Gewaltsamer Zutritt und Beweislast

Ein Einbruch ist dann gegeben, wenn sich jemand gewaltsam oder mindestens durch eine nicht unerhebliche Anstrengung Zugang zu fremden Räumlichkeiten verschafft. Dabei gilt: verschließbare Elemente wie Türen, Tore und Fenster müssen zuvor verschlossen bzw. abgeschlossen gewesen sein.

Ein Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn aus den aufgebrochenen Räumen etwas entwendet wurde. Das gilt auch, wenn jemand beispielsweise durch ein eingeschlagenes Fenster etwas stiehlt, ohne den Raum tatsächlich zu betreten.

Übrigens: eine Hausratversicherung ist nicht automatisch dazu verpflichtet beispielsweise aufgebrochene Türen durch neue zu ersetzen. Sie kann auch nur eine Reparatur erstatten, sofern das günstiger und nicht anders im Vertrag festgehalten ist. Dabei muss natürlich der Grad der Sicherheit, der vorher vorhanden war, auch danach wieder gegeben sein.

Die Beweispflicht für einen Versicherungsfall liegt immer beim Versicherten. Das bedeutet auch, die Schäden, die einen Einbruch belegen sollen, müssen erkennbar und am besten durch die Polizei dokumentiert sein.

Ausnahme: Haus- oder Wohnungsschlüssel wurden zuvor woanders gestohlen, etwa aus dem Auto. Hier sollte man unbedingt auf die unterschiedlichen Bedingungen bei den Versicherern achten. Denn bei manchen übernimmt die Hausratversicherung den Schaden nur dann, wenn das entsprechende Auto in einer Garage oder einem Parkhaus stand.

Grobe Fahrlässigkeit

Unabhängig von den Versicherungsbedingungen ist das Verhalten des Versicherten. Wenn der sich grob fahrlässig verhält – etwa die Haustür nicht abgeschlossen oder das Fenster auf Kippe stehen gelassen hat – kann eine Versicherung Schwierigkeiten bei der Begleichung des Schadens machen.

Allerdings gibt es auch Verträge, in denen grobe Fahrlässigkeit mitversichert wird. Das heißt, die Versicherung begleicht davon unabhängig in jedem Fall. Allerdings gilt eine solche Zusatzklausel oft nur bis zu einer bestimmten Schadenshöhe und bedeutet höhere Beiträge. Hier sollte man genau hinsehen!

Natürlich ist der Hausrat auch während des Urlaubs versichert. Hier können aber andere Ansprüche an Sicherheitsvorkehrungen gestellt werden. Unter Umständen ist beispielsweise gefordert, im Urlaub Jalousien komplett herunterzulassen. Was etwa beim morgendlichen Gang zum Bäcker übertrieben ist, kann für eine längere Abwesenheit als Standardanforderung angesehen werden.

Was der Hausrat wert ist

Für die Bemessung des Hausrats werden alle Gegenstände herangezogen, die sich innerhalb eines zusammenhängenden Wohngebäudes oder der Wohnung – inklusive Keller, Dachboden, Lagerräume oder Garage – befinden. Getrennte Wohneinheiten, beispielsweise zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus, sind keine Wohneinheit.

Es gibt es zwei Modelle, um die Versicherungssumme zu bestimmen.

Quadratmetermodell oder Pauschalversicherung

Hier wird pro Quadratmeter Wohnfläche ein Pauschalpreis festgelegt, der sich normalerweise zwischen 650 und 750 Euro bewegt. Für die Festlegung der Beiträge zählt nur die Wohnfläche, nicht Balkon oder Keller. Versichert sind die Gegenstände dort trotzdem.

Versicherungssummenmodell

Hier werden alle zu versichernden Hausratsgegenstände aufgezählt und bewertet.

Wichtig bei der Schätzung: Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung versichert die Hausratversicherung nach dem jeweiligen Neuwert, nicht dem Zeitwert. Wer beispielsweise gebrauchte Gegenstände kauft oder etwas geschenkt bekommt, muss für die Bemessung des Wertes den Neuwert ansetzen. Denn der wird dann im Versicherungsfall auch erstattet.

Wichtig bei beiden Modellen: Sollte sich der Wert des Hausrats etwa durch Neuanschaffungen signifikant ändern, müssen die Versicherer darüber zeitnah informiert werden.

Was bedeutet unterversichert?

Wer unterversichert ist, hat bei der Schätzung einen zu niedrigen Wert seines gesamten Hausrats angegeben. Und das kann zu bösen Überraschungen führen. Beim Versicherungssummenmodell, bei dem einzelne Gegenstände bewertet wurden, hält sich das mitunter in Grenzen. Dramatisch wird es, wenn in einem Schadensfall durch Überflutung, Brand oder ähnliches der gesamte Haushalt zerstört oder beschädigt ist. Denn die angegebenen Werte werden von der Versicherung gegengeprüft und der Schaden wird nur anteilig beglichen.

Beispiel: Der Wert eines Hausrats liegt bei 80.000 Euro. Als Versicherungssumme wurden aber nur 40.000 Euro angegeben. In so einem Fall zahlt die Versicherung auch nur die Hälfte. Das gilt auch für den Fall, dass der Schaden hier unter 40.000 Euro liegt.

Dagegen kann man sich aber mit einem Unterversicherungsverzicht absichern, sofern der Anbieter dergleichen im Vertrag stehen hat. Das ist allerdings nicht die Regel.

Natürlich kann man sich so auch versehentlich überversichern und zu hohe Beiträge zahlen. Das geschieht schon mal, wenn etwa große Häuser nur zu Teilen genutzt werden und daher auch wenig Einrichtungsgegenstände vorhanden sind.

Eine generelle Empfehlung für eines der beiden Versicherungsmodelle kann man deshalb nicht aussprechen. Vielleicht sollte man bei kleinen Einzimmerappartements tendenziell eher auf Einzelwerte setzen. Zum einen passt ohnehin nicht viel in ein Zimmer. Eine Übersicht ist also schneller angefertigt als bei einem Einfamilienhaus. Zum anderen können hier besondere Wertgegenstände oder etwa elektronische Geräte eine pauschal angesetzte Versicherungssumme schnell übersteigen.

Hausrat auch außer Haus versichert

Gerade in Bezug auf Einbruchdiebstahl ist der Hausrat automatisch auch außerhalb der Wohnung mitversichert. Man spricht hier von Außenversicherung. Deshalb sind auch eigenständige Reisegepäckversicherungen nicht selten überflüssig.

Bei der Außenversicherung gibt es allerdings drei wichtige Aspekte zu beachten:

  1. Einbruchdiebstahl ist nicht gleich Diebstahl. Wer unterwegs bestohlen wird, kann das nicht über die Hausratversicherung geltend machen.
  2. Die Absicherung gegen Einbruchdiebstahl gilt nur für Räumlichkeiten in Gebäuden wie Hotel- oder Pensionszimmern, nicht für beispielsweise Schiffskabinen, Wohnwagen, Autos oder Zelte. Das Auto gilt auch zu Hause, freistehend nicht automatisch als abgeschlossener Raum. Nur, wenn es in der abgeschlossenen Garage oder auf einem gesicherten Grundstück steht.
  3. Sonderfall Ferienwohnung/Ferienhaus: Der Hausrat ist versichert, wenn er sich vorübergehend außer Haus befindet. Das ist etwa bei der gemieteten Ferienwohnung im Urlaub der Fall. Wenn Ferienwohnung oder Ferienhaus Eigentum sind, gilt das als separate Wohneinheit, die auch separat versichert werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob man sich dort nur vorübergehend aufhält.

Grundsätzlich kann die Versicherung auch bei Hotels auf grobe Fahrlässigkeit achten, je nachdem, ob und wie sie vom Versicherungsnehmer zu erkennen und selbst zu beeinflussen ist.

Tipps für die eigene Verantwortung

Wir empfehlen das Sammeln von Einkaufsbelegen teurer Anschaffungen wie zum Beispiel Haushaltsgeräten oder Computern. Das kann im Schadensfall die Zusammenarbeit mit dem Versicherer erleichtern und hilft im Vorhinein bei der Einschätzung, welchen Wert der Hausrat hat.

Sicherheitseinrichtungen, bestimmte Lagerungen und auch Wertgegenstände sollten auch fotografisch dokumentiert werden. Je sorgfältiger man hier arbeitet, desto eher geht man später dem eventuellen Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit aus dem Weg.

Unabhängig vom Verlust gestohlener Gegenstände bedeutet der Einbruch in den eigenen Wohnbereich für viele Menschen eine starke bis traumatische Belastung. Die sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Mit guter Vorsorge und Absicherung gegen Einbrüche nimmt man sich in solchen Fällen viel Druck und kann besser an deren Bewältigung arbeiten.

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