Zum 01. Januar 2021 wurde das Kindergeld um 15 Euro pro Kind angehoben. Für das erste und zweite Kind erhält man jetzt 219 Euro, für das dritte 225 Euro und für das vierte Kind gibt es 250 Euro pro Monat.
In der Regel haben alle Eltern Anspruch auf Kindergeld. Das sollten die Eltern auch möglichst gleich zur Geburt beantragen, und zwar bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Wichtig: Kindergeld bekommt nur, wer solches beantragt. Und mittlerweile wird Kindergeld nur noch für maximal sechs Monate rückwirkend gezahlt. Wer es also zu spät beantragt, hat Pech.
Doch wie ist es im Vergleich hierzu mit dem Kinderfreibetrag und was ist der Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag?
Unterschiede zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag
Ein wichtiger Unterschied liegt darin, dass man den Kinderfreibetrag nicht extra beim Finanzamt beantragen muss – sofern man den Nachwuchs beim Standesamt anmeldet. Dadurch werden automatisch auch das Einwohnermeldeamt und das Finanzamt unterrichtet, welches seinerseits je nach beruflicher Situation den Arbeitgeber, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter informiert.
Der Kinderfreibetrag besteht aus zwei Teilen, die auch getrennt berechnet werden. Der eine Teil des Kinderfreibetrags soll das Existenzminimum des Kindes sichern. Er unterliegt dabei größeren Schwankungen, unter anderem beispielsweise den Preisen für Lebensmittel. Deswegen werden hierfür auch öfter Anpassungen zur Festsetzung vorgenommen. Der zweite Teil bezieht sich auf den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Der Kinderfreibetrag wird erst nach Einreichen der Steuererklärung rückwirkend von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Kindergeld wird monatlich ausbezahlt. Allerdings rechnet das Finanzamt das Kindergeld zur Steuerlast, damit Eltern nicht doppelt profitieren. Die anschließende Differenz ist dann die tatsächliche Ersparnis. Doch das Finanzamt stellt unaufgefordert grundsätzlich sicher, dass für die Eltern immer die profitablere Variante zum Tragen kommt.
Zusätzliche Mittel bei Anspruch auf Kindergeld
Sollten die entsprechenden Geldmittel nicht reichen, etwa bei Geringverdienern, kann man bei der Familienkasse auch noch einen Kinderzuschlag beantragen, der wie das Kindergeld ausbezahlt wird und seit 01. Januar 2021 monatlich maximal 205 Euro beträgt.
Alleinerziehende können außerdem einen sogenannten Entlastungsbetrag für die zu entrichtende Einkommenssteuer beantragen. Der beträgt für 2020 und 2021 4.008 Euro pro Jahr. Für jedes weitere Kind werden 240 Euro steuerlich angerechnet. Auch hierbei handelt es sich also nicht um Beträge, die ausbezahlt werden.
Kindergeld und Kinderfreibetrag auch für erwachsene Kinder
Beide Möglichkeiten stehen Eltern grundsätzlich erstmal so lange zu, bis das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat und nun volljährig ist. Doch es gibt Möglichkeiten für eine weitere Unterstützung durch Kindergeld und Kinderfreibetrag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Das gilt, wenn das Kind bis dahin…
- noch eine Schule besucht, eine Ausbildung oder ein Studium absolviert,
- nach der Schulzeit keinen Ausbildungs- oder Studienplatz bekommt,
- einen Dienst im Sinne eines freiwilligen sozialen- oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes leistet
- oder sich in einer Übergangsphase/Wartezeit auf eine der genannten Tätigkeiten befindet.
Für Kinder, die bereits einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben, arbeitslos gemeldet sind und noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, besteht ebenfalls ein Anspruch auf die genannten Leistungen.
Selbst wenn der erwachsene Nachwuchs noch eine weitere Ausbildung oder ein weiteres Studium macht und älter als 25 ist, kann man diese Unterstützungen erhalten. Allerdings darf das Kind dann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen – weswegen diese Sonderregelung meistens für Studierende, mit einem Nebenjob im Studium und für Auszubildende nicht anfällt. Es darf maximal ein Minijob bis zu 450 Euro pro Monat und 20 Wochenstunden wahrgenommen werden.
Ein weiterer Sonderfall hinsichtlich des Höchstalters besteht für Kinder, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung dauerhaft nicht für sich selbst sorgen können. Sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr diagnostiziert wurde, können Eltern unbefristet Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommen.
Übrigens gelten alle hier aufgeführten Ansprüche und Regelungen natürlich auch für Pflegekinder, sofern sie ihren gesetzlich definierten, familiären Mittelpunkt bei den entsprechenden Pflegeeltern haben (§ 32 EStG und § 63 EStG), und wenn man ein Kind adoptiert hat.
Unterschiede bei Trennung der Eltern
Im Falle einer Trennung werden Kindergeld und Kinderfreibetrag unterschiedlich gehandhabt.
Kindergeld kann hier nur einer der beiden Elternteile bekommen, und zwar derjenige, bei dem das Kind lebt. Auch wenn dieser nicht alleinerziehend ist und beide Eltern bei der Erziehung an einem Strang ziehen und ähnliche Erziehungsmethoden nutzen. Das kann allerdings Auswirkungen auf die Unterhaltszahlungen des dazu verpflichteten Elternteils haben und bringt einige Ausnahmen bei der Kindergeldverteilung mit. Wer Barunterhalt zahlt, kann davon monatlich eine Summe in Höhe der Hälfte des Kindergeldes abziehen.
Anders sieht das beim Kinderfreibetrag aus. Normalerweise stehen Kinderfreibeträge unabhängig vom gemeldeten Wohnort des Kindes beiden Eltern zu gleichen Teilen zu. Aus diesem Grund wird der Kinderfreibetrag geteilt.
Allerdings kann ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag für sich in Anspruch nehmen, wenn folgende Ausnahmefälle eintreten:
- Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil ist nicht unterhaltspflichtig.
- Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil lebt im Ausland und ist nicht oder nur zum Teil in Deutschland einkommensteuerpflichtig.
- Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil oder sein Aufenthaltsort ist amtlich nicht bekannt. Das gilt auch für den Fall, dass der verbliebene Elternteil den Namen des anderen den Behörden verschweigen will.
- Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil zahlt weniger als 75 Prozent des Unterhalts, zu dem er verpflichtet ist
- Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil adoptiert etwa das Pflegekind als alleiniges Elternteil.
Diese Ausnahmesituationen beinhalten (bis auf den dritten Punkt) potenziell die Möglichkeit, dass sich der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtungen vorsätzlich entziehen will. So muss zwar der betreuende Elternteil immer einen Antrag beim Finanzamt stellen, um den gesamten Kinderfreibetrag zugesprochen zu bekommen, allerdings muss…
- der Ausnahmefall nicht mit beispielsweise Dokumenten belegt, sondern nur angegeben werden und
- der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil muss diesem Antrag nicht zustimmen.
Doch auch hier ist der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil nicht automatisch rechtlos. Gegen die Übertragung des kompletten Kinderfreibetrags kann Widerspruch eingelegt werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Das Kind ist minderjährig.
- Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil betreut das Kind regelmäßig und zwar an mindestens 37 Tagen pro Jahr. Zur Veranschaulichung: Dieser Fall tritt in der Regel ein, wenn die entsprechende Betreuung an jedem zweiten Wochenende und in den Schulferien stattfindet.
Die ersten Anlaufstationen bei Fragen
Wer Fragen zum Kindergeld hat, sollte sich zuerst immer an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit wenden. Das geht sogar auch telefonisch, gebührenfrei unter 0800-4555530.
Für Fragen zu Kinderfreibeträgen sollte man sich zuerst an das zuständige Finanzamt wenden.
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