Ob Hund, Katze oder Papagei – Haustiere sind für viele Menschen ganz wundervolle, treue Gefährten. Sie begleiten ihre Besitzer lange Jahre ihres Lebens, und gerade im Alter sind sie für viele tröstender Ersatz für den vielleicht bereits verstorbenen Partner. Doch was passiert mit Bello oder Minka, wenn Herrchen oder Frauchen stirbt? Wer sorgt dann für das geliebte Tier und wie stellt man sicher, dass es ihnen gut geht, wenn man sich selbst nicht mehr kümmern kann? Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Ihr Haustier vererben möchten.
Tiere als Nachlass
Haustiere sind für ihre Besitzer mehr als ein bloßes Besitztum wie Autos, Schmuck oder feines Silberbesteck. Zwar sieht der Gesetzgeber dies ähnlich und wertet ein Tier als „Mitgeschöpf”, wie es in § 90a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt, rechtlich gesehen werden Tiere jedoch wie Sachen behandelt. Sie sind Eigentum ihres Herrchens oder Frauchens, was bedeutet, dass sie im Erbfall zum Nachlass gehören.
Schriftlich festlegen, wer das Tier erben oder pflegen soll
Wenn es keine schriftliche Regelung gibt, aus der klar hervorgeht, wer sich um das Haustier kümmern soll, geht es als Teil des Nachlasses ganz automatisch an den Erben oder die Erbengemeinschaft über. Letztendlich entscheiden dann die Erben, was mit dem Tier geschieht. Verantwortungsvolle Tierbesitzer kümmern sich deshalb bereits zu Lebzeiten darum, dass das Wohlergehen ihres treuen Gefährten nach ihrem Tod gesichert ist. Der Tierbesitzer sollte aus diesem Grund seine Wünsche, was nach seinem Tod mit dem Tier passiert, unbedingt schriftlich im Testament festhalten. Klar, dass man seinen geliebten Bello am liebsten an ein Familienmitglied oder gute Freunde vererben würde, schließlich wüsste man ihn dort in guten Händen. Was viele Menschen dabei nicht bedenken: Auch der Bruder oder die beste Freundin haben ihre eigenen Lebenspläne, in die ein Tier eventuell nicht hineinpasst. Vielleicht ist der Bruder beruflich viel auf Reisen oder lebt in einer kleinen Wohnung oder der Partner der Freundin hat eine Tierhaarallergie? Bevor man jemanden also im Testament als Erben seines Haustieres einsetzt, sollte man mit der Person unbedingt vorher darüber sprechen, ob sie sich überhaupt um das Tier kümmern kann und möchte. Wird im Vorfeld nicht gefragt, besteht die Gefahr, dass der Wunsch des Verstorbenen nicht erfüllt wird und das Tier am Ende sogar ins Tierheim gegeben wird.
Pflegekosten sollten gedeckt sein
Ein Tierbesitzer kann testamentarisch auch einen Erben dazu verpflichten, das Tier nach seinem Ableben in Obhut zu nehmen und zu pflegen. Um sicherzugehen, dass dieser das Erbe nicht ausschlägt, sollte der Tierbesitzer diese Auflage am besten mit einem bestimmten Geldbetrag verbinden, der die Kosten deckt, die üblicherweise für Nahrung, Zubehör, Pflege und Arztkosten des Tieres anfallen. Der Betrag muss nicht auf einmal ausbezahlt werden, sondern kann beispielsweise auch monatlich erfolgen. Der Tierbesitzer sollte im Testament festlegen, dass diese Summe dem Nachlass zu entnehmen ist, noch bevor es zur Nachlassauseinandersetzung kommt. Genauso gut kann der Erblasser das Tier auch als alleinigen Nachlass an eine Person geben. Das kann zum Beispiel eine Nachbarin sein, die das Tier bereits kennt und vielleicht sogar schon einen Bezug zu ihm hat. Hierzu muss der Besitzer ein Testament mit Vermächtnis verfassen. Im Unterschied zum Erbe, das automatisch alles einschließt, was dem Erblasser gehört (also auch das Haustier), bezieht sich ein Vermächtnis stets auf eine einzelne Komponente, wie etwa einen festgelegten Geldbetrag, der die Pflege des Tieres deckt. Der Vermächtnisnehmer hat das Recht, diesen Anteil des Erbes einzufordern.
Testament verfassen: Das sollten Sie für Ihr Haustier berücksichtigen
Grundsätzlich ist ein Testament nur dann rechtsgültig, wenn es entweder in notarieller Form oder handschriftlich verfasst wurde. Wer unsicher ist bezüglich der inhaltlichen Formulierung, sollte sich am besten an einen Berater wenden, der sich mit der testamentarischen Absicherung von Tieren auskennt oder sich sehr genau damit auseinandersetzen, wie man ein Testament schreiben muss. Denn bei der Auslegung des letzten Willens des Verstorbenen kommt es in hohem Maße auf die sprachlichen Feinheiten an, zum Beispiel wenn der Tierbesitzer möchte, dass eine bestimmte Person nur dann sein Vermögen erbt, wenn sie auch sein Haustier bei sich aufnimmt. Schnell könnte es sonst passieren, dass der Erbe das Geld kassiert, das Tier aber ausschlägt – und alles nur, weil die Formulierung Interpretationslücken aufweist. Nach Schätzungen von Experten sind rund 90 Prozent aller Testamente, die privat aufgesetzt werden, wegen formaler Fehler nicht rechtsgültig.
So stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche auch umgesetzt werden
Viele Menschen haben Angst, dass die im Testament niedergeschriebenen Wünsche für das Tier nicht umgesetzt werden. Wer diese Sorge hat, kann einen Testamentsvollstrecker benennen; das kann beispielsweise ein Freund, ein Verwandter oder ein Tierschutzverein sein. Der Testamentsvollstrecker soll überwachen und kontrollieren, ob die im Testament gemachten Auflagen für das Tier auch wirklich durchgeführt werden. Sollte der Vollstrecker feststellen, dass das Tier nicht ordnungsgemäß gepflegt wird, kann er klagen und wird sich darum kümmern, einen artgerechten Pflegeplatz für das Tier zu finden. Ein Erbe, der sich nicht im Sinne des Verstorbenen um dessen Haustier kümmert, kann auch zu einer Geldstrafe verklagt werden oder sogar sein Erbe verlieren, wenn der Tierbesitzer dies im Testament so festgelegt hat.
Ein Tierschutzverein als Erbe?
Wer Zweifel daran hat, dass der mögliche Erbe des Tieres als Halter geeignet ist und seine zukünftigen Pflichten gewissenhaft erfüllt, kann im Testament auch einen Tierschutzverein als Erben einsetzen oder ihm ein Vermächtnis zuwenden. So kann der Besitzer sichergehen, dass sein Haustier in fachkundige Hände gerät. Ein weiterer Vorteil: Da ein Tierschutzverein als eine gemeinnützig anerkannte Organisation gilt, entfällt die Erbschaftssteuer. Im Testament sollte auch hier benannt werden, für welchen konkreten Zweck das Vermögen bestimmt sein soll. So kann der Tierbesitzer beispielsweise anordnen, dass Bello dreimal am Tag gekämmt werden muss und Minka ausschließlich auf Kissen aus Seide schlafen soll. Auch hier kann durch die Unterstützung eines Testamentsvollstreckers sichergestellt werden, dass die Auflagen eingehalten werden.
Auch als junger Mensch das Haustier absichern
Nicht nur Senioren sollten sich Gedanken darüber machen, was mit ihrem Haustier passiert, wenn sie einmal nicht mehr sind. Denn auch, wenn man sich als jüngerer Mensch nur ungern mit Themen wie Tod, Sterben und schweren Krankheiten auseinandersetzen möchte – schnell kann man selbst in eine Situation geraten, in der man sich nicht mehr um sein Tier kümmern kann. Derjenige kann also beruhigt sein, der für den Fall der Fälle frühzeitig Regelungen über den Verbleib des Haustieres getroffen hat.
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