Risikolebensversicherung: steuerliche Absetzbarkeit und Erbschaftssteuer
Nicht nur wenn man eine Familie zu versorgen hat sollte man über den Abschluss einer Risikolebensversicherung nachdenken. Schließlich sichert diese im Todesfall Ihre Hinterbliebenen finanziell ab. Auch bei unverheirateten Paaren oder Geschäftspartnern kann eine Risikolebensversicherung sinnvoll sein. Vor Abschluss sollte man sich allerdings über steuerliche Aspekte informieren. Wer die Versicherung richtig plant, kann sich Steuervorteile sichern.
Steuer und Beitragszahlungen
Steuerlich sind bei der Risikolebensversicherung zwei Aspekte zu beachten: Die Absetzbarkeit der Beiträge in der Einkommenssteuererklärung sowie die Besteuerung der Summe im Leistungsfall. Bei den Beiträgen der Risikolebensversicherung verhält es sich ähnlich wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung – sie sind steuerlich absetzbar. In 2024 jedoch nur bis zu einem Freibetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer beziehungsweise 2.800 Euro für Selbständige. Diese Freibeträge werden unter Umständen allerdings schon durch die Beiträge anderer Vorsorgeaufwendungen erreicht, wie beispielsweise die Kranken- und/oder Pflegeversicherung.
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Freibeträge bei der Erbschaftssteuer
Interessanter wird die steuerliche Frage beim Thema Risikolebensversicherung im Leistungsfall. Je nach Vertragsart und Versicherungsnehmer fällt entweder eine Erbschaftssteuer an oder nicht. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich vor Vertragsabschluss mit den verschiedenen Varianten auseinanderzusetzen. In der Regel fällt die Erbschaftssteuer der Risikolebensversicherung bis zu einem bestimmten Freibetrag nicht an. Dieser ist wie folgt gestaffelt (Stand 2024):
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener (Stief-)Kinder | 400.000 Euro |
Enkel (Kinder lebender [Stief-]Kinder) | 200.000 Euro |
Urenkel, Eltern und Voreltern im Todesfall
Eltern und Voreltern im Erlebensfall, Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel |
100.00 Euro |
Tanten und alle übrigen Personen | 20.000 Euro |
Zu beachten ist hier allerdings, dass sich der Freibetrag auf die gesamte Erbschaft bezieht, zu der ggf. auch die Summe aus der Risikolebensversicherung gehört.
Erbschaftssteuer verringern: Vertragsoptionen
Um die Steuerlast zu verringern, können sich zwei Vertragsarten anbieten. Eine davon ist die verbundene Risikolebensversicherung. Bei diesem Modell können 50 Prozent der Erbschaftssteuer gespart werden – vorausgesetzt beide Partner werden als Versicherungsnehmer mit je 50 Prozent Anteil geführt. Der Vorteil ist, dass nur ein Vertrag für zwei Versicherte abgeschlossen werden muss. Allerdings bedeutet das im Leistungsfall auch nur eine Versicherungssumme. Die verbundene Variante wird von der LV 1871 derzeit nicht angeboten, allerdings gibt es andere Möglichkeiten.
Eine Alternative, sowohl für Verheiratete als auch nicht Verheiratete und Geschäftspartner, kann daher die Risikolebensversicherung über Kreuz sein. Bei dieser Variante sichern sich beide Partner gegenseitig ab. Auf diese Weise kann die Erbschaftssteuer vollständig (und ungeachtet der Freibeträge) vermieden werden. Die Summe im Leistungsfall gilt nämlich nicht als Erbe, sondern als Vertragsleistung. Und darauf fallen keine Steuern an. Bei dieser Variante versichert man nicht das eigene Leben, sondern das des Partners und umgekehrt. Jeder der Partner zahlt Beiträge und bekommt im Todesfall des jeweils anderen die Versicherungssumme ausgezahlt. Diese wird dann steuerfrei als Versicherungsleistung bezahlt und fließt nicht in die Erbmasse des Partners ein. Allerdings werden bei dieser Variante natürlich zwei Versicherungsverträge notwendig.
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Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Auswahl und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.