Hier finden Sie die wichtigsten Aspekte rund um das Thema Urlaubsanspruch für Angestellte: Länge, Bündelungen, Wunsch und Anspruch, Belange von Eltern, Verfall, Urlaubssperre sowie Sonder- und Bildungsurlaub. Dazu gesonderte Hinweise auf die Frage, ob man Urlaub vererben kann und was man über Urlaubsgeld wissen sollte.
Gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch mit Ausnahmen
Das Bundesurlaubsgesetz sieht für Vollzeitbeschäftigte eine Mindesturlaubszeit von 24 Werktagen vor. Wichtig hierbei: als Grundlage gilt die Sechs-Tage-Woche. Für eine Fünf-Tage-Woche gelten demzufolge 20 Urlaubstage. Tarifverträge sind davon unbenommen. So sind beispielsweise in den Tarifverträgen der Chemie, Elektro- und Metall-Industrie 30 Werktage Mindesturlaub festgeschrieben.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Grad 50 Prozent oder mehr beträgt, haben gesetzlich Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage. Die richten sich auch hier nach der Anzahl der für sie gültigen Werktage. Beispiel: Bei einer Sechs-Tage-Woche gibt es sechs Tage zusätzlich. Der Anspruch besteht ab dem Tag, an dem das Versorgungsamt den Grad der Behinderung feststellt.
Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz gesonderte Regelungen: Jugendliche unter 16 Jahren haben Anspruch auf 30 Urlaubstage. Jugendliche unter 17 Jahren müssen 27 Tage und Jugendliche unter 18 Jahren mindestens 25 Tage Urlaub bekommen. Stichtag für das Alter ist immer der 1. Januar.
Ein Recht auf Urlaub besteht auch in der Probezeit. Ab dem ersten Monat erhöht sich der Anspruch um ein Zwölftel des vertraglichen Jahresurlaubs. Beispiel: Bei 24 Tagen Mindesturlaub bedeutet das zwei Urlaubstage pro beendetem Monat.
Urlaub innerhalb der Belegschaft abstimmen
Der Zeitpunkt, wann wer Urlaub nehmen will oder darf, ist in Belegschaften immer ein Spannungsfeld. Fakt ist, dass zum Beispiel Eltern mit schulpflichtigen Kindern keinen gesetzlichen Anspruch auf Bevorzugung wegen feststehender Schulferien haben. Andererseits darf ein Arbeitgeber Urlaubswünsche ablehnen, wenn er den Interessen anderer Arbeitnehmer entgegensteht.
Hier können Vorgaben eine Abstimmung für alle Parteien deutlich erleichtern. Beispiel: Ein Urlaub ist erst dann verbindlich, wenn beide Seiten den Urlaubsbescheid unterschrieben haben. Darüber hinaus können Firmen vorschreiben, bis wann man seinen Jahresurlaub eingereicht haben muss. In diesem Themenfeld spielen Begriffe wie Zumutbarkeit und Rücksicht eine große Rolle. Generell kann man empfehlen, den Urlaub so früh wie möglich einzureichen und zu buchen.
Betriebsferien und Urlaubssperre
Sofern ab entsprechender Belegschaftsgröße der Betriebsrat zugestimmt hat, müssen Arbeitnehmer während der Betriebsferien ihren Urlaub nehmen.
Urlaubssperren können hingegen verhängt werden, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Dazu zählen vorhersehbare Gründe wie saisonale Höhepunkte im Handel, etwa die Weihnachtszeit. Doch auch plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Engpässe sind legitime Anlässe. Solche Urlaubssperren können auch das Recht jedes Arbeitnehmers beschränken, mindestens einmal pro Kalenderjahr bis zu zwölf Werktage am Stück Urlaub nehmen zu können. Alles immer unter der Voraussetzung, dass der Betriebsrat eingebunden wird.
Urlaub kann unter bestimmten Umständen verfallen
Hier gilt der gleiche Grundsatz wie bei der Urlaubssperre. Bestehen zwingende betriebliche Gründe, kann Urlaub verfallen. Besondere Regelungen gelten für Krankheit und Elternzeit.
Im Falle einer längeren Krankheit darf der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Drüber hinaus besteht das Recht auf Ausbezahlung des Urlaubs bis zu 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. Der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet, den Arbeitnehmer bei einem sich dahingehend abzeichnenden Szenario schriftlich und soweit möglich drei Monate vor Jahresende auf diese Regelungen hinzuweisen.
Bei einer Krankheit während des Urlaubs, sollte man sich unbedingt beim Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen. Bescheinigte Krankheitstage im Urlaub werden nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.
Auch Elternzeit kann praktisch zu einem Verfall von Urlaub führen, allerdings nicht automatisch. Das Bundesarbeitsgericht hat im März 2019 entschieden, dass Arbeitgeber den bestehenden Urlaubsanspruch um je ein Zwölftel pro abgelaufenen Monat kürzen können.
Urlaubsanspruch bei Kündigung
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, ob sie innerhalb der ersten Hälfte eines Kalenderjahres wirksam wird. Im ersten Halbjahr wird pro abgeschlossenem Monat je ein Zwölftel des Jahresurlaubs erworben. Gilt die Kündigung für einen Zeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte, besteht ein Anspruch auf den vollständigen Urlaub.
Recht auf Bildungsurlaub
Jeder Angestellte hat einen Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub pro Kalenderjahr oder auf zehn Tage pro zwei Kalenderjahre. Der Anspruch verfällt allerdings auch nach zwei Jahren wieder. Doch die verschiedenen Regelungen sind nicht bundeseinheitlich, sondern auf Länderebene festgelegt. Nur nicht in Bayern und Sachsen. Dort gibt es keinen Bildungsurlaub.
Tipp: Gerade bei den beliebten Sprachreisen sollte man unbedingt darauf achten, dass die entsprechenden Angebote auch hierzulande als Bildungsurlaub anerkannt sind. Eine Übersicht über das, was wo anerkannt ist, findet man unter anderem hier.
Sonderurlaub
Der für die Zulassung eines bezahlten Sonderurlaubes zuständige Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist denkbar unklar formuliert. Tarifverträge sind hieran nicht gebunden.
Man kann drei Bedingungen zusammenfassen, die eintreten müssen, damit bezahlter Sonderurlaub gewährt wird:
- Die Dauer überschreitet nicht fünf Tage.
- Der Anlass betrifft die Person des Arbeitnehmers direkt.
- Der Arbeitnehmer hat den Anlass nicht schuldhaft verursacht.
Nicht selten werden Ursachen ähnlich wie im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst beurteilt. Hier häufige Kombinationen aus Anlass und bezahlten Sonderurlaubstagen sind:
- Tod eines Elternteils, Ehepartners oder Kindes oder Adoptivkindes = bis zu drei Tage
- Tod eines Geschwisterteils oder eines Schwiegerelternteils = ein Tag
- Geburt eines Kindes der Partnerin oder Ehepartnerin = ein Tag
- Umzug aus beruflichen Gründen = ein Tag
- Schwere Erkrankung eines Angehörigen im gleichen Haushalt = ein Tag
Privatversicherte haben bei erkrankten Kindern unter 12 Jahren Anspruch auf vier Tage.
In Bezug auf Kinder, die intensive Pflege benötigen, schreibt der Gesetzgeber zehn zusätzliche aber unbezahlte Urlaubstage vor. Bei mehreren Kindern ist die Zahl auf maximal 25 Tage begrenzt. Alleinerziehende haben Anspruch auf jeweils doppelt so viele Tage unbezahlten Sonderurlaub. Liegt bei einem Kind eine Schwerbehinderung oder unheilbare Krankheit vor, gibt es verschiedene Regelungen und Optionen. Allerdings beinhalten sie alle ausschließlich unbezahlte Freistellungen.
Tipp: Gerade hinsichtlich alltäglicher Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Tod oder Lebensereignissen wie Geburt oder Hochzeit stehen, empfiehlt es sich unbedingt, den eigenen Arbeitsvertrag oder betriebliche Vereinbarungen zu prüfen.
Weitere, daran angebundene Themen finden Sie unter anderem hier:
Kann man Urlaubsansprüche vererben?
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes sind offene Urlaubsansprüche eines verstorbenen Mitarbeiters an seine Erben auszuzahlen.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
Neben ihrem regulären Lohn erhalten viele Arbeitnehmer Sonderzahlungen/Gratifikationen in dieser Form. Wer hat wann welche Ansprüche auf was?
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