Berufsunfähigkeitsversicherung

Erwerbsminderungsrente

Definition Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung für diese Leistung ist unter anderem, dass der Versicherte zumindest teilweise erwerbsunfähig ist.

Ist eine Person wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage, einer beliebigen Arbeit nachzugehen, kann sie die gesetzliche Erwerbsminderungsrente beantragen. In Deutschland beziehen bereits 1,9 Millionen Menschen die Erwerbsminderungsrente (Quelle: Deutsche Rentenversicherung / Stand 2022).

Doch wann besteht tatsächlich ein Anspruch auf diese Rente?

Voraussetzung ist erst einmal, dass die Person gesetzlicher Rentenversicherter ist und die Regelaltersgrenze noch nicht erreich hat. Sie muss dauerhaft krank sein oder eine Behinderung muss vorliegen. Zudem muss ein Arzt bestätigt haben, dass die betroffene Person nicht mehr ins Berufsleben zurückkehren kann. Grundsätzlich wird aber vorab geprüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederhergestellt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird das restliche Leistungsvermögen festgestellt, also ob eine zeitliche Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt möglich wäre. Von dieser Prüfung hängt es ab, ob Sie eine volle oder teilweise Erwerbminderungsrente erhalten.

Allgemeine Voraussetzungen Erwerbsminderungsrente

  • Sie sind Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Sie waren bereits mindestens fünf Jahre Mitglied.
  • Es handelt sich dabei um gesundheitliche Gründe.
  • Sie sind dauerhaft krank oder eine Behinderung liegt vor und die medizinische Einschätzung geht davon aus, dass sich das auch künftig nicht ändern wird.
  • Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sehen vor, dass innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein müssen.

Volle Erwerbsminderungsrente

Sie erhalten die volle Erwerbsminderungsrente, wenn sie eine beliebige Berufstätigkeit nur noch weniger als drei Stunden pro Tag ausüben können

Teilerwerbsminderungsrente

Sie erhalten eine Teilerwerbsminderungsrente (50% der vollen Erwerbsminderungsrente), wenn sie eine beliebige Berufstätigkeit nur zwischen drei und sechs Stunden pro Tag ausüben können.

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente abhängig vom Alter

Nicht nur die noch leistbare Arbeitszeit spielt bei der Erwerbsminderungsrente eine Rolle, auch das eigene Alter.

  • Jüngere Arbeitnehmer (ab dem 2. Januar 1961 geboren): Die Rente ist für jüngere Arbeitnehmer nur dann möglich, wenn sie in überhaupt keinem Beruf mehr tätig sein können (zu den genannten Stunden). Alternativ könnte es sinnvoller sein, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen.
  • Ältere Arbeitnehmer (vor dem 2. Januar 1961 geboren): Können ältere Personen anhand ihrer Qualifikation noch in einem anderen Beruf arbeiten, könnten sie Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente haben. Es gibt allerdings viele Diskussionen darüber, welche Tätigkeit tatsächlich zumutbar sowie vergleichbar ist.

Der Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente sollte erst dann erfolgen, wenn der Anspruch auf Krankengeld voll ausgeschöpft wurde (keine Pflicht). Wer danach weiterhin eine Bestätigung von einem Arzt erhält, dass eine Arbeit nicht oder nur noch bedingt möglich ist, kann den Antrag stellen.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung der LV 1871

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