Verändert sich die Berufsunfähigkeitsversicherung beim Berufswechsel?
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, macht sich möglicherweise Gedanken, wie es bei einem Berufswechsel aussehen könnte. Wir klären auf, was beim Berufswechsel zu beachten ist und wie die LV 1871 damit verfährt.
Steht im Leben einer versicherten Person ein Berufswechsel bevor, so bleibt die Berufsunfähigkeitsversicherung der LV 1871 bestehen. Wir verzichten zudem auf eine Meldepflicht und passen die bisherigen Beiträge selbst dann nicht an, wenn der neue Beruf ein höheres Gefährdungspotenzial hat als der alte Beruf.
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Die Meinung der Experten:
Bei allen Versicherungsgesellschaften kommt es bei einer Berufsunfähigkeit auf die konkreten Klauseln an
- Berufswechselklausel: Manchmal wird von Versicherungsunternehmen eine sogenannte Berufswechselklausel vereinbart. Das könnte Nachteile bei einem Wechsel des Berufs bedeuten, wenn der neue Job gefährlicher ist als der vorherige Beruf. In diesem Fall führt eine Berufswechselklausel zu höheren Beiträgen oder einem Verlust der Leistung. Bei anderen Versicherungsgesellschaften, wie auch der LV 1871, führt ein späterer Berufswechsel nicht zu einer Verschlechterung der Vertragsbedingungen.
- Abstrakte Verweisung: Eine weitere Klausel ist wichtig für die Frage, ob Leistungen überhaupt ausbezahlt werden: die Klausel der abstrakten Verweisung. Hier ist darauf zu achten, dass im Kleingedruckten keine weiteren Einschränkungen genannt sind.
Die LV 1871 verzichtet auf die Klausel der abstrakten Verweisung. Stattdessen bieten wir finanzielle Unterstützung, wenn die versicherte Person mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist. Es gibt bei der LV 1871 zudem keinen Jobwechsel-Zwang, wie es bei anderen Versicherungen der Fall sein kann.
Dennoch kann sich der Beruf nach einer Berufsunfähigkeit jederzeit ändern. Sollte eine versicherte Person von einem Beruf mit niedrigerer Risikoklasse in einen Beruf mit höherem Berufsrisiko wechseln, so werden von der LV 1871 beim Berufswechsel nachträglich keine höheren Beiträge gefordert. Gleichzeitig bleiben die Leistungen in vollem Umfang bestehen. Eine generelle Meldepflicht besteht nicht, wenn mit Bestehen einer Berufsunfähigkeitsversicherung ein neuer Beruf aufgenommen wird.
Sollte sich dagegen die Risikoklasse verbessern, weil eine versicherte Person von einem risikohaften Beruf in einen risikofreieren Beruf wechselt, können die Beiträge sinken.
Damit versicherte Personen nach der Berufsunfähigkeit wieder arbeiten können, unterstützen wir sie finanziell. Voraussetzung hierfür ist eine ärztlich verordnete Rehabilitationsmaßnahme, die vom Versicherten abgeschlossen wird. So kann der Einstieg in das Berufsleben erleichtert werden. Diese Beihilfe kann während der Laufzeit bis zu drei Mal in Anspruch genommen werden.