Ist eine Sterbegeldversicherung zweckgebunden?

Zweckgebundene Sterbegeldversicherung: Bestattungsvorsorge sinnvoll einsetzen

Ein ansprechender Eichenholzsarg, ein würdevoller Grabstein aus Marmor, edle Blumendekoration und vieles mehr: Bestattungen sind teuer. Addiert man alle Posten, kommen schnell mehrere tausend Euro zusammen. Mit einer Sterbegeldversicherung können Versicherungsnehmer bereits zu Lebzeiten für die eigene Bestattung vorsorgen. Der Hintergrund ist, dass die gesetzlichen Krankenkassen seit 2004 kein Sterbegeld mehr bezahlen. Den Bestatter, den Steinmetz, den Floristen, die Friedhofsgebühren, die Ausstellung der Urkunden und alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung müssen seither die Hinterbliebenen selbst bezahlen.

Eine Sterbegeldversicherung kann die Angehörigen vor einer finanziellen Belastung in dieser schwierigen Zeit schützen und ermöglicht dem Verstorbenen die Beerdigung, die er sich gewünscht hat. Es handelt sich bei einer Sterbegeldversicherung genau genommen um eine Form der Kapitallebensversicherung auf den eigenen Todesfall. Da die Versicherungssumme relativ niedrig ist und nicht der Vermögungsbildung, sondern der Abdeckung der eigenen Bestattungskosten dient, wird die Sterbegeldversicherung auch „Klein-Lebensversicherung“ genannt.

Ist die Auszahlung aus der Sterbegeldversicherung zweckgebunden?

Die Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung wird erst nach dem Ableben des Versicherungsnehmers ausbezahlt. Das Sterbegeld ist zweckgebunden. Das bedeutet, dass es für eine würdevolle Beisetzung im Sinne des Verstorbenen eingesetzt werden soll. Allerdings ist diese Zweckbestimmung oft nicht vertraglich festgehalten, sodass der Empfänger im Grunde über die Versicherungssumme frei verfügen kann.

Um sicherzustellen, dass das zweckgebundene Sterbegeld tatsächlich für die anfallenden Bestattungskosten eingesetzt wird, können Versicherungsnehmer einen Bestatter oder eine andere Vertrauensperson als Bezugsberechtigten der Versicherungssumme wählen. Dann wird die zweckgebundene Summe aus der Sterbegeldversicherung wie gewünscht für die eigene Beisetzung verwendet. Ein etwaiger Überschuss kann dann auf Wunsch die Aufwendungen der eingesetzten Vertrauensperson abdecken oder an die Erben ausbezahlt werden.

Sterbegeldversicherung und Sozialleistungen: Was ist zu beachten?

Verstirbt der Versicherungsnehmer einer Sterbegeldversicherung, wird das Sterbegeld an seine Erben ausbezahlt, falls er keinen Bestatter oder eine andere Vertrauensperson als Bezugsberechtigten eingesetzt hat. Sollte einer der Erben Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt) oder Grundsicherung beziehen, wird die Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung darauf angerechnet. Das Sterbegeld wirkt sich also anspruchsmindernd für den Erben aus. Das ist insofern problematisch, als das zweckgebundene Sterbegeld dann womöglich nicht wie vom Versicherungsnehmer gewünscht für die eigene Beerdigung genutzt werden kann. Der Hartz-IV-Empfänger muss die Beerdigung seines Angehörigen dann unter Umständen trotz Sterbegeldversicherung selbst stemmen.

Um dies zu vermeiden, kann der auf Sozialleistungen Angewiesene das Sterbegeld zweckgebunden nutzen – also von der Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung die Bestattungskosten bezahlen. Kann der Hartz-IV- bzw. Grundsicherungs-Empfänger anhand von Rechnungen nachweisen, die Summe aus der Sterbegeldversicherung zweckgebunden ausgegeben zu haben, wird die Versicherungssumme meist nicht auf die Sozialleistungen angerechnet. Dies würde nämlich eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeuten.

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Tipp:

Das Problem mit der Anrechnung der Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung auf die Sozialleistungen des Bezugsberechtigten kann man auch umgehen, indem man das Sterbegeld für einen Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsinstitut benutzt. Dann wird die Versicherungssumme als zweckgebundenes Vermögen für eine angemessene Bestattung betrachtet – also als sogenanntes Schonvermögen, auf welches das Sozialamt keinen Zugriff hat. Durch so eine Regelung kann der Versicherungsnehmer festlegen, dass das Sterbegeld tatsächlich zweckgebunden eingesetzt wird – selbst wenn der Versicherungsvertrag eine solche Zweckbestimmung nicht vorsieht.

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