Die Sorge um das eigene Ableben schließt oft die Sorge um die Hinterbliebenen mit ein. Was aber, wenn dazu ein tierischer Begleiter gehört? Ob Sie es glauben oder nicht: Es gibt Wege und Möglichkeiten, sein Haustier im eigenen Nachlass zu berücksichtigen.
Wer mit einem Haustier zusammen lebt, übernimmt Verantwortung. Egal, ob es sich um Hund, Katze, Vogel oder Schlange handelt; ein guter Besitzer weiß, welche Bedürfnisse sein Tier hat und geht auf individuelle Vorlieben und Abneigungen ein. Schnell kann sich eine enge Beziehung entwickeln, bei der ein Haustier in schwierigen Zeiten oft Trost spendet. Das Gefühl, sich um jemanden kümmern zu können, kann dem eigenen Leben mehr Sinn verleihen. Im Alter kann es passieren, dass nach dem Verlust des Lebenspartners das Haustier zum engsten Vertrauten wird. Es verleiht Struktur im Alltag und wirkt positiv auf den inneren Dialog mit sich selbst. Natürlich sorgt man sich bei so einer tiefen Beziehung auch über den Tod hinaus um das Wohlergehen des Tieres.
Bei allen Überlegungen, was nach dem endgültigen Abschied passiert, ist es daher ganz normal, auch an seine tierischen Begleiter zu denken. Häufig geht es hierbei um Hunde und Katzen, manche Tiere wie Schildkröten oder Papageien können jedoch viele Jahrzehnte alt werden. Hier möchte Herrchen oder Frauchen natürlich, dass das Haustier auch in ferner Zukunft ein möglichst langes und erfülltes Leben hat. Manchmal geht die Liebe auch so weit, dass der Wunsch aufkommt, dem Tier Geld- oder Sachwerte vererben zu wollen.
Tierisch prominente Erben
Ab und zu können wir in der Boulevardpresse Geschichten lesen, bei denen Menschen ihre Haustiere mit Millionenerbschaften belegen. So hat vor einiger Zeit in Italien eine reiche Tierschützerin ihrer liebgewonnenen Straßenkatze zehn Millionen Euro hinterlassen. Der Kater Tommasino wurde so zur reichsten Katze der Welt.
Hierzulande sorgten vor ein paar Jahren die Erbpläne des überraschend verstorbenen Rudolph Moshammer für Aufsehen. Der exzentrische Modezar war unzertrennlich mit seinem Yorkshire-Terrier-Weibchen verbunden und hat seine Daisy in seinem Testament großzügig berücksichtigt.
Kein Erbrecht für Tiere in Deutschland
Dem Wunsch von Moshammer konnte allerdings nicht wörtlich entsprochen werden. Denn in Deutschland ist die direkte Erbschaft an ein Haustier nicht möglich. Der Grund: Tiere sind dem Gesetz nach nicht rechtsfähig und können somit nicht als juristische Person gelten, also auch nicht als Erbe. Sie werden zwar nicht mehr direkt als Sachen definiert, aber da sie weder Rechte noch Pflichten eigenständig wahrnehmen können, werden Vorschriften auf sie angewandt, die für Dinge oder Sachen gelten.
Auch wenn eine direkte Erbschaft nicht möglich ist, gibt es Wege sicherzustellen, dass es dem Tier an nichts mangelt, solange es am Leben ist. Da Tiere mit Geldwerten sowieso nichts anfangen können, muss immer ein menschlicher Vertreter bestimmt werden, der die Wünsche des Erblassenden umsetzt.
Tipps vom Experten
Claus Büttner ist Nachlassplaner und Gründer des Verbundes Erbmanufaktur erbmanufaktur.de. Hier kümmern sich Erbrechtsexperten wie Juristen und Notare um die optimale Durchführung von komplexen Nachlassangelegenheiten. Er rät Menschen, die ihr Haustier testamentarisch berücksichtigen möchten, dieses möglichst nur jemandem zu überlassen, dem sie vertrauen: „Im Idealfall gibt es einen Wunscherben, bei dem der tierische Liebling in Obhut gegeben werden kann. Die Details können im Testament schriftlich festgehalten werden. Es ist auch möglich, das Erbe an die Bedingung zu knüpfen, dass für das Haustier gesorgt wird. Bei mangelndem Vertrauen können dann Mechanismen wie Reglementierung und Sanktionierung getroffen werden. Hier bestimmt der Erblasser einen Testamentsvollstrecker, der regelmäßig kontrolliert, ob die Bedingungen vom Erben eingehalten werden.“ Es kann auch ein bestimmter Betrag aus der Erbmasse festgelegt werden, der für notwendige Aufwendungen zur Verfügung steht. Wenn kein Erbe vorhanden ist, kann auch ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung bestimmt werden.
Büttner rät dringend davon ab, sein Testament ohne notarielle Beratung aufzusetzen. Wer einfach seinem Hund eine große Summe Geld zuschreibt, wird damit ins Leere laufen, da dies nicht rechtens ist. Die eigenen Nachlasswünsche sollten möglichst spezifisch formuliert werden. Ungenaue Wortwahl oder nicht rechtskonforme Anliegen müssen ansonsten nach der Deutung und dem Ermessen des Notars vollstreckt werden.
Eine Stiftung für den kleinen Freund
Büttner kennt noch eine weitere Möglichkeit, wie dem hinterbliebenen Tier ein weiterhin erfülltes Leben zugesichert werden kann: „Wer die nötigen Mittel hat, kann eine Stiftung gründen, die sich nicht nur um das eigene, sondern auch um andere herrenlose Tiere kümmert.“ So kann die Tierliebe in eine gemeinnützige Wohltat verwandelt werden. „Zu beachten dabei ist, dass die Finanzierung der Stiftung nur aus den Zinserträgen geschehen kann, die von der eingebrachten Erbsumme abfallen. Ausnahme hiervon wäre eine sogenannte Verbrauchsstiftung.“ Da eine Stiftung für die Ewigkeit ausgelegt ist, muss ihr Fortbestehen auch dann gesichert sein, wenn das eigene Haustier irgendwann verstirbt. Darüber hinaus ist Stiftungsgeld generell steuerbefreit.
Keine Sorge, eine Lösung wird gefunden
Es mag für manch einen wunderlich klingen, wenn jemand seine Haustiere beerben möchte, aber hier spricht nur der Wunsch, für jemanden das Beste zu wollen, der einem sehr ans Herz gewachsen ist. Wenn es um die letzten Wünsche eines Menschen geht, sollten Respekt und Verständnis überwiegen.
Auch wenn aus nachvollziehbaren Gründen ein Haustier in Deutschland nicht als direkter Erbe eingesetzt werden kann, bedeutet das nicht, dass man keine Vorsorge treffen kann. Wer sich rechtzeitig über die Möglichkeiten informiert und sich bei seiner Nachlassplanung und Testamentsverfassung von einem Experten beraten lässt, ist in jedem Fall auf der sicheren Seite. Moshammers elfjährige Daisy wurde übrigens in die Obhut des Chauffeurs gegeben, bei dem sie noch zwei gut umsorgte Lebensjahre verbrachte.
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