LV 1871 Betriebliche Altersversorgung 2022 DV Beste Produktqualität

Direktversicherung und Sozialabgaben: Freibeträge & Regelungen

  • Fallen Sozialabgaben im Rahmen der Direktversicherung an?

  • Regelungen für Anspar- und Rentenbezugsphase

  • Aktuelle Freibeträge 2024

Sozialabgaben im Rahmen der Entgeltumwandlung

Die Direktversicherung ist einer der Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge und bietet verschiedene Möglichkeiten der Finanzierung. Sie kann zum einen rein arbeitgeberfinanziert sein. Zum anderen können Arbeitnehmer dank der sogenannten Entgeltumwandlung auch selbst zur betrieblichen Altersvorsorge beitragen.

Bei der Entgeltumwandlung wird der Beitrag zur Direktversicherung direkt vom Bruttogehalt abgezogen und schmälert dadurch das zu versteuernde Einkommen. Deshalb können Arbeitnehmer aus dieser Form der betrieblichen Altersvorsorge einen Vorteil ziehen: Durch das geringere Bruttogehalt werden Sozialabgaben und im Regelfall auch Steuern gespart.

Doch bis zu welcher Höhe sind die Beiträge zur Direktversicherung sozialversicherungsfrei? Hier spielt die Beitragsbemessungsgrenze eine wichtige Rolle.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung definiert das maximale Bruttogehalt, das für die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Übersteigt das Einkommen diesen Wert, müssen für den darüberhinausgehenden Betrag keine Beiträge gezahlt werden. Sie wird jährlich zum 1. Januar eines Jahres von der Bundesregierung definiert.

Die Beitragsbemessungsgrenze in 2024 beträgt:

  • Westdeutschland: 90.600 Euro im Jahr bzw. 7.550 Euro pro Monat (2023: 7.300 Euro pro Monat)

  • Ostdeutschland: 89.400 Euro im Jahr bzw. 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro pro Monat)

Im Rahmen der Rentenangleichung Ost-West wird auch die Beitragsbemessungsgrenze der neuen Bundesländer schrittweise an die Höhe des Wertes der alten Bundesländer angeglichen. Bis 2025 sollen die Werte auf gleicher Höhe sein.

In der Ansparphase: Sozialversicherungsfrei in die Direktversicherung einzahlen

Die Beitragsbemessungsgrenze dient als Grundlage, um zu berechnen bis zu welcher Höhe keine Sozialabgaben auf Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung anfallen. Bis zu einer Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Unter die Sozialabgaben fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Sozialversicherungsfrei sind 2024: 

  • Westdeutschland: Beiträge bis zu 3.624 Euro im Jahr bzw. 302 Euro pro Monat (2023: 292 Euro pro Monat)

  • Ostdeutschland: Beiträge bis zu 3.576 Euro im Jahr bzw. 298 Euro pro Monat (2023: 284 Euro pro Monat)

Darüber hinaus sind Beiträge zur Direktversicherung bis zu einer Höhe von 8 Prozent der BBG steuerfrei.

Frau wirft Geld in Sparschwein

In der Rentenbezugsphase: Sozialversicherungsbeiträge werden auf Auszahlungen fällig

Da während der Einzahlungsphase Sozialabgaben gespart wurden, fallen diese in der Auszahlungsphase auf die Leistungen aus der Direktversicherung an. Jedoch zahlen Rentner keine Beiträge zu Renten- und Arbeitslosenversicherung, sondern nur noch zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Beiträge zur Krankenversicherung

Sind Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert, zahlen sie auf die Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge den normalen Beitragssatz zuzüglich Zusatzbeitrag. Im Durchschnitt sind das in 2024 circa 16,2 Prozent (allgemeiner Beitragssatz 14,6% plus durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,7%). Zu Beginn der Auszahlung informiert der Versicherungsanbieter die Krankenkasse und anschließend werden die Beiträge automatisch abgeführt.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Zusätzlich müssen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt werden. Diese bleiben 2024 für Rentner ohne Kinder bei 3,4 Prozent und mit Kinder bei 3,05 Prozent.

Seit 2020: Betriebsrenten Entlastung - bis 176,75 Euro abgabenfrei

Seit Januar 2020 entlastet das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz pflichtversicherte Betriebsrentner bei den Krankenkassenbeiträgen. Die Rente aus der Direktversicherung zählt zu den Versorgungsbezügen, weswegen hier ein monatlicher Freibetrag von 176,75 Euro gilt (Stand 2024). Erhalten Versicherte monatlich weniger als 176,75 Euro an Versorgungsbezügen, müssen keine Beiträge zur Krankenkasse gezahlt werden. Übersteigt der monatliche Betrag die Grenze, müssen bei der Krankenversicherung die Beiträge nur auf den Differenzbetrag gezahlt werden. Diese Entlastung für Betriebsrentner gilt auch für die Pflegeversicherung, allerdings fällt die Pflegeversicherung in voller Höhe an, sobald die monatliche Rente aus der Direktversicherung höher ist als der Freibetrag.

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Sonderfall: Direktversicherung wird nach Jobwechsel privat weitergeführt

Wenn der neue Arbeitgeber bei einem Jobwechsel die bisherige Direktversicherung nicht übernimmt, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit die Versicherung privat weiterzuführen. Für diesen Fall traf 2010 das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung (Az. 1 BvR 1660/08): Auf die Auszahlung werden nur auf den Teil der Rente Sozialabgaben fällig, der während der Zeit beim Arbeitgeber angespart wurde. Denn nur während dieser Zeit konnte der Versicherte von den Freibeträgen profitieren. Wichtig ist hierbei, dass nach dem Jobwechsel der Versicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer umgeschrieben wird.

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Sonderfall: Verträge, die vor 2005 geschlossen wurden

Mit der Gesundheitsreform im Jahr 2004 hat sich auch in Bezug auf die betriebliche Altersvorsorge einiges getan. Seitdem gilt die oben beschriebene Regelung, dass auf Betriebsrenten der volle Krankenkassenbeitrag anfällt. Bei Verträgen, die vor 2005 geschlossen wurden, wird jedoch bereits in der Ansparphase auf die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmeranteil an Sozialabgaben gezahlt. Dadurch werden die Beiträge doppelt gezahlt, einmal während der Einzahlung und einmal während der Auszahlung. Eine Entlastung von dieser Doppelbelastung erhalten Versicherte nur über den oben genannten Freibetrag für Versorgungsbezüge in der Auszahlphase. Dafür darf die monatliche Auszahlung jedoch den Betrag von 176,75 Euro nicht übersteigen. (Stand 2024)

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