Gibt es eine vorübergehende Berufsunfähigkeit?

Vorübergehende Berufsunfähigkeit

Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) können Angestellte, Selbstständige und Beamte ihre Arbeitskraft absichern. Im Leistungsfall zahlt die Versicherungsgesellschaft die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente aus, die den Wegfall des Einkommens kompensieren soll.

Dadurch kann der Versicherungsnehmer seinen Lebensstandard im Falle einer Berufsunfähigkeit aufrechterhalten. Doch wann gilt man überhaupt als berufsunfähig? Gibt es auch eine vorübergehende Berufsunfähigkeit?

Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach § 172 VVG liegt vor, wenn der Versicherte seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer nicht mehr nachgehen kann. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, etwa ein Unfall, eine Krebserkrankung oder ein Burnout. Festgestellt wird die Berufsunfähigkeit durch einen Arzt. Die meisten Versicherungspolicen sehen für die Auszahlung der BU-Rente eine Beeinträchtigung von mindestens 50 Prozent für mindestens sechs Monate vor. Wer seinen Beruf über den Zeitraum von mindestens einem halben Jahr vollständig oder teilweise nicht mehr ausüben kann, gilt demnach als berufsunfähig.

Voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit

Entscheidend für das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ist die Tatsache, dass diese „voraussichtlich auf Dauer“ beziehungsweise „voraussichtlich dauernd“ besteht. Das bedeutet für die ärztliche Diagnose: Kann der Mediziner nicht absehen, wie lange der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung seinem Beruf nicht mehr nachgehen können wird, kann von einer „voraussichtlich dauerhaften“ Berufsunfähigkeit ausgegangen werden.

Eine „vorübergehende Berufsunfähigkeit“ sehen die Versicherungsverträge der Berufsunfähigkeitsversicherungen in der Regel nicht vor. Ausschlaggebend für die Ausbezahlung der BU-Rente ist die ärztlich attestierte „voraussichtlich dauernde Berufsunfähigkeit“ des Versicherungsnehmers. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Berufsunfähigkeit zwangsläufig bis zum Ende der Vertragsdauer bestehen bleiben muss. Schließlich kann es passieren, dass sich der Versicherungsnehmer von seinem Leiden erholt und wieder am Berufsleben teilnehmen kann. Was geschieht im Falle einer solchen zeitweisen Berufsunfähigkeit? Wie lange wird die BU-Rente ausbezahlt?

Dauer der Rentenzahlung bei zeitweiser Berufsunfähigkeit

Wie lange das Versicherungsunternehmen die Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall auszahlt, ist in den Vertragsbedingungen geregelt. Es wird empfohlen, eine Leistungsdauer bis zum gesetzlichen Renteneintritt zu wählen, um Versorgungslücken im Falle einer Berufsunfähigkeit zu vermeiden. Grundsätzlich sind aber auch andere Vereinbarungen möglich. Allerdings wird die BU-Rente immer nur solange gezahlt, wie die Berufsunfähigkeit des Empfängers tatsächlich anhält.

Der Versicherer kann nach Anerkennung der Berufsunfähigkeit in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen, ob der Versicherungsnehmer seine Berufstätigkeit eventuell wieder aufnehmen könnte. Handelte es sich um eine vorübergehende Berufsunfähigkeit und sind die Voraussetzungen für die Auszahlung der BU-Rente zwischenzeitlich nicht mehr gegeben, kann das Versicherungsunternehmen die Zahlungen einstellen.

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Erwerbsminderung vs. (vorübergehende) Berufsunfähigkeit

Im Zusammenhang mit einer (vorübergehenden) Berufsunfähigkeit ist es wichtig, diesen Begriff von der Erwerbsminderung abzugrenzen. Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Diagnose davon auszugehen ist, dass der Betroffene seinem bisherigen Beruf für mindestens sechs Monate und zu mindestens 50 Prozent nicht mehr nachgehen können wird.

Damit ist nicht automatisch eine Erwerbsminderung verbunden: Als erwerbsgemindert zählt, wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Dies gilt nicht nur für ihren zuletzt ausgeübten Beruf, sondern für jede Form der zumutbaren Erwerbstätigkeit. In diesem Fall kann eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Wer täglich noch zwischen drei bis maximal sechs Stunden arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert – in diesem Fall betragen die Rentenzahlungen nur die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente. Bei der Berufsunfähigkeitsrente handelt es sich hingegen um eine private Versicherungsleistung.

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