Was bedeutet die abstrakte Verweisung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Berufsunfähigkeitsversicherung und abstrakte Verweisung

Rund um das Thema abstrakte Verweisung auf andere Berufe bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, besteht oft noch Klärungsbedarf. Bei der Entscheidungsfindung für oder gegen eine Versicherung, ist die Verweisung meist ausschlaggebend. Denn diese bestimmt oft, ob im Schadensfall geleistet wird oder nicht. Dabei ist die Unterscheidung zwischen einer abstrakten und einer konkreten Verweisung wichtig.

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung hat eine Person Anspruch auf die Leistung, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Ist eine abstrakte Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung miteingeschlossen, gilt die versicherte Person auch dann als berufsfähig, wenn sie einen ähnlichen Beruf ausüben kann. Dieser muss lediglich sozial zumutbar sein und der bisherigen Lebensstellung entsprechen.

Im Falle einer Berufsunfähigkeit kann dem Versicherungsnehmer somit ein ähnlicher Beruf vorgeschlagen werden, um die 50 Prozent Berufstätigkeit weiter ausführen zu können. Die Verweisung gilt als abstrakt, wenn der vorgeschlagene Beruf zwar den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entspricht, jedoch bedingt ähnliche Eigenschaften wie der bisherige Beruf aufweist. Dabei ist die Lage auf dem Arbeitsmarkt für den verwiesenen Beruf unerheblich. Das Risiko einen Arbeitsplatz zu finden, liegt beim Versicherten.

Für Verbraucher ist es daher wichtig, eine abstrakte Verweisung auszuschließen. Eine bessere und deutlich verbraucherfreundlichere Verweisung ist die konkrete Verweisung. In diesem Fall erhält die versicherte Person die Leistung bei 50 Prozentiger Berufsunfähigkeit, ohne auf einen ähnlichen Beruf verwiesen zu werden.

Die LV 1871 verzichtet komplett auf die abstrakte Verweisung. Zusätzlich wird bei versicherten Schülern auf die konkrete Verweisung auf eine andere Schulform verzichtet.  Bei Auszubildenden und Studenten wird ebenfalls darauf verzichtet, auf eine andere Ausbildung, ein anderes Studium oder die Ausübung einer Berufstätigkeit zu verweisen. Nimmt die versicherte Person eine berufliche Tätigkeit, einen anderen Studien- oder Ausbildungsgang allerdings konkret auf, liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor.

Die konkrete Verweisung wird in den Vertragsbedingungen geregelt und klärt, wann konkret verwiesen werden kann. Gleiche Regelungen gelten in Bezug auf die konkrete und abstrakte Verweisung der BU auch bei der Performer Golden BU. Bei diesem Angebot werden Versicherte gegen Berufsunfähigkeit abgesichert und Überschüsse gleichzeitig angelegt.

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Gut zu wissen:

Bereits im Jahr 1997 verzichtete die LV 1871 als eine der ersten Versicherungsgesellschaften teilweise auf die abstrakte Verweisung. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die abstrakte Verweisung heute nur noch selten anzutreffen. Was heute Marktstandard ist, gehört für uns bereits seit über 20 Jahren zum Geschäft.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung der LV 1871

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