Die Nase läuft, der Hals kratzt und ein Gefühl von Abgeschlagenheit lässt allein das Aufstehen am Morgen zu einer Herausforderung werden. Die jährliche Grippewelle ist für viele Berufstätige ein Grund, sich mit dem Thema Arbeitsunfähigkeit auseinanderzusetzen.
In den meisten Fällen reicht eine einfache Krankschreibung vom Arzt. Doch was passiert, wenn Arbeitnehmer für längere Zeit ausfallen? Ab wann gilt man schon als berufsunfähig? Und was ist eigentlich eine Arbeitsunfähigkeitsklausel?
Gerhard Diepenbroek ist Fachexperte für Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der LV 1871. Im Interview gibt er Antworten auf die häufigsten Fragen und erklärt, was man bei der Absicherung im Krankheitsfall beachten sollte.
Herr Diepenbroek, ab wann spricht man von einer Arbeitsunfähigkeit?
Gerhard Diepenbroek: Der Begriff bezieht sich in erster Linie auf das Arbeitsrecht. Durch eine Arbeitsunfähigkeit wird eine Person zunächst einmal von ihrer Arbeitspflicht entbunden, wenn sie unverschuldet erkrankt.
Wie lange zahlen Arbeitgeber und Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit?
Gerhard Diepenbroek: Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer mindestens sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Besteht kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung oder endet dieser, dann tritt die gesetzliche Krankenkasse ein und leistet das Krankengeld. Das Krankengeld wird höchstens für 78 Wochen gezahlt.
Wer nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann über eine private Krankenversicherung ein Krankentagegeld vereinbaren. Hier gilt in der Regel eine unbegrenzte Leistungsdauer. Allerdings endet der Anspruch, sobald eine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Sie haben gerade den Begriff „Berufsunfähigkeit“ erwähnt. Wie unterscheidet sich diese von einer Arbeitsunfähigkeit?
Gerhard Diepenbroek: Wie schon gesagt liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, sobald man wegen einer Erkrankung seine Arbeit nicht mehr verrichten kann. Es gibt in Deutschland auch keine Abstufung des Grades der Arbeitsunfähigkeit. Man ist also entweder arbeitsfähig oder arbeitsunfähig.
Eine Berufsunfähigkeit setzt dagegen immer eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus. Es gibt hier keine einheitliche Definition, aber für die private Berufsunfähigkeitsversicherung gilt ein gesetzlicher Mindeststandard. Danach ist berufsunfähig, wer voraussichtlich auf Dauer seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Bei der LV 1871 haben wir diesen Prognosezeitraum auf sechs Monate verkürzt.
Es ist also durchaus möglich, dass sich Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit überschneiden.
Berufsunfähigkeitsversicherungen bieten oftmals eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsklausel an. Was hat es damit auf sich?
Gerhard Diepenbroek: Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen wegen Berufsunfähigkeit ist vergleichsweise aufwändig und nimmt daher oft eine längere Zeit in Anspruch. Das berufliche Tätigkeitsbild muss erhoben und die bestehenden Leistungseinschränkungen müssen ärztlich festgestellt werden. Bei mitarbeitenden Betriebsinhabern ist außerdem zu prüfen, ob organisatorische Maßnahmen eine weitere Berufstätigkeit ermöglichen.
Mit einer Arbeitsunfähigkeitsklausel kann dieser Zeitraum finanziell überbrückt werden. Hier genügt ein einfaches ärztliches Attest, um den Leistungsanspruch zu belegen.
Was sollte man beim Abschluss einer Arbeitsunfähigkeitsklausel beachten?
Gerhard Diepenbroek: Wie schon erwähnt, endet der Anspruch auf eine Krankentagegeldleistung aus der privaten Krankenversicherung, wenn eine Berufsunfähigkeit besteht.
Es gibt Krankenversicherer, die ihre Krankentagegeldleistung bereits dann einstellen, wenn eine private Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungen erbringt. Hier wäre also zu beachten, ob möglicherweise ein Konflikt droht, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund der AU-Klausel Leistungen erbringt und noch unklar ist, ob überhaupt eine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Vielen Dank für das Interview!
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