind in Netzwerken für Best Ager wie feierabend.de oder Platinnetz aktiv.
Wurden früher vorwiegend materielle Dinge vererbt – wie Häuser, Wohnungen und der darin befindliche Besitz – stellt sich in der modernen Welt die Frage, wie es um das digitale Erbe von Verstorbenen steht. Sagen wir es so: Es ist (noch) etwas kompliziert. Das ist einfach der Situation geschuldet, dass sich unsere digitale Nutzung rasant entwickelt, wir aber mit gesellschaftlichen und rechtlichen Betrachtungen deutlich langsamer sind.
Die rechtliche Antwort zu der Frage, was mit einem Facebook-Profil eines Menschen nach dessen Tod geschieht, befindet sich noch im Zustand der Klärung. Das erste Urteil in Deutschland, das die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos auf die Erben feststellt, erging im Dezember 2015 (Az.:20 O 172/15). Dazu ist jedoch noch das Berufungsverfahren anhängig.
Nach deutscher Rechtsauffassung gehören auch sämtliche Dokumente, die ein Verstorbener hinterlässt, zu seinem Erbe. Genauso wie persönliche Tagebücher oder Briefe in den Besitz der erbberechtigten Angehörigen übergehen, erhalten sie auch das Recht, vertrauliche E-Mails oder Veröffentlichungen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook & Co. zu lesen. Daher ist es sinnvoll, sich jetzt mit diesem Thema zu beschäftigen, um so auch selber vorsorglich zu handeln. Am Ende des Beitrags finden Sie einige Tipps für Sie zusammengestellt.
Als Angehörige oder Bevollmächtigte handeln
Was können Sie tun, wenn Sie Familienangehöriger oder Nachlassverwalter des verstorbenen Facebook-Nutzers sind? Sie können beispielsweise im Sinne des Verstorbenen die Löschung des Kontos beantragen. Dazu weisen Sie gegenüber Facebook nach, dass die Person verstorben ist (Sterbeurkunde, Todesanzeige, Trauerkarte) und Sie Angehöriger oder nachlassbevollmächtigt sind. Als Berechtigungsnachweise gibt Facebook an:
- Vollmacht des Verstorbenen
- Geburtsurkunde des Verstorbenen, aus der eine Verwandtschaft (Eltern) hervorgeht
- Testament des Verstorbenen
- Nachlassbrief des Verstorbenen
Denken Sie daran: Sie dürfen dazu personenbezogene Daten in den Unterlagen unkenntlich machen, die nicht für diesen Nachweis erforderlich sind wie zum Beispiel eine Sozialversicherungsnummer. (Details hierzu: Wie kann ich die Entfernung des Kontos eines verstorbenen Familienangehörigen beantragen?)
Eventuell stellt sich dieser Nachweis, dass sie befugter Nachlassverwalter sind und im Sinne des Verstorbenen handeln, für digital unerfahrene Angehörige etwas schwierig dar. Es ist daher wiederum sinnvoll, wenn Facebook-Nutzer selber vorsorgen, damit beispielsweise ihren Eltern jemand zur Seite stehen kann.
Zudem wird es etwas schwieriger, sobald das Facebook-Konto des Verstorbenen in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden ist. Diesen Zustand können zum einen Facebook-Nutzer selber im Voraus verfügen, zum anderen von Freunden und Bekannten beantragt werden.
Bei einem Facebook-Konto im Gedenkzustand bleiben sämtliche Inhalte dieser Person auf Facebook erhalten. Im Profil des Verstorbenen steht dann neben dem Namen „In Erinnerung“. Für die Menschen, mit denen zuvor Fotos, Beiträge oder Link-Empfehlungen geteilt wurden, bleiben diese Inhalte weiterhin sichtbar. Für manche eine schwierige Situation: Waren Angehörige oder Nachlassbevollmächtigte keine Nutzer des sozialen Netzwerks oder nicht mit dem Verstorben auf Facebook verknüpft, sehen sie diese Inhalte nicht.
Positiver Effekt der Profile im Gedenkzustand ist: Sie erscheinen nicht öffentlich, werden weder in Werbeanzeigen noch in Erinnerungen an Geburtstage angezeigt. Die mit der Person verbundenen Facebook-Kontakte können sich mit den geposteten Fotos an Begegnungen oder geteilte Auffassungen erinnern.
Problematisch kann es werden, wenn Nachlassbevollmächtigte auf das Facebook-Konto zugreifen wollen: Niemand kann sich bei einem Konto im Gedenkzustand anmelden. Sollte der Verstorbene zuvor keinen sogenannten Nachlasskontakt bei Facebook notiert haben, kann das Konto nicht verändert werden.
Sichere Empfehlung: Vorsorgen
Da wir digital oft mehr Profile im Social Web als nur ein Facebook-Konto haben, empfiehlt es sich, das Gespräch mit Verwandten und Freunden zu suchen. Insbesondere mit den erbberechtigen Angehörigen sollte darüber gesprochen werden, da sie auch rechtlich gesehen für den digitalen Nachlass verantwortlich werden.
Sprechen Sie über Ihre jeweiligen Vorstellungen und Wünsche, was mit den Daten im Blog, in E-Mails, in Social-Media-Plattformen geschehen soll. Überlegen Sie sich, ob Sie Ihre Verwandten bitten möchten, zum Beispiel nach Ihrem Tod die Hosting-Gebühren für eine Website für einige Jahre zu übernehmen?
Oder soll es einen Bevollmächtigten geben, der nach dem Tod die verschiedenen digitalen Konten einsehen und löschen kann? So könnte ein Passwort-Tool genutzt werden, auf das eine Vertrauensperson im Todesfalle zugreifen kann, um den digitalen Nachlass zu verwalten. Oder Sie hinterlegen eine Datei mit den Zugängen auf einem verschlüsselten USB-Stick, zu dem Sie das Passwort an Ihre vertraute Person im verschlossenen Kuvert übergeben.
Direkt bei Facebook können angemeldete Nutzer in ihrem Profil einstellen, was mit dem Konto nach dem Tod geschieht:
- Konto in Gedenkzustand versetzen: Wie vorab geschildert können mit dem Gedenkzustand geteilte Inhalte weiter sichtbar bleiben. Dazu in den Facebook Einstellungen auf „Sicherheit“ klicken und den Punkt „Nachlasskontakt“ entsprechend editieren. Hier kann auch bestimmt werden, ob dieser Nachlasskontakt die Inhalte des Facebook-Profils nach dem Tod herunterladen darf.
- Konto löschen: An der gleichen Stelle der Sicherheitseinstellungen im Punkt „Nachlasskontakt“ kann verfügt werden, dass das Konto dauerhaft gelöscht wird.
Sehen Sie es einfach so: Für den digitalen Nachlass können Sie ähnlich dem Organspendeausweis oder Ihrer Patientenverfügung den Angehörigen schwere Entscheidungen abnehmen oder erleichtern.
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