Was bedeutet Unverfallbarkeit in der bAV?

Unverfallbarkeit in der betrieblichen Altersvorsorge

Der Begriff Unverfallbarkeit wird in Zusammenhang mit den Anwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge benutzt. Was hat es damit auf sich?

Unverfallbarkeit bedeutet in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV), dass Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf die Leistungen der bAV haben, wenn Sie das Unternehmen vor dem Renteneintritt verlassen. Die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf eine Betriebsrente (Anwartschaft) sind jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen unverfallbar. Genaueres definiert das Betriebsrentengesetz (BetrAVG).

In Bezug auf die Unverfallbarkeit muss zwischen zwei verschiedenen Konstellationen unterschieden werden:

  • Verträge, die allein durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung finanziert werden

  • Arbeitgeberfinanzierte Betriebsrenten, deren Beiträge der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zahlt

Unverfallbarkeit bei arbeitnehmerfinanzierten Verträgen (Entgeltumwandlung)

 Im Rahmen der Entgeltumwandlung ist die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge Teil der Gesamtvergütung eines Arbeitnehmers, da dieser selbst aus seinem Bruttoeinkommen in die bAV investiert. In diesem Fall ist die Anwartschaft fristlos unverfallbar. Das gilt auch für den ab 2022 geltenden gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer erhält eine rechtlich sichere, unentziehbare Aussicht auf eine Betriebsrente. Diese wird ausgezahlt, sobald er das Rentenalter erreicht hat.

Dieses Recht bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer vor dem Renteneintritt den Arbeitgeber wechseln sollte. Der Grund für diese Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersvorsorge ist, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Einkommens für die Aussicht auf eine Betriebsrente investiert hat. Würden die Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, käme dies einer (rückwirkenden) Lohnkürzung gleich.

Die fristlose, gesetzliche Unverfallbarkeit der bAV besteht immer dann, wenn die Zusage ab dem Jahr 2001 erteilt wurde und der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung nutzt, um einen Teil seines Bruttoeinkommens zu investieren.

Unverfallbarkeit bei arbeitgeberfinanzierten Verträgen

Wenn nur der Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt, hängt es von verschiedenen Fristen ab, ob ein Arbeitnehmer eine unverfallbare oder eine verfallbare Anwartschaft hat. Denn in diesem Fall wird nicht das eigene Bruttoeinkommen aufgewendet, sondern die Betriebstreue honoriert. Dementsprechend gibt es in diesem Fall keine sofortige Unverfallbarkeit der Betriebsrente. Wenn ein Arbeitnehmer schon nach kurzer Zeit wieder aus dem Unternehmen ausscheidet, können Ansprüche gestrichen werden. Für diesen Fall gibt es gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen.

Gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen betriebliche Altersvorsorge

Die gesetzlichen Fristen gelten jeweils ab dem Datum der erstmaligen Zusage-Erteilung, nicht erst ab der ersten Investition. Diese Fristen lauten wie folgt:

Startdatum der Anwartschaft Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit
seit dem 1. Januar 2018
  • Mindestalter 21 Jahre
  • Start der Anwartschaft war vor mindestens 3 Jahren
ab dem 1. Januar 2009

bis zum 31. Dezember 2017

  • Mindestalter 25 Jahre
  • Start der Anwartschaft war vor mindestens 5 Jahren

oder

  • Mindestalter 21 Jahre
  • 3 Jahre Zusagedauer ab dem 1. Januar 2018
ab dem 1. Januar 2001

bis zum 31. Dezember 2008

  • Mindestalter 30 Jahre
  • Start der Anwartschaft war vor mindestens 5 Jahren

oder

  • Mindestalter 25 Jahre
  • 5 Jahre Zusagedauer ab dem 1. Januar 2009
bis zum 31. Dezember 2000
  • Mindestalter 35 Jahre
  • Start der Anwartschaft war vor mindestens 10 Jahren

oder

  • Mindestalter 35 Jahre
  • 3 Jahre Zusagedauer und 12 Jahre Betriebszugehörigkeit

oder

  • Mindestalter 30 Jahre
  • 5 Jahre Zusagedauer ab dem 1. Januar 2001
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Frühere vertragliche Unverfallbarkeit kann vereinbart werden

Die gesetzlichen Fristen schaffen eine grundsätzliche Regelung für die Unverfallbarkeit der Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge. Unabhängig davon können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich auch eine frühere Unverfallbarkeit vereinbaren.

Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge

  • Versicherungen

    Direktversicherung

    Entspannt in die Zukunft - sparen und vorsorgen im Beruf

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    Pensionszusage

    Die betriebliche Versorgungslösung für Fach- und Führungskräfte

  • Versicherungen

    Pensionsfonds

    Die betriebliche Altersvorsorge, die Unternehmen und Mitarbeiter entlastet

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    Unterstützungskasse

    Mit Beträgen über der Beitragsbemessungsgrenze im Beruf vorsorgen