Berufsunfähigkeitsversicherung
Konkrete Verweisung – Definition und Erklärung
Konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung können Versicherungsnehmer im Ernstfall finanzielle Unterstützung erhalten. Im Falle einer Berufsunfähigkeit wird allerdings geprüft, inwiefern der aktuelle Beruf noch ausgeführt werden kann. Ist im Vertrag eine sogenannte Verweisung enthalten, so kann der Versicherer unter Umständen auf einen anderen, alternativen Beruf verweisen. Dabei kommt es stets auf die individuellen und konkreten Vertragsbedingungen an.
Innerhalb der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gibt es die sogenannte abstrakte Verweisung und die konkrete Verweisung. Kann ein Versicherungsnehmer theoretisch einen beliebigen anderen Beruf ausführen, der zu seinen Fähigkeiten und Kenntnissen passt, dann kann das Versicherungsunternehmen ihn mittels abstrakter Verweisung auf eine entsprechende Tätigkeit verweisen. Es muss keine Berufsunfähigkeitsrente gezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob es tatsächlich entsprechende Stellen auf dem Arbeitsmarkt gibt.
Versicherungsnehmer sollten beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung daher darauf achten, dass die abstrakte Verweisung ausgeschlossen ist. Bei der LV 1871 wird vollständig darauf verzichtet.
Doch was ist eine konkrete Verweisung? Hier prüft der Versicherer, ob die versicherte Person eine neue Tätigkeit aufgenommen hat, die den bisherigen Kenntnissen, Fähigkeiten und der Lebensstellung entspricht. Wenn das der Fall ist, dann kann konkret auf diese Tätigkeit verwiesen werden. In diesem Fall könnte die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt werden. Der Versicherungsnehmer hat bereits eine Tätigkeit gefunden, die seiner Ausbildung und seiner aktuellen Lebensstellung entspricht, sodass eine Rentenzahlung nicht nötig wäre.
Verbraucher sollten bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nur die konkrete Verweisung akzeptieren. Die konkrete Verweisung wird in den Vertragsbedingungen geregelt. Dort wird geklärt, wann sie anwendbar ist.
Die LV 1871 verzichtet bei versicherten Schülern sogar auf die konkrete Verweisung auf eine andere Schulform.
Ebenso werden Auszubildende und Studenten im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf eine andere Ausbildung, ein alternatives Studium oder die Ausübung einer Berufstätigkeit verwiesen.
Wenn die versicherte Person allerdings eine berufliche Tätigkeit, einen anderen Studiengang oder eine andere Ausbildung konkret aufnimmt, liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor.