Es gibt keine rücksichtsvolle Art, einem Arbeitnehmer zu kündigen. Damit können von hier auf jetzt ganze Lebensplanungen ins Wanken geraten. Und mit der Kündigung alleine ist es ja nicht getan. In der Regel kommen noch Besuche bei der Agentur für Arbeit hinzu – kein Ort, der vorrangig dazu gedacht ist, das eigene Selbstvertrauen zu stärken.
Vorab: Eine Kündigung muss immer mit einem Brief und mit Begründung erfolgen sowie vom jeweiligen Hauptverantwortlichen – in größeren Unternehmen der Personalleitung, in kleineren Unternehmen der Geschäftsleitung – persönlich unterschrieben sein. Ein Stempel oder eine eingescannte Unterschrift reichen genauso wenig wie eine E-Mail, ein Fax, ein kopiertes Schriftstück oder eine mündliche Ansage.
Der Kündigungsgrund bestimmt die Kündigungsart
Es gibt drei Kategorien von Kündigungen für Angestellte:
- Die ordentliche Kündigung enthält die häufigsten Kündigungsgründe: betriebsbedingt, personenbedingt, krankheitsbedingt oder verhaltensbedingt. Wichtig bei der betriebsbedingten Kündigung: Normalerweise spricht sie den gekündigten Arbeitnehmer automatisch von seinem Mitwirken an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei. Die Gründe hierfür müssen aber dem Gekündigten selbst nicht in allen Details dargelegt werden. Beispiel: Rücknahme von Kunden-Etats. Im Zweifel reicht es, dem Mitarbeiter beispielsweise zu bestätigen, dass der entsprechende Vertrag vom Kunden gekündigt wurde.
- Die außerordentliche Kündigung bedeutet in der Regel eine fristlose Kündigung.
- Sonderformen der Kündigung sind die Verdachtskündigung, die Änderungskündigung und die Druckkündigung. Einer Verdachtskündigung muss normalerweise immer eine Abmahnung vorausgegangen sein. Eine Änderungskündigung hat keine Entlassung zum Ziel, sondern einen neuen Arbeitsvertrag, allerdings im Zweifel zu geänderten Konditionen. Die Druckkündigung beschreibt Situationen, in denen ein Arbeitgeber jemanden auf Druck dritter Personen entlässt. Vorstellbar sind beispielsweise Kunden, die mit dem Mitarbeiter nicht mehr zusammenarbeiten wollen, aber auch internes Mobbing.
Die Art der Kündigung ist also fast immer vom Kündigungsgrund abhängig. Sie will den Grund legitimieren. Wichtig für den gekündigten Arbeitnehmer ist hierbei vor allem ein Aspekt: Wird ihm Schuld an seiner Kündigung gegeben? Denn davon hängt vor allem ab, ob und welche Unterstützung er anschließend von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhält.
Wie reagiere ich formal auf meine Kündigung?
Deswegen die wichtigsten Grundsätze für Arbeitnehmer unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung:
- Nichts sofort unterschreiben, weder Einverständnis, noch Kenntnis, noch den Erhalt. Auch nicht schriftlich antworten mit Formulierungen wie: „Hiermit widerspreche ich der Kündigung!“ Das ändert nichts an der Rechtslage und bringt Ihnen keinen Vorteil. Im Gegenteil, mit einem Widerspruch haben Sie den Erhalt der Kündigung bestätigt. Außerdem gibt es einen umfangreichen Kündigungsschutz und dahingehend sollten Sie sich erst einmal informieren. Im Zweifelsfall suchen Sie einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt auf.
- Niemals sofort einer Kündigung zustimmen – auch nicht einem Aufhebungsvertrag.
Wer seiner Kündigung zustimmt, wird danach auch bei generellem Anspruch in der Regel drei Monate lang kein Arbeitslosengeld bekommen. Die Annahme eines Aufhebungsvertrages oder einer Abfindung gelten grundsätzlich ebenfalls als Zustimmung zur Kündigung.
- Nach dem Erhalt der schriftlichen Kündigung sollte man sofort die Agentur für Arbeit und die Krankenversicherung informieren. Es spielt dabei keine Rolle, ob und wie lange die Kündigungsfrist Sie danach noch an das Unternehmen bindet. Ebenfalls spielt dafür auch keine Rolle, ob Sie die inhaltliche oder formale Rechtmäßigkeit der Kündigung bezweifeln und vielleicht vorhaben, dagegen zu klagen.
Warum sind diese beiden freiwilligen Benachrichtigungen wichtig?
Je eher die Agentur für Arbeit Kenntnis von dem (möglichen) Ende eines Arbeitsverhältnisses hat, desto eher werden Ihre Unterlagen bearbeitet und zustehende Gelder rechtzeitig überwiesen. Nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses würden Sie sogar für jeden Tag, den man sich nicht meldet, Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Denn es wird täglich und nicht wöchentlich oder monatlich berechnet.
Zur Meldung an die Krankenkasse sind Sie nicht verpflichtet, aber es kann nicht schaden, sie zu informieren, dass demnächst die Zahlungen nicht mehr vom ehemaligen Arbeitgeber, sondern vielleicht von der Agentur für Arbeit kommen. Krankenversicherungen kennen alle Situationen, die bei einer Kündigung eintreten können – inklusive langwieriger Prozesse. Wenn man von sich aus informiert, bleibt man unter Umständen auch ohne Beiträge erstmal versichert. In jedem Fall ist die Kündigung der Arbeitsstelle kein Grund für eine Kündigung seitens Ihrer Krankenkasse.
- Manchmal ist nach einer gewissen Zeit eine Reaktion und damit Bestätigung des Erhalts Ihrer Kündigung nötig. Die muss jedoch nie unmittelbar erfolgen. Eine solche Situation ergibt sich beispielsweise, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag inklusive Abfindung anbietet. Informieren Sie sich oder suchen Sie auch hier einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt auf. Einmal von Ihnen in der Situation einer Kündigung gemachte Zugeständnisse an den ehemaligen Arbeitgeber sind meistens nicht mehr zu revidieren.
Sonderfälle: Probezeit, Befristungen, Schwangerschaft
Auch in der Probezeit gibt es eine Kündigungsfrist. Sofern nicht durch Tarifpartner anders ausgehandelt, beträgt sie zwei Wochen für die Beschäftigungsdauer bis zu sechs Monaten. Sie unterliegt den gleichen formalen Bedingungen wie eingangs aufgeführt: per Brief und persönlich unterschrieben. Allerdings muss innerhalb der Probezeit keine Begründung für die Kündigung genannt werden.
Sollte der Vertrag von vorneherein befristet sein, ist darüber hinaus keine Kündigung nötig.
Bei befristeten Arbeitsverträgen kommt es vereinzelt und aus den unterschiedlichsten Motiven vor, dass der ehemalige Arbeitnehmer am Folgetag des letzten Arbeitstages unvermittelt wieder zur Arbeit erscheint. Hier sollte der ehemalige Arbeitgeber unbedingt aufpassen und die Person am besten selbst aus den Räumlichkeiten des Unternehmens begleiten. Denn wenn nicht „unverzüglich“ reagiert wird, kann das nach dem deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz auch ohne schriftliche Bestätigung als stillschweigende Übereinkunft zur Vertragsverlängerung angesehen werden.
Neben einer Vielzahl von Sonderkündigungsrechten, beispielsweise für Betriebsratsmitglieder oder Auszubildende nach der Probezeit, gibt es solche auch für Schwangere.
Wenn die Unternehmensleitung zum Zeitpunkt der Kündigung noch nichts über die Schwangerschaft weiß, so kann die werdende Mutter eine entsprechende Bescheinigung vom Arzt innerhalb von zwei Wochen danach einreichen und sich auf den Kündigungsschutz bei Schwangerschaft berufen. Allerdings können befristete Arbeitsverträge durch eine Schwangerschaft oder Elternzeit nicht automatisch verlängert werden.
Verhaltens-Tipps für „nachher“
Eine Kündigung hinzunehmen, ist nicht selten eine große emotionale Herausforderung. Dennoch sollte man sich manche nur zu verständlichen Reaktionen verkneifen. Denn die können wesentlich nachhaltigere Folgen haben, als die Kündigung selbst oder ein Zeugnis.
- Nie nachtreten! Weder spontan, noch während der Restlaufzeit und auch nicht danach.
So wie man über den alten Arbeitgeber geredet hat, spricht man auch über den Neuen. Je nach Branche oder beruflichem Umfeld macht so etwas immer die Runde. - Nicht kurzfristig nachfragen, sofern man das vermeiden kann. Holen Sie sich eine zweite und dritte Meinung von Außenstehenden ein – im Zweifel von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt.
- Geben Sie auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Internas raus, auch nicht von der Kündigung.
- Machen Sie ein paar Tage Pause in Social Media. Einmal gepostet, bleibt fast nichts ein Geheimnis.
Verhaltens-Tipps für „vorher“
Aber wer denkt denn schon vorher über eine mögliche Kündigung nach? Was bringt das? Unter Umständen eine Menge.
Verlassen Sie sich nie auf nur ein abschließendes Arbeitszeugnis. Auch, wenn dieses Ihnen zusteht und Sie keinen Anspruch auf Zwischenzeugnisse haben. Doch nach einer gewissen Zeit darum bitten, muss nicht gleich zu Irritationen führen. Lassen Sie nicht 20 Jahre berufliche Leistung schlecht bewerten, nur weil ein Zwischenfall oder Streit zu einer Kündigung führte.
Abgesehen davon kann es auch gut ankommen, wenn man um ein Zwischenzeugnis bittet, um zum Beispiel über eigene Erwartungen und Ziele zu reflektieren. Ein erstes Zwischenzeugnis ist etwa ein Jahr nach Beendigung der Probezeit nicht unüblich. Und sollte die Frage kommen „Warum? Wollen Sie uns verlassen?“, dürfen Sie natürlich lügen, wenn Sie möchten.
Dokumentieren Sie von Anfang an Ihre Arbeit. Unter anderem ist das bei Projekt basierten Tätigkeiten angeraten. Denn in besonders negativen Fällen kann eine Kündigung auch mit sofortigem Hausverbot verbunden sein. Erliegen Sie aber nicht der Versuchung und entwenden dafür firmeneigenes Material oder Dokumente! Alles, was Sie für Ihr Unternehmen im Rahmen Ihrer Arbeitszeit leisten, gehört auch weiterhin dem Unternehmen.
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