Ein Studium kostet nicht nur Zeit, Nerven und Hirnschmalz, sondern auch eine beträchtliche Menge Geld. Zusammengerechnet können in den Jahren an der Universität locker Summen von mehreren tausend Euro zusammenkommen. Das Gute ist, dass sich viele dieser Studienkosten steuerlich absetzen lassen, wenn der Studierende einmal im Berufsleben angekommen ist. Dabei ist zu beachten, dass die Ausgaben je nachdem, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt, bislang noch unterschiedlich berechnet werden. Welche Kosten man als Student nun in der Steuererklärung absetzen kann, zeigen wir hier.

Rechtslage: Derzeit ungewiss, aber vielversprechend

Momentan profitieren von den steuerlichen Regelungen insbesondere Studenten, die sich in der zweiten Ausbildung befinden, deren Studium ausdrückliche Voraussetzung in einem bereits bestehenden Arbeitsvertrag sind und Masterstudenten mit erfolgreich abgeschlossenem Bachelorstudium. Eine Medizinstudentin beispielsweise, die bereits eine Ausbildung zur Krankenschwester abgeschlossen hat, kann ihre Ausgaben an der Uni als Werbungskosten deklarieren. Das bedeutet, dass sie diese Kosten als Verlustvortrag geltend machen kann. Wenn sie also später im Beruf Gewinne erzielt, kann sie diese Beträge als Verluste aus den Vorjahren verrechnen.

Bei Erststudenten, die zum Beispiel direkt vom Abitur an die Uni gegangen sind, ist dieser Weg der Absetzung über die Werbungskosten derzeit noch nicht möglich. Diese können ihre Aufwendungen lediglich als Sonderausgaben angeben, welche nur im selben Jahr geltend gemacht werden und in späteren Jahren nicht mehr angerechnet werden können. Allerdings haben Richter des Bundesfinanzhofes dies als verfassungswidrig eingestuft. Seit 2014 wird auf ein endgültiges Urteil vom Bundesverfassungsgericht gewartet, das die Rechtslage zugunsten von Erststudenten dreht. Es ist wahrscheinlich, dass dies noch 2019 geschieht.

Verlustvorträge rückwirkend gültig

Aber schon jetzt raten Experten jedem Studenten zu einer jährlichen Steuererklärung, bei der die Studienkosten als Werbungskosten deklariert werden. Zwar wird diese voraussichtlich beim Finanzamt zunächst abgelehnt werden, aber wenn die Gesetzesänderung durchkommt, können die Ansprüche per Einspruch rückwirkend geltend gemacht werden. Es ist bereits beschlossene Sache, dass entsprechende Verlustvorträge bis zu sieben Jahre lang gültig bleiben. Das heißt, dass es in 2019 noch möglich ist, Studienkosten abzusetzen, die seit dem Jahr 2012 entstanden sind.

Diese Studienkosten lassen sich absetzen

Im Laufe eines Studiums sammelt sich eine Reihe an Kosten an. Da Studierende in der Regel keine oder nur geringe Einkünfte haben, fallen die Ausgaben umso schwerer ins Gewicht. Zu den problemlos voll absetzbaren Kosten im Rahmen eines Studiums zählen:

  • Semester- und Studiengebühren
  • Prüfungs- und Zulassungsgebühren
  • Schreibmaterial
  • Fachliteratur
  • Kosten bei der Erstellung der Bachelor- oder Masterarbeit
  • Kontoführungskosten (pauschal 16 Euro jährlich)

Wer BaföG oder einen KfW-Studienkredit erhält und bei der Rückzahlung Zinsen zahlen muss, zum Beispiel wegen eines Zahlungsrückstands, kann diese bei der Steuer geltend machen.

Wer Schwierigkeiten hat, Belege für Kosten in der Vergangenheit zusammenzubekommen, braucht nicht zu verzweifeln. Die Finanzämter akzeptieren auch entsprechende Kontoauszüge, die die Banken gegebenenfalls bis zu zehn Jahre später noch erstellen können. Außerdem gibt es für zahlreiche Posten Pauschalbeträge, die in jedem Fall geltend gemacht werden können.

Arbeitsmittel und Technisches Equipment

Was PCs, Laptops und Tablets angeht, kommt es darauf an, zu welchen Teilen diese Geräte beruflich und privat genutzt werden. Beispielsweise könnte ein PC mit leistungsfähiger und teurer Grafikkarte bei einem Geisteswissenschaftler eher auf seine private Spielleidenschaft, als auf studienrelevante Forschungsarbeiten schließen lassen. Daher wird bei solchen Anschaffungen eher eine Pauschale angerechnet.

Eine rigorose Auflistung der Computernutzung ist zwar möglich, aber kaum den Aufwand wert. Liegen die Kosten eines solchen Gerätes bei mehr als 800 Euro Netto (vor 2018: 410 Euro), müssen die Anschaffungskosten zudem gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Anschaffungskosten eines hochpreisigen High-End-Modells vom Finanzamt ohne Weiteres als Studienkosten durchgewunken werden.

Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand

Ein wichtiger Kostenpunkt für Studenten sind oftmals die Fahrtkosten. Dank der Pendlerpauschale können sie diese aber steuerlich absetzen. Das gilt nicht nur für Pendelfahrten zur Universität, sondern zu allen Orten, die als „erste Tätigkeitsstätte“ gelten können. Dazu gehören Bibliotheken, Seminarräume außerhalb der Uni, private Lerngruppen und sogar die Stellen für Nebenjobs. Die Fahrten an diese Orte können mit 30 Cent pro Kilometer für den Hinweg angesetzt werden. Reisen zu weiter entfernten Seminaren können über Hin- und Rückweg mit der gleichen Pauschale abgerechnet werden.

Zusätzlich gibt es noch den Verpflegungsmehraufwand, wenn ein Student sich zu Ausbildungszwecken mehr als acht Stunden täglich an einem anderen Ort als Universität und Zuhause aufhält. Hier gibt es seit 2014 eine Tagespauschale von 12 Euro (in den Jahren davor 6 Euro). Für mehrtägige Seminarreisen lassen sich sogar 24 Euro pro Tag addieren.

Ebenfalls nicht außer Acht lassen sollte man die Bewerbungskosten bei der Jobsuche am Ende eines Studiums. Die Fahrten zu Bewerbungsgesprächen können über die Pendlerpauschale abgerechnet werden und auch schriftliche Bewerbungen lassen sich absetzen. 8,50 Euro werden für eine postalische Bewerbung mit Mappe angerechnet und immerhin noch 2,50 Euro für eine Onlinebewerbung. Es lohnt sich also, über Transport- und Bewerbungskosten Buch zu führen.

Doppelte Haushaltsführung nur bei Zweitwohnsitz

Kann man die Wohnkosten seiner Studentenwohnung oder -WG von der Steuer absetzen? Das ist möglich, wenn diese der Zweitwohnsitz ist. Wer seinen Hauptwohnsitz etwa in seinem Heimatort behält und wegen des Studiums gleichzeitig in einer anderen Stadt wohnt, bei dem greift das Prinzip der doppelten Haushaltsführung. Dann können bis zu 1.000 Euro pro Monat von der Steuer abgesetzt werden.

Diese Regelung greift aber nicht, wenn als Hauptwohnsitz die elterliche Wohnung angegeben wird, die der Studierende gratis bewohnt. Erst, wenn er sich mit mindestens 10 Prozent an den Mietkosten beteiligt und regelmäßige Besuche dorthin stattfinden, zählt diese Unterkunft als erster Hauptwohnsitz. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die studentische Zweitwohnung deutlich näher an der Uni liegt als der Hauptwohnsitz.

Steuern machen lohnt sich

Es lässt sich also sagen, dass jeder Studierende sich die Mühe machen sollte, einen Überblick über die Kosten zu behalten und diese bei einer jährlichen Steuererklärung anzugeben. Gerade jemand, der auf Studienkredite angewiesen ist und mit seinem Studium die Voraussetzung für eine berufliche Zukunft schaffen will, ist gut beraten, so früh wie möglich über Steuervorteile im Bilde zu sein. Konkret bedeutet dies, so viele Kosten wie möglich als Werbungskosten anzugeben, auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür noch in Arbeit sind.

Selbstverständlich sollte man auch Kosten außerhalb des Studiums für die Steuererklärung berücksichtigen. So ist es zum Beispiel auch möglich, verschiedene Versicherungen in der Steuererklärung abzusetzen.

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