Wird eine BU-Rente auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?

Anrechnung der BU-Rente auf die Erwerbsminderungsrente?

Wer aufgrund einer körperlichen oder seelischen Erkrankung seinem Beruf dauerhaft nicht mehr nachgehen kann, muss sich auf große finanzielle Einbußen einstellen. Vom Staat gibt es in diesem Fall nur noch begrenzte Unterstützung. Eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente erhält nur, wer vor dem Jahr 1961 geboren wurde und wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist. Später Geborene bekommen lediglich eine Erwerbsminderungsrente (EM) – und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Daher entscheiden sich viele Berufstätige, privat vorzusorgen und schließen eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ab. Sie springt ein, wenn der Versicherungsnehmer vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheidet und schützt durch eine monatliche Rentenzahlung vor dem finanziellen Ruin. Doch was passiert, wenn der Versicherte sowohl eine private BU-Rente als auch eine gesetzliche EM-Rente bezieht? Wird die private Berufsunfähigkeitsrente auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente angerechnet?

Gesetzliche Erwerbsminderungsrente vs. private BU-Rente

Um die Frage zu beantworten, ob die private Berufsunfähigkeitsrente auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird, lohnt sich ein Blick auf die jeweiligen Bezugsvoraussetzungen. Die volle gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält nur, wer keine drei Stunden täglich mehr arbeiten kann – und zwar unabhängig vom bisher ausgeübten Beruf. Ein Beispiel: Wenn ein Pilot eine dauerhafte Schädigung der Augen erleidet, kann er kein Flugzeug mehr steuern. Er ist dann berufsunfähig, aber nicht erwerbsunfähig. Aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung ist es ihm durchaus zuzumuten, einem anderen Beruf nachzugehen und dadurch seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, etwa in einem Callcenter.

Anders verhält es sich bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Ist die sogenannte «abstrakte Verweisung ausgeschlossen» gibt es keinen Zwang zu Jobalternativen. Hätte der Pilot aus unserem Beispiel eine BU-Versicherung abgeschlossen, würde diese zahlen, sobald das Augenleiden durch ein ärztliches Attest bestätigt wäre. Doch wie sieht es aus, wenn der Pilot keine Augenkrankheit, sondern Krebs hätte? Wenn er nicht nur berufsunfähig, sondern erwerbsunfähig wäre und eine gesetzliche EM-Rente bekommen würde? Gäbe es dann eine Anrechnung der Erwerbsminderungsrente auf die Berufsunfähigkeitsversicherung?

Keine Anrechnung der Berufsunfähigkeitsrente auf die Erwerbsminderung

Die Antwort lautet: nein. Die Erwerbsminderungsrente ist eine staatliche Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die nur dann gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im Gegensatz dazu ist die Berufsunfähigkeitsversicherung ein privatrechtlicher Vertrag, der der persönlichen Vorsorge dient. Der Leistungsanspruch aus einer privaten BU besteht unabhängig von der staatlich gezahlten EM-Rente.

Weder kann der Versicherungsdienstleister die monatliche BU-Rente verweigern, wenn der Versicherungsnehmer eine staatliche Erwerbsminderungsrente erhält, noch kann die gesetzliche Rentenversicherung die EM-Rente kürzen, wenn der Berechtigte zusätzlich eine BU-Rente bezieht. Es gelten zwar strenge Einkommensgrenzen beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente, doch diese Obergrenzen führen nur bei Erwerbseinkommen zu einer Anrechnung. Die Rentenzahlung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zählt nicht zum Erwerbseinkommen und wird daher nicht bei der EM-Rente angerechnet.

Wenn die private BU-Rente so niedrig ausfällt, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert werden kann, gibt es die Möglichkeit, Grundsicherung oder Hartz IV zu beantragen. Damit kann bis zum Existenzminimum aufgestockt werden. Hier gilt allerdings: Persönliches Vermögen und Einkünfte werden angerechnet, auch die private Berufsunfähigkeitsrente.

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Unsere Expertin

Steffi-Roesch-mintSteffi Rösch – Produktentwicklerin und Produktmanagerin der LV 1871

Steffi Rösch ist in der Produktentwicklung und dem Produktmanagement der LV 1871 sowohl im Bereich der biometrischen Risikoabsicherung als auch im Bereich Altersvorsorge tätig. Sie analysiert dabei intensiv die Anforderung unabhängiger Ratinggesellschaften um sicher zu stellen das die Tarife der LV 1871 mehr als nur den Marktstandard abbilden.

Für die LV 1871 und deren Kunden bringt sie dabei ihr mathematisches und aktuarielles Wissen für die Entwicklung fairer und kundenorientierter Lösungen mit ein.

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