Steigt bei einer gesetzlichen Rentenerhöhung auch die Betriebsrente?
Gesetzliche Rente steigt: Auswirkungen auf die bAV
Bereits das dritte Jahr in Folge wurden im Sommer 2024 die gesetzlichen Renten in Deutschland erhöht. 21 Millionen Rentner können sich über 4,75 Prozent Anpassung erfreuen. Die positive Entwicklung liegt an der Lohnentwicklung der vergangenen Monate. Viele Arbeitnehmende fragen sich in diesen Momenten: Steigt eigentlich mit der gesetzlichen Rentenerhöhung auch die Betriebsrente?
Wenn die gesetzliche Rente steigt, profitieren Millionen Ruheständler. Doch was ist mit der Betriebsrente? Ist sie an gesetzliche Rentenanpassungen gekoppelt? Zunächst einmal gilt: Bei einer Rentenerhöhung nimmt die Betriebsrente nicht automatisch zu. Diese Erhöhung betrifft nur die gesetzliche Rente, die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt wird. Die Betriebsrente ist dagegen eine zusätzliche Altersvorsorge, die vom Arbeitgeber oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gewährt wird.
Betriebsrentenanpassungen erfolgen nach anderen Regeln und sind nicht direkt an Anpassungen der gesetzlichen Rente geknüpft. Allerdings sind Arbeitgeber nach § 16 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, ob und inwieweit eine Anpassung der Betriebsrenten zum Ausgleich der Inflation und des Kaufkraftverlustes erforderlich ist. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Die Drei-Jahres-Regelung entfällt in folgenden Fällen:
- Der Arbeitgeber hat sich dazu verpflichtet, die laufenden Leistungen jedes Jahr um mindestens ein Prozent anzupassen.
- Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) läuft über die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung.
- Es wurde eine sogenannte Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt.
Sollte die Betriebsrente als Direktzusage (auch: Pensionszusage) oder über eine Unterstützungskasse laufen, so muss die Anpassung an gesetzliche Rentenerhöhungen erfolgen. Arbeitgeber haben dann die Wahl zwischen der in § 16 BetrAVG beschriebenen Anpassungspflicht der Betriebsrenten und der Ein-Prozent-Anpassung.
Ein-Prozent-Anpassung kurz erklärt
Eine Möglichkeit der Angleichung an gesetzliche Rentenerhöhungen ist die sogenannte Ein-Prozent-Anpassung. Konkret bedeutet diese Regelung, dass sich Unternehmen dazu verpflichten, Betriebsrenten „jährlich um wenigstens eins von Hundert“ anzupassen, um den Kaufkraftverlust durch Inflation auszugleichen. Diese Variante ist für Unternehmen eine Alternative zur Drei-Jahres-Prüfung.
Anstatt alle drei Jahre eine Prüfung durchzuführen und dann eine eventuell notwendige Anpassung vorzunehmen, wird die Betriebsrente jedes Jahr zum 1. Juli um mindestens ein Prozent erhöht. Diese Option kann administrativ einfacher sein und bietet den Betriebsrentnern eine gewisse Planbarkeit und Sicherheit.
Anpassungspflicht kurz erklärt
Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die Ein-Prozent-Anpassung und für die Anpassungsprüfungspflicht, so muss er eventuelle Änderungen nach einem strikten Drei-Jahres-Rhythmus durchführen. Dabei geht aus dem Betriebsrentengesetz nicht eindeutig hervor, ob eine Erhöhung der Betriebsrente bei gestiegener gesetzlicher Rente erfolgen muss. Ausschlaggebend bei dieser Prüfung sind „insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers“. Jedoch nur unter strengen Voraussetzungen kann von der Erhöhung der Betriebsrenten abgesehen werden.
Der Arbeitgeber sollte im Zuge der Anpassungspflicht mindestens den eingetretenen Kaufkraftverlust ausgleichen und den Rentnern ein angemessenes Einkommen im Ruhestand gewährleisten. Dies gilt nicht, wenn die Löhne und Gehälter vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Betriebes unterhalb der Inflationsrate gestiegen sind.