Berufsunfähigkeitsversicherung
Stundung
Definition Beitragsstundung
Ein Aufschub der Beitragszahlung. Die Beiträge müssen allerdings nach Ablauf der Stundung nachgezahlt werden, es besteht weiterhin Versicherungsschutz.
Mit dem Abschluss eines Versicherungsproduktes, wie zum Beispiel einer Berufsunfähigkeitsversicherung, fallen auch laufende Kosten an. Natürlich kann es während der Vertragslaufzeit zu Zahlungsschwierigkeiten kommen. Um diese zu überbrücken, können eine Stundung, eine Beitragsfreistellung, eine befristete Beitragsfreistellung oder eine Beitragsreduzierung vereinbart werden.
Die versicherte Person kann zwischen den vier Varianten wählen, je nach eigener Situation und der erwarteten Dauer der Zahlungsprobleme.
Die Beitragsfreistellung ist für einen längerfristigen Zeitraum gedacht. Wer nur kurzzeitig Zahlungsschwierigkeiten hat, ist mit einer Stundung besser aufgestellt.
Eine Stundung kann bei der LV 1871 für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in Anspruch genommen werden. Bei Elternzeit beträgt der maximale Stundungszeitraum sogar 36 Monate. Der Versicherungsschutz bleibt während dieser Zeit vollständig bestehen. Ein Grund muss hierfür nicht angegeben werden. Ist der Stundungszeitraum abgelaufen, müssen die nicht gezahlten Beiträge nachgezahlt werden. Auch hierbei gibt es verschiedene Varianten, um die Rückzahlung zu vereinfachen. Der Versicherungsnehmer kann den ausstehenden Betrag in einer Summe oder in Raten zahlen.
Ausgeglichen werden können die gestundeten Beiträge auch durch ein Herabsetzen der Berufsunfähigkeitsrente. Dadurch verringert sich der Betrag des Versicherungsschutzes, aber die Beiträge müssen (je nach Situation) nicht nachbezahlt werden. Die offenen Beiträge können aber auch durch eine Erhöhung des zukünftigen Beitrags ausgeglichen werden. Vorteilhaft ist die Tatsache, dass bei einer Stundung der Versicherungsschutz vollständig bestehen bleibt.
Wer in einer Notsituation eine Stundung in Erwägung zieht, muss diese schriftlich beim Versicherer beantragen. Sollte der Antrag anerkannt werden, wird der Versicherungsnehmer vorübergehend von der Beitragszahlungspflicht befreit.