Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern sind in Deutschland Katzen die Spitzenreiter bei den Haustieren, noch vor den „besten Freunden des Menschen“, den Hunden. Etwa 13,7 Millionen Katzen und 9,2 Millionen Hunde haben Statistiker 2017 hier ermittelt. Ebenfalls beliebt sind Kleintiere und Vögel. Was exotische Heimtiere angeht, gibt es knapp drei Millionen Aquarien und Terrarien hierzulande. Eine ganze Menge, aber wie sehen die Regelungen im Mietrecht für die Haustiere in Mietwohnungen aus?
Gesetzliche Lage ist tierfreundlich
In Gelsenkirchen kam es 2013 zu einem Konflikt zwischen einer Familie in einer Mietwohnung und ihrer Vermietergenossenschaft. Die Familie legte sich einen kleinen Mischlingshund zu – auch weil ihr Sohn krank war und ihm der Arzt tierische Gesellschaft empfohlen hatte. Allerdings gab es im Mietvertrag eine Zusatzklausel, nach der die Haltung von Hunden und Katzen prinzipiell untersagt wurde.
Überschreitet das Gebell eine tägliche Dauer von 45-75 Minuten oder findet es häufig nachts oder an anderen Ruhezeiten statt, kann dies Konsequenzen für den Halter haben. Dann kann eine bisherige Erlaubnis der Tierhaltung zurückgenommen werden, auch Schadensersatz und sogar die Kündigung des Mietverhältnisses sind dann möglich. Solange der Hundelärm nicht beseitigt ist, kann vom Vermieter eine Mietminderung eingefordert werden.
Die Vermieter forderten die Familie auf, den Hund abzuschaffen, doch die Mieter kamen dem nicht nach. Es kam zum Prozess. In zweiter Instanz entschied der Bundesgerichtshof, dass die generelle Verbotsklausel der Vermieter unwirksam sei. Die Richter begründeten das Urteil mit Verweis auf § 307 BGB. Demnach sind Mietbestimmungen unwirksam, wenn die Mietpartei dadurch unangemessen benachteiligt wird. Die Haltung insbesondere von Hunden und Katzen kann also nicht pauschal untersagt werden.
Für ein Verbot braucht es Gründe
Allgemeine Verbote der Haustiere im Mietvertrag sind also nach geltendem Mietrecht unwirksam. Allerdings kann der Mieter die Haltung von Tieren untersagen, wenn begründete Sorgen vorhanden sind. So wäre es zum Beispiel zulässig, einen sogenannten Kampfhund im Haus aufgrund von Sicherheitsbedenken zu verbieten, während ein Dackel dort wohnen bleiben dürfte.
Auch bei Katzen kann der Vermieter verlangen, dass bei ihm eine Erlaubnis eingeholt werden muss. Im Falle von Schäden, die durch ein Tier im Haus angerichtet werden, ist der entsprechende Mieter selbstverständlich in der Pflicht, jede Haftung zu übernehmen.
Lärmbelästigung durch Hundebellen
Die Hundehaltung in einem Mietshaus kann zu einem Problem für alle Beteiligten werden, wenn der Hund häufig den Hausfrieden der Nachbarn durch lautes Gebell stört. In diesem Fall sollte der Besitzer alles dafür tun, die Störungen auf ein Minimum zu reduzieren. Aber auch hier kann der Vermieter das Tier nicht ohne Weiteres hinauswerfen. Empfinden die Mitmieter den Hund als unzumutbare Lärmbelästigung, können sie beim Amtsgericht Beschwerde einlegen. Hier werden Kriterien wie bei anderen Lärmstörungen angewandt.
Überschreitet das Gebell eine tägliche Dauer von 45-75 Minuten oder findet es häufig nachts oder an anderen Ruhezeiten statt, kann dies Konsequenzen für den Halter haben. Dann kann eine bisherige Erlaubnis der Tierhaltung zurückgenommen werden, auch Schadensersatz und sogar die Kündigung des Mietverhältnisses sind dann möglich. Solange der Hundelärm nicht beseitigt ist, kann vom Vermieter eine Mietminderung eingefordert werden.
Kleintiere – putzig und rechtlich unbedenklich?
Kleintiere sind in erster Linie in Mietwohnungen erlaubt und können wie Hunde und Katzen nicht pauschal untersagt werden. Was genau ein Kleintier ist und was nicht, ist rechtlich allerdings nicht eindeutig geklärt und benötigt manchmal individuelle Klärung. In der Regel sind Kleintiere klein und harmlos, können leicht in Käfigen gehalten werden, und verursachen weder Lärm noch Schäden am Haus. Hamster, Goldfische, Meerschweinchen und Mäuse sind Kleintiere. Auch Aquarienfische und Wellensittiche zählen dazu. Hier sollte der Mieter nur beachten, dass die Anzahl seiner tierischen Mitbewohner ein gesundes Maß nicht überschreitet.
Kleintiere, bei denen es manchmal zu Konflikten kommen kann, sind Nager wie Hasen und Ratten. Langohren haben einen stechenden Uringestank, was in Wohnungen zu Geruchsbelästigungen führen kann. Diese Tiere sollten also möglichst dort gehalten werden, wo sie sich hauptsächlich im Freien aufhalten können. Ratten sind ebenfalls nicht ganz ohne Aroma, und obwohl sie ganz spaßige und zahme Zeitgenossen sein können, ekeln sich manche Menschen vor ihnen. Dies könnte für einen Vermieter im Streitfall schon ein ausreichender Grund sein, die Haltung dieser Tiere zu untersagen.
Exotische Terrarientiere – Absprache mit dem Vermieter notwendig
Angst und Ekel werden auch mit Spinnen, großen Insekten und anderen Terrarientieren in Verbindung gebracht. Die Haltung von Wirbellosen, Amphibien und Reptilien ist aus mehreren Gründen nicht unumstritten. Für diese Heimtiere spricht, dass sie faszinierende Wesen sind, die eine ganz eigene Schönheit haben und im Prinzip niemanden außerhalb des Raumes stören können. Dennoch sollten sich Interessierte gut überlegen, ob sie sich ein Terrarium oder Aquaterrarium zu Hause anlegen wollen. Auch wenn ein Salamander keinen Auslauf braucht und eine Tarantel nicht jeden Tag gefüttert werden muss, erfordert die artgerechte Haltung viel Expertise. Diese Tiere sind nicht in Deutschland beheimatet und benötigen daher künstlich angelegte und auf ihr Habitat austarierte Lebensräume.
Wer den Forschergeist seiner Kinder damit fördern will, sollte bedenken, dass Schildkröten und Co. oft Lebensdauern von vielen Jahrzehnten haben können. Dazu kommt natürlich, dass manche Arten giftig sind oder würgen können und auch gerne mal ausbüxen. Deshalb ist die Haltung solcher Exoten in jedem Fall vorher mit dem Vermieter zu klären. Wer sich Heimtiere zulegt, muss außerdem darauf achten, nur zertifizierte Nachzuchten und keine Wildfänge zu kaufen.
Mensch und Tier können gut zusammen
Allgemein lässt sich also sagen, dass Haustiere in deutschen Mietwohnungen laut Mietrecht in der Regel gern gesehene Mitbewohner sind. Auch wenn der Vermieter auf Kriegsfuß mit Hunden oder Katzen steht, muss er sie in seinem Haus tolerieren. Solange es keinen triftigen Grund gibt und die Mitmieter dadurch nicht gestört oder gefährdet sind. Wer Mieter ist und Tiere bei sich halten will, sollte sein Bestmögliches tun, um seine Gefährten im Zaum zu halten. Egal um welche Art es sich handelt: Es ist im beiderseitigen Interesse, wenn der Mieter seinen Vermieter rechtzeitig informiert, wer mit ihm seine Wohnung teilt. Dann steht einem friedlichen Miteinander nichts im Weg.
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