Ausschlusskriterien bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung?

Welche Ausschlusskriterien gibt es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung müssen Sie im Rahmen der Gesundheitsprüfung einige Angaben machen. Diese helfen dem Versicherer in erster Linie dabei, Ihren Gesundheitszustand einzuschätzen – manche Kriterien können jedoch auch zu einem Ausschluss bei der Berufsunfähigkeitsversicherung führen.

Durch Krankheit kann das Risiko einer Berufsunfähigkeit steigen. Vor Vertragsschluss wird deshalb der Gesundheitszustand des Antragstellers individuell geprüft. Bestimmte Krankheiten können dazu führen, dass Anträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zu den üblichen Konditionen angenommen werden können.

Ausschluss, Ablehnung oder Zuschlag?

An dieser Stelle kommen drei wichtige Fachbegriffe ins Spiel: Ausschluss, Ablehnung und Zuschlag. Eine Ablehnung bedeutet bei der Berufsunfähigkeitsversicherung tatsächlich, dass Sie nicht versichert werden können. Oft spielen hier auch die Schwere einer Krankheit oder die Genesungsdauer eine Rolle. Einige Diagnosen führen allerdings in fast allen Fällen zur Ablehnung eines Antrags. Bei der LV 1871 sind das zum Beispiel Rheuma, Parkinson oder Multiple Sklerose. Auch Suchtkrankheiten wie Alkoholkrankheit oder Drogenkonsum fallen darunter.

Ein Ausschluss bedeutet bei der Berufsunfähigkeitsversicherung in erster Linie eine Annahme des Antrags – allerdings mit sogenannten Ausschlussklauseln. In diesem Fall werden aufgrund einer Vorerkrankung bestimmte Folgeerkrankungen oder Körperbereiche aus dem Berufsunfähigkeitsschutz ausgeschlossen. Wenn Sie bei der Antragstellung beispielsweise unter einer Handgelenksfraktur leiden, schließt die LV 1871 in der Regel dieses Handgelenk aus dem Versicherungsschutz aus. Folgeerkrankungen wären hier z.B. eine Einschränkung der Beweglichkeit oder Schmerzen im Bereich des betroffenen Handgelenks. Andere Ursachen für eine Berufsunfähigkeit sind natürlich weiterhin im Versicherungsschutz enthalten.

Auch psychische Vorerkrankungen wie Depressionen können zu Ablehnungen oder individuellen Ausschlüssen führen. Eine bestehende Depression erhöht das Risiko einer Berufsunfähigkeit und erschwert den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, macht ihn aber nicht in jedem Fall unmöglich.

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Tipp

Gesundheitliche Probleme oder ein ungesunder Lebensstil müssen bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht immer Ausschlusskriterien sein. In einigen Fällen erfolgt die Annahme des Antrags mit Zuschlägen. Sie erhalten dann zwar den vollen Versicherungsschutz, müssen aber unter Umständen mit höheren Beiträgen rechnen. Bei der Golden BU der LV 1871 fällt darunter z.B. ein erhöhter BMI.

Berufs- und Freizeitrisiken als Ausschlusskriterien

Nicht nur Krankheiten können bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zu einem Ausschluss oder einer Ablehnung führen. Auch bestimmte Berufsgruppen unterliegen einem erhöhten Risiko und können deshalb nicht versichert werden. Profisportlern zum Beispiel kann die LV 1871 generell keinen Berufsunfähigkeitsschutz anbieten. Bei prüfungsrelevanten Sportarten wird lediglich das reine Freizeitrisiko abgesichert. Manche Sportarten sind nur mit einem Zuschlag für besondere Gefahren versicherbar. Dazu zählen unter anderem Motocross ohne Wettbewerbe, Kickboxen ohne Wettkämpfe oder Skispringen. Andere Sportarten, wie zum Beispiel Freeclimbing oder Basejumping, führen fast immer zu einer Ablehnung.

Sie möchten demnächst eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen? Das Tool Quick Risk von der LV 1871 liefert eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Gesundheitsprüfung. Sie können dort einfach und schnell herausfinden, welche Erkrankungen und Freizeitrisiken zu den Ausschlusskriterien der Berufsunfähigkeitsversicherung Golden BU zählen könnten. Einige Angaben müssen genauer geprüft werden oder sind nur gegen einen Beitragszuschlag versicherbar. Deshalb sollten Sie sich bei der Tarifwahl und der Gesundheitsprüfung von Ihrem Vermittler beraten lassen.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung der LV 1871

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