Auch Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, sobald ihre steuerpflichtigen Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigen. Dieser liegt 2021 bei 9.744 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 19.488 Euro für Verheiratete.
Es gibt drei relevante steuerpflichtige Rentenarten
Die gesetzliche Rentenversicherung
Neben ihr zählen hierzu auch berufsständische Versorgungseinrichtungen zum Beispiel für Ärzte oder Anwälte, der landwirtschaftlichen Alterskasse sowie private Rürup-Renten. Die Einkünfte hieraus bezeichnet man auch als Basisversorgung. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ist, hängt davon ab, in welchem Jahr ein Arbeitnehmer in Rente gegangen ist. Der steuerbefreite Anteil wird seit 2005 schrittweise gesenkt. Das geschieht in Abstufungen bis zum Renteneintrittsjahr 2040, ab dem Renten zu hundert Prozent besteuert werden.
Geförderte Altersvorsorge
Hierzu zählen vor allem Riester-Rente und Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung wie Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Für alle gilt grundsätzlich die volle Einkommensteuer, soweit diese Leistungen auf steuerfreien oder geförderten Beiträgen beruhen. Das spricht übrigens keinesfalls gegen solche Rentenmodelle. Denn Kosten dafür werden vor allem vor der Auszahlung der Rente eingespart. Wenn Teile des Bruttogehalts für eine Betriebsrente umgewandelt werden, also das Bruttogehalt sinkt, sinken auch eigene Sozialabgaben während dieser Zeit.
Sonstige private- oder Leibrenten
Das sind Renten aus privaten Rentenversicherungsverträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden (sogenannte Altverträge). Für die Zeit nach dem 01.01.2005 kommen noch Verträge hinzu, die eine Einmalauszahlung oder einen Rentenbeginn vor Vollendung des 60. Lebensjahrs vorsehen. Wurde der Vertrag ab dem 01.01.2012 geschlossen, gilt hier das 62. Lebensjahr.
Eine ausführliche Beschreibung, wie man private Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen versteuert, findet sich unter anderem auf der Website von Finanztip.
Vollständig steuerfreie Renten
Einige Renten sind zu hundert Prozent steuerfrei. Dazu zählen Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Berufsgenossenschafts- und Schwerbeschädigtenrenten.
Gleiches gilt auch für Leistungen aus der Kranken- und Pflegeversicherung, für Sachleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Wiedergutmachungsrenten für anerkannte Opfer der Nazi- und DDR-Diktatur.
Nebeneinkünfte
Auch Rentner können im Prinzip dazuverdienen. Sie müssen die entsprechenden Nebeneinkünfte, zum Beispiel Miet- oder andere Kapitaleinnahmen, dann aber auch versteuern. Ruheständler, die nebenbei arbeiten, sollten prüfen, ob sie ihre Arbeit vom Arbeitgeber als Minijob anmelden lassen.
Auch wenn der Partner Lohn oder andere Einkünfte bezieht, kann man zur Abgabe verpflichtet sein. Voraussetzung ist, dass man als Ehepaar oder Lebenspartnerschaft steuerlich zusammenveranlagt wird.
Konstellationen sind:
- Sie beziehen eine Rente und zusätzlich Versorgungsbezüge.
- Ein Ehe- oder Lebenspartner bezieht Versorgungsbezüge, der andere eine Rente.
- Ein Ehe- oder Lebenspartner ist Rentner, der andere arbeitet noch.
- Sie beziehen neben Ihrer Rente noch Arbeitslohn.
Arbeitslöhne im Nebenerwerb, die weniger als 410 Euro betragen, bleiben grundsätzlich steuerfrei. Beträge zwischen 410 Euro und 820 Euro werden ermäßigt besteuert.
Kosten, die Rentner von der Steuer absetzen können
Werbungskosten
Ein etwas missverständlicher Begriff, der Kosten umschreibt, die zur Sicherung der Renteneinkünfte notwendig sind. Einfachstes Beispiel: Beratungskosten bei der Renten- oder Steuerberatung. Auch Gewerkschaftsbeiträge fallen darunter. Wer keine konkreten Werbungskosten angibt, erhält dennoch einen Pauschalbetrag von derzeit 102 Euro im Jahr.
Sonderausgaben
Hierzu zählen vor allem die Basiskrankenversicherung, die gesetzliche Pflegeversicherung sowie ganz oder teilweise sogenannte Versorgungsaufwendungen wie Unfall- oder private Haftpflichtversicherung.
Außergewöhnliche Belastungen
Dieser Bereich umfasst Krankenhauskosten, Kurkosten und Behandlungskosten von Ärzten sowie zugelassenen Heilpraktikern. Ebenso sind Aufwendungen für Hörgeräte, Brillen, Zahnersatz oder vergleichbare medizinische Hilfsmittel absetzbar.
Kosten für Pflegekräfte, die nicht von der Kranken- oder Pflegeversicherung getragen werden, sind dann absetzbar, wenn deren Arbeit fachlich nachgewiesen ist – beispielsweise durch ein ärztliches Attest.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Hierunter finden sich etwa Haushaltshilfe, Winterdienst oder Gartenpflege. Handwerksleistungen wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können nur von Immobilien-Eigentümern (egal ob Wohnung oder Haus selbst bewohnt) angeführt werden. Allerdings werden dabei nur Arbeitskosten berücksichtigt, die per Rechnung gestellt werden, keine Materialkosten. Barzahlungen, auch quittiert, sind grundsätzlich ausgenommen.
Tipps für den Beginn der Rentenzeit
Jeder Rentner ist dazu verpflichtet, selbst darauf zu achten, ob er vielleicht auch erst während seiner Rentenzeit über den Grundfreibetrag plus Werbungskosten kommt und somit steuerpflichtig wird.
Wer frisch verrentet ist, sollte bei der gesetzlichen Rentenversicherung direkt die kostenlose Rentenbezugsmitteilung bestellen, die später dem Finanzamt vorgelegt werden muss. In der sind die Rentenbeiträge aufgelistet, die in der Steuererklärung eintragen werden müssen. Wenn man sie einmal beantragt hat, wird sie einem jedes Jahr automatisch zugestellt.
Finanzämter haben zwar Infozentralen, die in Einzelfällen Fragen klären und Unterlagen ausgeben, aber man bekommt dort keine Beratung. Hierfür sollte man sich an den Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater wenden, die zwar Geld kosten, aber als Werbungskosten steuerlich angerechnet werden.
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