Risikolebensversicherung Steuer

  • Absetzbarkeit der Beiträge in der Einkommenssteuererklärung

  • Besteuerung der Summe im Leistungsfall

  • Freibeträge für Arbeitnehmer und Selbständige

Risikolebensversicherung: steuerliche Absetzbarkeit und Erbschaftssteuer

Nicht nur wenn man eine Familie zu versorgen hat sollte man über den Abschluss einer Risikolebensversicherung nachdenken. Schließlich sichert diese im Todesfall Ihre Hinterbliebenen finanziell ab. Auch bei unverheirateten Paaren oder Geschäftspartnern kann eine Risikolebensversicherung sinnvoll sein. Vor Abschluss sollte man sich allerdings über steuerliche Aspekte informieren. Wer die Versicherung richtig plant, kann sich Steuervorteile sichern.

Steuer und Beitragszahlungen

Steuerlich sind bei der Risikolebensversicherung zwei Aspekte zu beachten: Die Absetzbarkeit der Beiträge in der Einkommenssteuererklärung sowie die Besteuerung der Summe im Leistungsfall. Bei den Beiträgen der Risikolebensversicherung verhält es sich ähnlich wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung – sie sind steuerlich absetzbar. In 2024 jedoch nur bis zu einem Freibetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer beziehungsweise 2.800 Euro für Selbständige. Diese Freibeträge werden unter Umständen allerdings schon durch die Beiträge anderer Vorsorgeaufwendungen erreicht, wie beispielsweise die Kranken- und/oder Pflegeversicherung.

Die Meinung der Experten

Möchten Sie kompetent beraten werden?

Wir helfen Ihnen gerne:

Christiane Ginkel Visitenkarte

Markus Pohlschröder
(Beratung und Verkauf)
Abteilung Zentralvertrieb

Maximiliansplatz 5
80333 München

Christiane Ginkel Visitenkarte

Frank Kohrt
(Beratung und Verkauf)
Abteilung Zentralvertrieb

Maximiliansplatz 5
80333 München

Christiane Ginkel Visitenkarte

Tobias Lanzinger
(Beratung und Verkauf)
Abteilung Zentralvertrieb

Maximiliansplatz 5
80333 München

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Interessanter wird die steuerliche Frage beim Thema Risikolebensversicherung im Leistungsfall. Je nach Vertragsart und Versicherungsnehmer fällt entweder eine Erbschaftssteuer an oder nicht. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich vor Vertragsabschluss mit den verschiedenen Varianten auseinanderzusetzen. In der Regel fällt die Erbschaftssteuer der Risikolebensversicherung bis zu einem bestimmten Freibetrag nicht an. Dieser ist wie folgt gestaffelt (Stand 2024):

Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener (Stief-)Kinder 400.000 Euro
Enkel (Kinder lebender [Stief-]Kinder) 200.000 Euro
Urenkel, Eltern und Voreltern im Todesfall

Eltern und Voreltern im Erlebensfall, Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel

100.00 Euro
Tanten und alle übrigen Personen 20.000 Euro

Zu beachten ist hier allerdings, dass sich der Freibetrag auf die gesamte Erbschaft bezieht, zu der ggf. auch die Summe aus der Risikolebensversicherung gehört.

Erbschaftssteuer verringern: Vertragsoptionen

Um die Steuerlast zu verringern, können sich zwei Vertragsarten anbieten. Eine davon ist die verbundene Risikolebensversicherung. Bei diesem Modell können 50 Prozent der Erbschaftssteuer gespart werden – vorausgesetzt beide Partner werden als Versicherungsnehmer mit je 50 Prozent Anteil geführt. Der Vorteil ist, dass nur ein Vertrag für zwei Versicherte abgeschlossen werden muss. Allerdings bedeutet das im Leistungsfall auch nur eine Versicherungssumme. Die verbundene Variante wird von der LV 1871 derzeit nicht angeboten, allerdings gibt es andere Möglichkeiten.

Eine Alternative, sowohl für Verheiratete als auch nicht Verheiratete und Geschäftspartner, kann daher die Risikolebensversicherung über Kreuz sein. Bei dieser Variante sichern sich beide Partner gegenseitig ab. Auf diese Weise kann die Erbschaftssteuer vollständig (und ungeachtet der Freibeträge) vermieden werden. Die Summe im Leistungsfall gilt nämlich nicht als Erbe, sondern als Vertragsleistung. Und darauf fallen keine Steuern an. Bei dieser Variante versichert man nicht das eigene Leben, sondern das des Partners und umgekehrt. Jeder der Partner zahlt Beiträge und bekommt im Todesfall des jeweils anderen die Versicherungssumme ausgezahlt. Diese wird dann steuerfrei als Versicherungsleistung bezahlt und fließt nicht in die Erbmasse des Partners ein. Allerdings werden bei dieser Variante natürlich zwei Versicherungsverträge notwendig.

infografik-risikolebensversicherung-ueber-kreuz

Sie wollen sich noch genauer Informieren?

Kundeninfo downloaden

Weitere Informationen zum Thema Risikolebensversicherung

  • Versicherungen

    Risikolebensversicherung

    Individueller Schutz durch drei frei wählbare Tarifvarianten

  • Versicherungen

    Risikolebensversicherung für Familien

    Die Versicherung kann Partner und Kinder für den Fall des eigenen Todes finanziell absichern

  • Versicherungen

    Risikolebensversicherung Rechner

    Mit dem Risikolebensversicherungs-Rechner erfahren Sie, wie hoch Ihr monatlicher Beitrag für eine von Ihnen festgelegte Versicherungssumme ist.

  • Versicherungen

    Risikolebensversicherung Gesundheitsfragen

    Seit 2010 gibt es hierzulande keine Risikolebensversicherung mehr ohne Gesundheitsfragen. Erfahren Sie mehr!

  • Versicherungen

    Risikolebensversicherung Kreditabsicherung

    Eine Risikolebensversicherung zur Kreditabsicherung ist vor allem zur Absicherung der Tilgung von Immobilien- und Geschäftskrediten sinnvoll

  • Magazin

    Kein Testament vorhanden – Wie ist die gesetzliche Erbfolge?

    Was geschieht, wenn kein Testament verfasst wurde, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gunnar Glaser.

Diese Produkte könnten Sie auch interessieren

Icon Fondsgebundene Rentenversicherung

Fondsgebundene
Rentenversicherung

Icon verlässlich bearbeitet

Versicherungen

Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Auswahl und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.